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Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Flachsberg“

 

Landkreis Bad Kreuznach

vom 28. März 1980

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Flachsberg“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 5,5 ha und umfasst in den Gemarkungen Martinstein und Simmertal, Landkreis Bad Kreuznach, folgende Flurstücke:

 

Gemarkung Martinstein

in Flur 1 die Flurstücke 139/6 – 142/6 und 221/6 – 254/6;

 

Gemarkung Simmertal

in Flur 9 das Flurstück 218 und teilweise das Flurstück 348/217.

 

Die nördliche Grenze des Naturschutzgebietes verläuft entlang der Trasse des Schleppliftes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Flachsberges mit seinen submediterranen Trockenrasen, seinen artenreichen Pflanzengesellschaften und als Standort seltener Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:

 

1.  das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen;

 

3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

4. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wäre;

 

5. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

 

6. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 

7. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

 

8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies- oder Sandgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 

9. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

10. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

11. das Roden von Wald;

 

12. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze oder Felsen;

 

13. das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weisezäunen und von forstlichen Kulturzäunen.

    Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weisewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straße und Wege,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder verändert werden;

 

2. § 4 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze anlegt oder erweitert;

 

3. § 4 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 

4. § 4 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

 

5. § 4 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 

6. § 4 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt, erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;

 

7. § 4 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

9. § 4 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

11. § 4 Nr. 11 Wald rodet;

 

12. § 4 nr. 12 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze oder Felsen beseitigt oder beschädigt;

 

13. § 4 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt:

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Koblenz, den 28.03.1980                         BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

Az: 550-172                                           Korbach

                                                        Regierungspräsident