über das Naturschutzgebiet
Kreis Bad Kreuznach
vom 12. August 1985
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.
36), zuletzt geändert durch Artikel 1 de Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S.
66), BS ö791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Am
Grubenkopf“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 3,0 ha und umfaßt im Bad Kreuznacher
Stadtwald die Waldabteilung 5 y.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung dieses Gebietes als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter
wildlebender Tierarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten
oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
6. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anzulegen;
7. zu lagern, zu zelten, zu
grillen oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
8. die bisherige
Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder sonstige Weise zu verändern;
9. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen;
10. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
11. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder
sonst zu beschädigen;
12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen;
13. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen;
14. die Tümpel zu entwässern oder ihre Ufer umzugestalten;
15. Fische einzusetzen, zu angeln sowie Angelstege anzulegen;
16. Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben;
17. zu baden, zu schwimmen sowie das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern aller Art zu befahren;
18. organischen oder anorganischen Dünger auszubringen;
19. chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen oder Tieren
einzusetzen;
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. Für die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Neuanlage von Waldflächen;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdkanzeln und Wildfütterungsanlagen;
3. für die ordnungsgemäße
Unterhaltung der Forstwirtschaftswege, soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen;
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
6. § 4 Nr. 6 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze
anlegt;
7. § 4 Nr. 7 zeltet, grillt, lagert oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt;
8. § 4 Nr. 8 die bisherige Bodengestalt
durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise verändert;
9. § 4 Nr. 9 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt;
10. § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;
11. § 4 Nr. 11 wildwachende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
12. § 4 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen für ihren Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt;
13. § 4 Nr. 13 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
14. § 4 Nr. 14 die Tümpel entwässert oder ihre Ufer umgestaltet;
15. § 4 Nr. 15 Fische einsetzt, angelt sowie Angelstege anlegt;
16. § 4 Nr. 16 Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt;
17. § 4 Nr. 17 badet, schwimmt oder das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern aller Art befährt;
18. § 4 Nr. 18 organischen oder anorganischen Dünger einbringt;
19. § 4 Nr. 19 chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen und Tieren
einsetzt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 12. August 1985
- 554 – 0324 –
Bezirksregierung
Koblenz
In
Vertretung
Schult-Beckhausen