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über das Naturschutzgebiet
Kreis Bad Kreuznach
vom 8. September 1986
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Am
Vogelgesang“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 8,5 ha und umfaßt in der Gemarkung
Frei-Laubersheim.
Flur 6 das
Flurstück 9/5 und die Teile der Flurstücke 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24/1
östlich der Trennlinie vom Polygonpunkt 515 zur Nutzungsartengrenze im
Flurstück 21 und östlich der Artengrundstücke in den Flurstücken 21, 22 und
24/1 liegen sowie in der Gemarkung Neu-Bamberg Flur 2 die Flurstücke 2 und 9.
§ 3
Zweck des
Naturschutzgebietes „Am Vogelgesang“ ist es,
1. die Vorkommen seltener
und im Bestand stark gefährdeter Pflanzenarten und seltener Tierarten zu
schützen sowie
2. die Standortverhältnisse
und den Bestand wärmeliebender Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften
auf Pophyrfelsboden zu erhalten.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen;
3. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
4. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen;
5. Steinbrüche, Sand- und
Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
6. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
7. Stellplätze, Parkplätze
oder Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
8. zu reiten, zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
9. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben;
10. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt warn;
12. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;
13. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen;
14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere
am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, sie zu filmen oder
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
15. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
16. standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähige Teile
einzubringen;
(29 Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
2. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für eine ordnungsgemäße
land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise;
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung und
den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;
4. für die ordnungsgemäße
Unterhaltung der Wege,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Nr. 1 Abs. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze, einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut; Sprengungen
oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt
oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Stellplätze, Parkplätze, oder Spiel-, Zelt oder
Campingplätze anlegt.
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufstellt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 lärmt oder Modellflugzeuge betreibt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt.
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet
oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau oder im
Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 standortfremde Pflanzen oder ihre
vermehrungsfähigen Teile einbringt;
(2) Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Nr. 1 Abs. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 08. September
1986
- 554 – 0326 –
Bezirksregierung
Koblenz
In Vertretung
S c h u l
t e B e c k h a u s e n