13315

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Trübenbachtal“

 

Kreis Bad Kreuznach

Vom 16. September 1981

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, S 791 – 1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügte Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Trübenbachtal“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 21 ha und umfasst

In der Gemarkung Kirn

in Flur 24 das Flurstück 41 und in Flur 32

Die Flurstücke 1, 3,, 4, 7, 8, 9 und 10;

in der Gemarkung  Bergen

in Flur 3 den Teil des Flurstücks 59, der ostwärts der zwischen dem Polygon-Punkt 332 (K 30, Gemarkung Bergen) zum Polygon –Punkt  K 18 (auf der Gemarkungsgrenze Bergen/Kirn) gezogenen geraden Grenzlinie liegt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der charakteristischen Eigenarten des Trübenbachtals mit seinen Felsformationen, Wasserfällen, seinem Schluchtwald sowie die Erhaltung von Lebensgemeinschaften seltener und in  ihrem Bestande bedrohter Pflanzen, insbesondere seltener Moose  aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet  sind alle Maßnahmen  und Handlungen , die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere 

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen.

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.    Leitungen  aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.    Einfriedungen aller  Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.    Steinbrüche, Sand-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

9.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen;

 

11.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche  Anlagen zu errichten;

 

12.    Stellplätze, Parkplätze sowie  Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

13.    zu reiten, zu zelten, zu lagern ode4r Wohnungen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

14.    zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

15.    Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

16.    die Wege zu verlassen;

 

17.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

18.    Walde zu roden;

 

19.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Felspartien zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

20.    wildwachsende Pflanzen  aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

21.    Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2. für die ordnungsgemäße  Ausübung der Jagd und  Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd und  Fischereihütten;

 

3. für die ordnungsgemäße  Unterhaltung  der Gewässer, Straßen und Wege;

 

soweit sie dem Schutzwerk nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder  Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder  Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet ode4r verlegt;

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate,  Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller  Art errichtet oder erweitert;

 

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige  Abfälle ablagert,  Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10.    § 4 Nr. 10 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt;

 

11.    § 4 Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige  gewerbliche Anlagen errichtet;

 

12.    § 4 Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,

 

13.    § 4 Nr. 13 reitet, zeltet , lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

14.    § 4 Nr. 14  lärmt oder  Modellflugzeuge betreibt;

 

15.    § 4 Nr. 15 Feuer anmacht oder unterhält;

 

16.    § 4 Nr. 16 die Wege verlässt;

 

17.    § 4 Nr.17 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

18.    § 4 Nr. 18 Wald rodet

 

19.    § 4 Nr. 19 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Felspartien beseitigt oder beschädigt;

 

20.    § 4 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen  aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

21.    § 4 Nr. 21 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündigung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Koblenz, den 16. September 1981

 

- 550-184 –

 

Bezirksregierung Koblenz

K o r b a c h

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