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über das Naturschutzgebiet
Kreis Bad Kreuznach
vom 3. Februar 1984
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Im
Eschen“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 33 ha und umfaßt im Staatsforst
Entenpfuhl, Gemarkung Pferdsfeld, Kreis Bad Kreuznach, die Waldabteilung 522.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter
wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften.
§ 4
m Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten;
3. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
4. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen;
5. Steinbrüche, Sand-
und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
6. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu
erweitern;
7. außerhalb ausgewiesener
Reitwege zu reiten;
8. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
9. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben;
10. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. Wald zu roden;
13. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen,
Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;
14. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder
zu beschädigen;
15. Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
16. fließende oder stehende Gewässer anzulegen oder zu verändern;
17. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen
zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straße, Wege und Gewässer,
soweit sie dem Schutzzweck
nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder grobfahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt
3. § 4 Nr. 3
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
4. § 4 Nr. 4 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt;
5. § 4 Nr. 5 Steinbrüche, Sand-
und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf
andere Weise verändert;
6. § 4 Nr. 6 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder
erweitert;
7. § 4 Nr. 7 außerhalb
ausgewiesener Reitwege reitet;
8. § 4 Nr. 8 zeltet, lagert
oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
9. § 4 Nr. 9 lärmt,
Modellflugzeuge betreibt;
10. § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;
11. § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt
waren;
12. § 4 Nr. 12 Wald rodet;
13. § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen,
Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
15. § 4 Nr. 15 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
16. § 4 Nr. 16 fließende oder stehende Gewässer anlegt oder verändert;
17. § 4 Nr. 17 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere
Maßnahmen zur Entwässerung durchführt, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 3. Februar 1984
- 554 – 0319 –
Bezirksregierung Koblenz
Korbach