13313
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Kreuznach
vom 28. März 1980
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Flachsberg“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 5,5 ha
und umfasst in den Gemarkungen Martinstein und Simmertal, Landkreis Bad
Kreuznach, folgende Flurstücke:
Gemarkung Martinstein
in Flur 1 die Flurstücke 139/6 – 142/6 und 221/6 –
254/6;
Gemarkung Simmertal
in Flur 9 das Flurstück 218 und teilweise das
Flurstück 348/217.
Die nördliche Grenze des Naturschutzgebietes
verläuft entlang der Trasse des Schleppliftes.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Flachsberges mit
seinen submediterranen Trockenrasen, seinen artenreichen Pflanzengesellschaften
und als Standort seltener Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und
öffentlichen Parkplätzen;
3. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das Verlegen von Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wäre;
5. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);
6. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen
und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
7. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art;
8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen
sowie Kies- oder Sandgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;
9. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten;
10. das
Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
11. das
Roden von Wald;
12. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze
oder Felsen;
13. das
Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weisezäunen und von
forstlichen Kulturzäunen.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weisewirtschaft, Sonderkulturen
und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straße
und Wege,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder
verändert werden;
2. § 4 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze anlegt oder erweitert;
3. § 4 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige
freie Drahtleitungen errichtet;
4. § 4 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur
Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;
5. § 4 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich
Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt, erweitert
und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;
7. § 4 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies- oder
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
9. § 4 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten verändert;
10. § 4
Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
11. § 4
Nr. 11 Wald rodet;
12. § 4
nr. 12 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze oder Felsen beseitigt
oder beschädigt;
13. § 4
Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt:
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 28.03.1980 BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ
Az: 550-172 Korbach
Regierungspräsident