13327
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Kreis Bad Kreuznach
vom 8. Dezember 1986
Auf Grund
des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.
36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S.
66), BS 791-1, wird erordnet:
§ 1
Der in §
2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung „Nahetal von Boos bis Niederhausen“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 89,6 ha und es umfasst Gebietsteile der
Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg und Rüdesheim.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Sie
beginnt auf der rechten Naheseite im Schnittpunkt zwischen der Achse des
Stauwehres Niederhausen und der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 3320 der
Gemarkung Ebernburg und verläuft von hier aus in südlicher Richtung entlang
dieser Flurstücksgrenze bis zum östlichen Grenzpunkt des Flurstücks Gemarkung
Niederhausen, Flur 8, Nr. 81/3. Den weiteren Verlauf bilden die östlichen
Abgrenzungen der Flurstücke Flur 8 Nrn. 81/2, 81/1, 81/4, 485/98,475/50, 99/5
sowie 99/3 in allgemein südwestlicher Richtung bis zur Grenze gegen Flur 6 und
von dort über den Verlauf der südlichen Grenzen des Flurstücks Flur 6 Nr. 260/3
bis zum Auftreffen auf die Grenze der Gemarkung Oberhausen.
In
der Gemarkung Oberhausen folgt die Grenze des Naturschutzgebietes nunmehr der
nord-westlichen Richtung der Süd-West-Abgrenzung des Flurstücks 143 bis zur
Grenze der Gemarkung Schloßböckelheim, Flur 9, Flurstück 179/7. Sie setzt sich
in überwiegend westlicher Richtung fort, zunächst über die Grenze zwischen den
Gemarkungen Oberhausen und Schloßböckelheim, dann Gemarkung Oberhausen gegen
Gemarkung Waldböckelheim und schließlich über die Grenze zwischen den
Gemarkungen Waldböckelheim und Duchroth bis zum Auftreffen auf die
Gemarkungsgrenze Boos, sowie in nordwestlicher Richtung abknickende
Gemarkungsgrenze Boos/Waldböckelheim zum süd-westlichen Grenzpunkt des
Flurstücks Gemarkung Waldböckelheim, Flur 33 Nr. 347/145.
Von
hier aus verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes in allgemein östlicher
Richtung – entlang der Eisenbahn (Rhein-Nahe-Bahn) mit den südlichen
Abgrenzungen der Flurstücke Gemarkung Waldböckelheim, Flur 33 Nr. 347/145 und
Gemarkung Schloßböckelheim Flur 11, Nr. 152/2, setzt sich über die
Südabgrenzung der K 58 mit den Flurstücken Flur 9, Nrn. 183/1,183/2 und 183/4
sowie dem Flurstück Flur 8 Nr. 67 fort und geht in die Süd-West-Grenze der
Eisenbahn mit den Flurstücken Flur 8 Nr. 63/5 und 63/4 über bis zur Angrenzung
gegen die Gemarkungen Oberhausen und Niederhausen.
Im
weiteren Verlauf bildet die in süd-östlicher Richtung gehende Grenze zwischen
den Gemarkungen Oberhausen und Niederhausen die Gebietsgrenze, sie knickt am
Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 2818 und 2819 der Gemarkung Oberhausen nach
Südwesten ab und verläuft dann entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks
Nr. 2819 in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Flurstück Nr. 2830 (L
235), dessen Süd-West-Abgrenzung dann den Grenzverlauf bis zur Gemarkungsgrenze
gegen Niederhausen bildet.
In
der Gemarkung Niederhausen setzt sich die Grenze in östlicher Richtung entlang
der L 235 – südliche Abgrenzung der Flurstücke Flur 6 Nr. 227/3 und Flur 4 Nr.
512/5 und zum Teil 654/5 – fort, bis sie in die in der Flurkarte der Flur 4,
Flurstück 544/4 dargestellte und zum Teil vermarkte Kulturgrenze (südliche
Dammabgrenzung) übergeht und in östlicher Richtung, bis zum Auftreffen auf die
Grenze der Flur 3, dieser Kulturgrenze folgt. Von dort aus verläuft die
Gebietsgrenze über die Westgrenze des Flurstücks Flur 3 Nr. 1985/648 und die
Ostgrenzen der L 235 nordwärts bis zum Flurstück Flur 2 Nr. 1062/3 und schließt
über die Wehranlage Niederhausen zum Ausgangspunkt ab.
(3)
Zum Schutzgebiet gehören nicht die das Schutzgebiet begrenzenden Straßen, die
Drahtwerke in der Gemarkung Schloßböckelheim, das Clubgelände des Creuznacher
Rudervereins und der Sportgemeinde SEN., Bad Kreuznach sowie die Gleisanlage
der Bundesbahnstrecke Bad Kreuznach-Saarbrücken.
§ 3
Schutzwerk
ist die Erhaltung der Flusslandschaft mit ihren Wasserflächen, Flachwasserzonen
und der Flussaue mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften
sowie als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter Tiere und aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;
11. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufzustellen;
12. zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe
zu betreiben;
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
14. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren;
15. Wald zu roden;
16. Schilf- oder Riedbestände zu beseitigen oder zu
beschädigen;
17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere,
Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den
Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
19. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
20. Im Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. April
bis 31. Oktober eines jeden Jahres Angelwettbewerbe durchzuführen;
21. Trockenmauern und Trockenböschungspflaster der
ehemaligen Eisenbahntrasse auf dem rechten Naheufer zu verfugen.
(2) Im
Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehöröde folgende
Handlungen verboten:
1. In der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober
eines jeden Jahres die Naheufer vom Einlaufwehr des Kanalgrabens der Drahtwerke
zwischen den Flurstücken Nr. 43 und 50, Flur 33, der Gemarkung Waldböckelheim
bis zum Niederthäler Hof zu betreten, in der Nahe zu baden oder mit
Schwimmkörpern aller Art zu befahren;
2. in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober
eines jeden Jahres das Nahewehr oberhalb Oberhausen sowie die Ufer flussabwärts
bis zur Brücke einschließlich der Insel zu betreten, in der Nahe zu baden oder
mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren;
3. in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober
eines jeden Jahres die Ufer des Teiches im unteren Trombachtal zu betreten, von
dort aus zu angeln, in ihm zu baden und ihn mit Schwimmkörpern aller Art zu
befahren;
4. das Befahren der ehemaligen Eisenbahntrasse
von der Nahebrücke bei Oberhausen naheabwärts bis zum Nahewehr bei Niederhausen
für Fahrzeuge aller Art, ausgenommen ist das Fahren mit Fahrrädern und
Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr auf den
Grundstücken Nr. 260/3, Flur 6 und 99/3, Flur 8, Gemarkung Niederhausen
(teilweise) bis zur Höhe der Einmündung des Wirtschaftsweges Nr. 100/1 in das
Flurstück Nr. 99/2.
(3) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde folgende Handlungen, die für die Unterhaltung der Nahe
erforderlich sind, verboten;
1. Die Uferzone durch ihre Begradigung,
Befestigung und Verbau einschließlich der Vegetationsstruktur zu verändern;
2. wasserbauliche Maßnahmen, wie Abbaggern von
Kies- und Schotterflächen im Bereich des Flussbettes durchzuführen;
3. Flachwasserzonen zu beseitigen oder Steilufer
zu errichten;
4. Trockenmauern und Trockenböschungspflaster im
ufernahen Bereich zu verfugen.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt
werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck zuwiderläuft und eine
Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen der Auflagen verhütet
oder ausgeglichen werden kann.
Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für
im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht
wird.
(5) Die Genehmigung nach Abs. 3 kann nicht versagt
werden, wenn sie für eine ordnungsgemäße Unterhaltung der Nahe erforderlich
ist.
(6) Die Genehmigungen nach Abs. 2 und 3 können unter
Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der
Sportfischerei in bisherigem Umfang und der seitherigen Nutzungsweise
einschließlich des Hegefischens mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3;
4. für die Unterhaltung der öffentlichen
Straßen, Wege und Gewässer, mit der Einschränkung des § 4 Abs. 3;
5. für die Verlegung und Einrichtung sowie das
Betreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;
6. für die Unterhaltung der Betriebsanlagen der
Bundesbahn einschließlich ihrer technischen Einrichtungen;
7. für die Errichtung und Unterhaltung von
Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Erdgas sowie für Abwasserleitungen;
8. für die Durchführung des Sportruderns
einschließlich der Durchführung von drei Ruderregatten auf dem Stausee
Niederhausen im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
9. für die ordnungsgemäße Unterhaltung und den
Betrieb der Wasserkraftanlage der Moselkraftwerke in Niederhausen;
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf
Kanuwanderfahrer bei der Durchfahrt im Rahmen von Verbands- oder Vereinsveranstaltungen.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden für den ordnungsgemäßen
Betrieb des eingerichteten Campingplatzes in der Gemarkung Oberhausen,
Flurstück Nr. 143, in seiner jetzigen räumlichen Ausdehnung.
(4) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Nr. 1 Abs. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und
Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Stellplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge oder
Modellschiffe betreibt;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13
Feuer zündet oder unterhält;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14
Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Schilf- oder Riedbestände
beseitigt oder beschädigt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und
Kriechtiere am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der
Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 im Naturschutzgebiet in der
Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres Angelwettbewerbe
durchführt;
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Trockenmauern und
Trockenböschungspflaster der ehemaligen Eisenbahntrasse auf der rechten
Naheseite verfugt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 in der Zeit vom 1. April bis
31. Oktober eines jeden Jahres die Naheufer vom Einlaufwehr des Kanalgrabens
der Drahtwerke zwischen den Flurstücken 43 und 50, Flur 33, der Gemarkung
Waldböckelheim bis zum Niederthäler Hof betritt, in der Nahe badet oder mit
Schwimmkörpern aller Art befährt.
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 in der Zeit vom 1. April bis
31. Oktober eines jeden Jahres das Nahewehr oberhalb Oberhausen sowie die Ufer
flussabwärts bis zur Brücke einschließlich der Insel betritt, in der Nahe badet
oder mit Schwimmkörpern aller Art befährt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 in der Zeit vom 1. April bis
31. Oktober eines jeden Jahres das Ufer des Teiches im unteren Trombachtal
betritt, von dort aus angelt, in ihm badet und ihn mit Schwimmkörpern aller Art
befährt;
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 die ehemalige
Eisenbahntrasse von der Nahebrücke bei Oberhausen naheabwärts bis zum Nahewehr
bei Niederhausen mit Fahrzeugen aller Art befährt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
entgegen
1. § 4 Abs. 3 Nr. 1 die Uferzonen der Nahe durch
Begradigung, Befestigung, Verbau einschließlich der Vegetationsstruktur
verändert;
2. § 4 Abs. 3
Nr. 2 wasserbauliche Maßnahmen wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen
durchführt;
3. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Flachwasserzonen beseitigt
oder Steilufer errichtet;
4. § 4 Abs. 3 Nr. 4 Trockenmauern oder
Trockenböschungspflaster im ufernahen Bereich verfugt.
§ 7
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 8.
Dezember 1986
- Az.: 554 – 0327 –
Bezirksregierung
Koblenz
In Vertretung
S c h u l t e – B e c k h a u s e n