über das Naturschutzgebiet
Kreis Bad Kreuznach
vom 1. März 1982
Auf Grund des § 21
des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird
verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Stromberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 5,5 ha und umfaßt Teile der Flur 7 in
der Gemarkung Bockenau.
(2) Die Grenze des
Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:
Sie beginnt an der
Nordweststrecke des Flurstücks 635/213 und folgt von hier zuerst den
nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 635/213, 636/213, 637/213, 639/213,
640/213, 641/213, 642/213, 643/213, dann entlang dem Wegeflurstück 213/11 bis
zum Auftreffen auf die östliche Grenze des Flurstücks 213/8. Von hier folgt die
Grenze zuerst in südlicher, dann in südwestlicher Richtung der Grenze des
Flurstücks 213/8 bis zum Flurstück 634/213. Nunmehr wird die Grenze bis zum
Ausgangspunkt von den südlichen Grenzen des Flurstücks 634/213 und dem
Wegeflurstück 638/213 gebildet.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Stromberges mit seinen Felsformationen, seinen Trockenrasen und
Felsgrußgesellschaften, sowie die Erhaltung von Lebensgemeinschaften wertvoller
und in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3)
zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller
Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder
Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- und Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen aller Art
zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen;
8. Steinbrüche, Sandgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche
Anlagen zu errichten;
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufzustellen;
13. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;
14. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
15. die Wege zu verlassen;
16. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
17. Wald zu roden;
18. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;
19. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen;
20. Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die
Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der Gewässer, Straßen und Wege,
soweit sie dem Schutzzweck
nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet, verändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller
Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4 Nr. 7 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt;
8.- § 4 Nr. 8 Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;
14. § 4 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15. § 4 Nr. 15 die Wege verläßt;
16. § 4 Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt
waren;
17. § 4 Nr. 17 Wald rodet;
18. § 4 Nr. 18 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;
19. § 4 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
20. § 4 Nr. 20 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 3. März 1982
- 550 – 192 –
Bezirksregierung Koblenz
Korbach