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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Am Grubenkopf“

 

Kreis Bad Kreuznach

vom 12. August 1985

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 de Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS ö791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Am Grubenkopf“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 3,0 ha und umfaßt im Bad Kreuznacher Stadtwald die Waldabteilung 5 y.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Gebietes als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tierarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1.  Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

 3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

 4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

 5.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

 6.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anzulegen;

 

 7.  zu lagern, zu zelten, zu grillen oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

 8.  die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder sonstige Weise zu verändern;

 

 9.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

10. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

11. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen;

 

12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

13. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

14. die Tümpel zu entwässern oder ihre Ufer umzugestalten;

 

15. Fische einzusetzen, zu angeln sowie Angelstege anzulegen;

 

16. Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben;

 

17. zu baden, zu schwimmen sowie das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren;

 

18. organischen oder anorganischen Dünger auszubringen;

 

19. chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen oder Tieren einzusetzen;

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

 1.  Für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Neuanlage von Waldflächen;

 

 2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdkanzeln und Wildfütterungsanlagen;

 

 3.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Forstwirtschaftswege, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

 3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

 4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

 5.  § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

 6.  § 4 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anlegt;

 

 7.  § 4  Nr. 7 zeltet, grillt, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

 8.  § 4 Nr. 8 die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise verändert;

 

 9.  § 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

10. § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;

 

11. § 4 Nr. 11 wildwachende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

12. § 4 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen für ihren Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;

 

13. § 4 Nr. 13 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

14. § 4 Nr. 14 die Tümpel entwässert oder ihre Ufer umgestaltet;

 

15. § 4 Nr. 15 Fische einsetzt, angelt sowie Angelstege anlegt;

 

16. § 4 Nr. 16 Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt;

 

17. § 4 Nr. 17 badet, schwimmt oder das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art befährt;

 

18. § 4 Nr. 18 organischen oder anorganischen Dünger einbringt;

 

19. § 4 Nr. 19 chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen und Tieren einsetzt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 12. August 1985

- 554 – 0324 –

 

                                                                                  Bezirksregierung Koblenz

                                                                                              In Vertretung

                                                                                  Schult-Beckhausen