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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Am Vogelgesang“

 

Kreis Bad Kreuznach

vom 8. September 1986

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Am Vogelgesang“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 8,5 ha und umfaßt in der Gemarkung Frei-Laubersheim.

 

Flur 6 das Flurstück 9/5 und die Teile der Flurstücke 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24/1 östlich der Trennlinie vom Polygonpunkt 515 zur Nutzungsartengrenze im Flurstück 21 und östlich der Artengrundstücke in den Flurstücken 21, 22 und 24/1 liegen sowie in der Gemarkung Neu-Bamberg Flur 2 die Flurstücke 2 und 9.

 

§ 3

 

Zweck des Naturschutzgebietes „Am Vogelgesang“ ist es,

 

 1.  die Vorkommen seltener und im Bestand stark gefährdeter Pflanzenarten und seltener Tierarten zu schützen sowie

 

 2.  die Standortverhältnisse und den Bestand wärmeliebender Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften auf Pophyrfelsboden zu erhalten.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

 3.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

 4.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

 5.  Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

 6.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

 7.  Stellplätze, Parkplätze oder Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

 8.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

 9.  zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

10. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt warn;

 

12. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

13. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, sie zu filmen oder Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

15. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;

 

16. standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähige Teile einzubringen;

 

(29 Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

 1.  Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 

 2.  Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

 1.  für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

 2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

 3.  für die Unterhaltung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;

 

 4.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Nr. 1 Abs. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie  nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

 3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze, einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut; Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Stellplätze, Parkplätze, oder Spiel-, Zelt oder Campingplätze anlegt.

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 lärmt oder Modellflugzeuge betreibt;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt;

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt.

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt;

 

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt;

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Nr. 1 Abs. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 08. September 1986

- 554 – 0326 –

 

                                                           Bezirksregierung Koblenz

                                                                      In Vertretung

                                                           S c h u l t e  B e c k h a u s e n