13321

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Stromberg“

 

Kreis Bad Kreuznach

vom 1. März 1982

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Stromberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 5,5 ha und umfaßt Teile der Flur 7 in der Gemarkung Bockenau.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

 

Sie beginnt an der Nordweststrecke des Flurstücks 635/213 und folgt von hier zuerst den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 635/213, 636/213, 637/213, 639/213, 640/213, 641/213, 642/213, 643/213, dann entlang dem Wegeflurstück 213/11 bis zum Auftreffen auf die östliche Grenze des Flurstücks 213/8. Von hier folgt die Grenze zuerst in südlicher, dann in südwestlicher Richtung der Grenze des Flurstücks 213/8 bis zum Flurstück 634/213. Nunmehr wird die Grenze bis zum Ausgangspunkt von den südlichen Grenzen des Flurstücks 634/213 und dem Wegeflurstück 638/213 gebildet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Stromberges mit seinen Felsformationen, seinen Trockenrasen und Felsgrußgesellschaften, sowie die Erhaltung von Lebensgemeinschaften wertvoller und in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

 1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

 2.  Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

 3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

 4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

 5.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

 6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

 7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

 8.  Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

 9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

13. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

14. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

15. die Wege zu verlassen;

 

16. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

17. Wald zu roden;

 

18. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

19. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

20. Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.   für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3.   für die Unterhaltung der Gewässer, Straßen und Wege,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, verändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

 2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

 3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

 4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

 5.  § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

 6.  § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

 7.  § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

 8.- § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

 9.  § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

13. § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

 

14. § 4 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;

 

15. § 4 Nr. 15 die Wege verläßt;

 

16. § 4 Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

17. § 4 Nr. 17 Wald rodet;

 

18. § 4 Nr. 18 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

19. § 4 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

20. § 4 Nr. 20 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Koblenz, den 3. März 1982

- 550 – 192 –

 

Bezirksregierung Koblenz

Korbach