13317

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

„Wingertsberg“

Kreis Bad Kreuznach

vom 07. Dezember 1982

Auf Grund des § 1 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Wingertsberg“.

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1,3 ha und umfaßt in der Gemarkung Brauweiler, Flur 5, die Flurstücke 72 bis 134.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung des Wingertsberges mit seinen Trockenrasen als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie seltener in ihrem Bestande bedrohter Tierarten aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen.

§ 4

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 3.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 5.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 6.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 7.  Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 8.  Bodenbestandteile einzubringen, abzubauen oder zu entnehmen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 9.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

10. Stellplätze; Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

11. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

12. zu lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben;

13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

14. Jagdeinrichtungen aller Art zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

18. standortfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

19. Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;

20. Grünland in andre Nutzungsarten umzuwandeln.

§ 5

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

1.   für die ordnungsgemäße bisherige landwirtschaftliche Nutzung; ausgenommen das Anwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln oder das Einbringen von organischem oder mineralischem Dünger;

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 14,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 2.  § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 3.  § 4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 5.  § 4 Nr. 5 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 6.  § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 7.  § 4 Nr. 7 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 8.  § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt, abbaut oder entnimmt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 9.  § 4 Nr. 9  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

11. § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

12. § 4 Nr. 12 lärmt oder Modellflugzeuge betreibt;

13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;

14. § 4 Nr. 14 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

15. § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

18. § 4 Nr. 18 standortfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

19. § 4 Nr. 19 Pflanzenbehandlungsmittel anwendet oder organischen oder mineralischen Dünger einbringt;

20. § 4 Nr. 20 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Koblenz, den 7. Dezember 1982

- 550 – 195 –

Bezirksregierung Koblenz

Korbach