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Über das Naturschutzgebiet
Kreis Bad Kreuznach
vom 1. August 1986
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Sponheimer Lettkaut“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 16 ha. Es umfaßt in der Gemarkung
Sponheim die Flur 1, Flurstücke Nr. 3 und Nr. 55 (Waldabteilung 35 und 37).
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung dieses Landschaftsraumes
1) wegen seiner geologischen
Beschaffenheit,
2) als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender
Pflanzenarten und in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie
3) aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art
zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. Einfriedungen aller Art
zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
7. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
8. Tongruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
10. Stellplätze, Parkplätze, Grillplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-,
Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,
11. außerhalb ausgewiesener Waldwege zu reiten,
12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben,
14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
16. Wald zu roden,
17. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
18. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen,
19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brutstätten
wegzunehmen oder zu beschädigen; Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu
fotografieren, sie zu filmen oder Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen,
21. das Feuchtgebiet zu entwässern,
22. zu baden oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art zu
befahren.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung,
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,
Wildfütterungsanlagen und Jagdkanzeln,
3. für die Unterhaltung der
öffentlichen Wege,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze, einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Tongruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert,
9. § 4 Nr. 9 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze, Grillplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,
14. § 4 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
15. § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher noch nicht mit Wald
bestockt waren,
16. § 4 Nr. 16 Wald rodet,
17. § 4 Nr. 17 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen,
Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt, Tiere am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt,
dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 das Feuchtgebiet entwässert,
22.^§ 4 Nr. 22 badet oder die
Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art befährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Sponheimer-Lettkaut“ (StAnz. Nr. 34 / S. 741 vom 16.
August 1984) außer Kraft gesetzt.
Koblenz, den 1. August 1986
- 554 – 0325 –
Bezirksregierung
Koblenz
Korbach