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Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

„Göttelsteiner Felsen“

Kreis Bad Kreuznach
vom 4. Februar 1982

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Göttelsteiner Felsen“.

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 14,3 ha und umfaßt in der Gemarkung Waldböckelheim die Waldabteilung 51 des Gemeindewaldes Waldböckelheim.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung des Göttelsteiner Felsens mit seinen Felsformationen, seinen Trockenrasen- und Felsgrußgesellschaften sowie die Erhaltung von Lebensgemeinschaften seltener und in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.

§ 4

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:

 1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 5.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 8.  Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

11. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

12. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

13. Wald zu roden;

14. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

§ 5

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderliche sind

1.   für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich der Errichtung von Weidezäunen;

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

3.   für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, Straßen und Wege;

4.   für die Errichtung und Unterhaltung erforderlicher Leitungen für Abwasser einschließlich eines Verbindungssammlers,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

§ 6

 1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 3.  § 4 Abs. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen

 5.  § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 6.  § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt

 7.  § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 8.  § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 9.  § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

11. § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

12. § 4 Nr. 12 Feuer anmacht oder unterhält;

13. § 4 Nr. 13 Wald rodet;

14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage3 nach der Verkündung im Staatsanzeiger in Kraft.

Koblenz, den 4. Februar 1982

- 550 – 191 –

Bezirksregierung Koblenz

Korbach