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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Im Eschen“

 

Kreis Bad Kreuznach

vom 3. Februar 1984

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Im Eschen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 33 ha und umfaßt im Staatsforst Entenpfuhl, Gemarkung Pferdsfeld, Kreis Bad Kreuznach, die Waldabteilung 522.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften.

 

§ 4

 

m Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten;

 

 3.      Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

 4.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

 5.      Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

 6.      Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;

 

 7.  außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten;

 

 8.  zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

 9.  zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

10. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12. Wald zu roden;

 

13.      Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

14.      wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

15. Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

16. fließende oder stehende Gewässer anzulegen oder zu verändern;

 

17. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3.   für die Unterhaltung der öffentlichen Straße, Wege und Gewässer,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig entgegen:

 

 1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2.  § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt

 

 3.  § 4 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

 4.  § 4 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

 5.  § 4 Nr. 5 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

 6.  § 4 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

 7.  § 4 Nr. 7 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet;

 

 8.  § 4 Nr. 8 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

 9.  § 4 Nr. 9 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

 

10. § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;

 

11. § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12. § 4 Nr. 12 Wald rodet;

 

13. § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

15. § 4 Nr. 15 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

16. § 4 Nr. 16 fließende oder stehende Gewässer anlegt oder verändert;

 

17. § 4 Nr. 17 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 3. Februar 1984

- 554 – 0319 –

 

Bezirksregierung Koblenz

Korbach