13315
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Bad Kreuznach
Vom 16. September 1981
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, S 791 – 1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügte Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Trübenbachtal“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 21 ha und umfasst
In
der Gemarkung Kirn
in
Flur 24 das Flurstück 41 und in Flur 32
Die
Flurstücke 1, 3,, 4, 7, 8, 9 und 10;
in
der Gemarkung Bergen
in
Flur 3 den Teil des Flurstücks 59, der ostwärts der zwischen dem Polygon-Punkt 332
(K 30, Gemarkung Bergen) zum Polygon –Punkt
K 18 (auf der Gemarkungsgrenze Bergen/Kirn) gezogenen geraden Grenzlinie
liegt.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung der charakteristischen Eigenarten des Trübenbachtals mit
seinen Felsformationen, Wasserfällen, seinem Schluchtwald sowie die Erhaltung
von Lebensgemeinschaften seltener und in
ihrem Bestande bedrohter Pflanzen, insbesondere seltener Moose aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle
Maßnahmen und Handlungen , die dem Schutzzweck
(§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen.
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu
verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche, Sand-, Lehmgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
10. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw.
zutagezufördern oder zu entnehmen;
11. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
12. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-
oder Campingplätze anzulegen;
13. zu
reiten, zu zelten, zu lagern ode4r Wohnungen oder Wohnmobile aufzustellen;
14. zu
lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;
15. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
16. die
Wege zu verlassen;
17. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
18. Walde
zu roden;
19. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Felspartien zu beseitigen oder zu
beschädigen;
20. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
21. Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
und in der seitherigen Nutzungsweise;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
und Fischerei; ausgenommen ist die
Errichtung von Jagd und
Fischereihütten;
3. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, Straßen und Wege;
soweit sie dem Schutzwerk nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet ode4r
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen;
5. § 4
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
oder Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4
Nr. 8 Steinbrüche, Sand- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr.
9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. §
4 Nr. 10 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw.
zutagefördert oder entnimmt;
11. §
4 Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
12. §
4 Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
13. §
4 Nr. 13 reitet, zeltet , lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
14. §
4 Nr. 14 lärmt oder Modellflugzeuge betreibt;
15. §
4 Nr. 15 Feuer anmacht oder unterhält;
16. §
4 Nr. 16 die Wege verlässt;
17. §
4 Nr.17 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
18. §
4 Nr. 18 Wald rodet
19. §
4 Nr. 19 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Felspartien
beseitigt oder beschädigt;
20. §
4 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
21. §
4 Nr. 21 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach
Verkündigung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 16. September 1981
- 550-184 –
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h