13316
Kreis Bad Kreuznach
vom 4. Februar 1982
Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Göttelsteiner Felsen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 14,3 ha und umfaßt in der Gemarkung Waldböckelheim die Waldabteilung 51 des Gemeindewaldes Waldböckelheim.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Göttelsteiner Felsens mit seinen Felsformationen, seinen Trockenrasen- und Felsgrußgesellschaften sowie die Erhaltung von Lebensgemeinschaften seltener und in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
11. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
12. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
13. Wald zu roden;
14. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderliche sind
1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich der Errichtung von Weidezäunen;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, Straßen und Wege;
4. für die Errichtung und Unterhaltung erforderlicher Leitungen für Abwasser einschließlich eines Verbindungssammlers,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Abs. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
11. § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
12. § 4 Nr. 12 Feuer anmacht oder unterhält;
13. § 4 Nr. 13 Wald rodet;
14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage3 nach der Verkündung im Staatsanzeiger in Kraft.
Koblenz, den 4. Februar 1982
- 550 – 191 –
Bezirksregierung Koblenz
Korbach