13327

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nahetal von Boos bis Niederhausen“

 

Kreis Bad Kreuznach

vom 8. Dezember 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird erordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Nahetal von Boos bis Niederhausen“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 89,6 ha und es umfasst Gebietsteile der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg und Rüdesheim.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

 

Sie beginnt auf der rechten Naheseite im Schnittpunkt zwischen der Achse des Stauwehres Niederhausen und der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 3320 der Gemarkung Ebernburg und verläuft von hier aus in südlicher Richtung entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum östlichen Grenzpunkt des Flurstücks Gemarkung Niederhausen, Flur 8, Nr. 81/3. Den weiteren Verlauf bilden die östlichen Abgrenzungen der Flurstücke Flur 8 Nrn. 81/2, 81/1, 81/4, 485/98,475/50, 99/5 sowie 99/3 in allgemein südwestlicher Richtung bis zur Grenze gegen Flur 6 und von dort über den Verlauf der südlichen Grenzen des Flurstücks Flur 6 Nr. 260/3 bis zum Auftreffen auf die Grenze der Gemarkung Oberhausen.

 

In der Gemarkung Oberhausen folgt die Grenze des Naturschutzgebietes nunmehr der nord-westlichen Richtung der Süd-West-Abgrenzung des Flurstücks 143 bis zur Grenze der Gemarkung Schloßböckelheim, Flur 9, Flurstück 179/7. Sie setzt sich in überwiegend westlicher Richtung fort, zunächst über die Grenze zwischen den Gemarkungen Oberhausen und Schloßböckelheim, dann Gemarkung Oberhausen gegen Gemarkung Waldböckelheim und schließlich über die Grenze zwischen den Gemarkungen Waldböckelheim und Duchroth bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze Boos, sowie in nordwestlicher Richtung abknickende Gemarkungsgrenze Boos/Waldböckelheim zum süd-westlichen Grenzpunkt des Flurstücks Gemarkung Waldböckelheim, Flur 33 Nr. 347/145.

 

Von hier aus verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes in allgemein östlicher Richtung – entlang der Eisenbahn (Rhein-Nahe-Bahn) mit den südlichen Abgrenzungen der Flurstücke Gemarkung Waldböckelheim, Flur 33 Nr. 347/145 und Gemarkung Schloßböckelheim Flur 11, Nr. 152/2, setzt sich über die Südabgrenzung der K 58 mit den Flurstücken Flur 9, Nrn. 183/1,183/2 und 183/4 sowie dem Flurstück Flur 8 Nr. 67 fort und geht in die Süd-West-Grenze der Eisenbahn mit den Flurstücken Flur 8 Nr. 63/5 und 63/4 über bis zur Angrenzung gegen die Gemarkungen Oberhausen und Niederhausen.

 

Im weiteren Verlauf bildet die in süd-östlicher Richtung gehende Grenze zwischen den Gemarkungen Oberhausen und Niederhausen die Gebietsgrenze, sie knickt am Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 2818 und 2819 der Gemarkung Oberhausen nach Südwesten ab und verläuft dann entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2819 in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Flurstück Nr. 2830 (L 235), dessen Süd-West-Abgrenzung dann den Grenzverlauf bis zur Gemarkungsgrenze gegen Niederhausen bildet.

 

In der Gemarkung Niederhausen setzt sich die Grenze in östlicher Richtung entlang der L 235 – südliche Abgrenzung der Flurstücke Flur 6 Nr. 227/3 und Flur 4 Nr. 512/5 und zum Teil 654/5 – fort, bis sie in die in der Flurkarte der Flur 4, Flurstück 544/4 dargestellte und zum Teil vermarkte Kulturgrenze (südliche Dammabgrenzung) übergeht und in östlicher Richtung, bis zum Auftreffen auf die Grenze der Flur 3, dieser Kulturgrenze folgt. Von dort aus verläuft die Gebietsgrenze über die Westgrenze des Flurstücks Flur 3 Nr. 1985/648 und die Ostgrenzen der L 235 nordwärts bis zum Flurstück Flur 2 Nr. 1062/3 und schließt über die Wehranlage Niederhausen zum Ausgangspunkt ab.

 

(3) Zum Schutzgebiet gehören nicht die das Schutzgebiet begrenzenden Straßen, die Drahtwerke in der Gemarkung Schloßböckelheim, das Clubgelände des Creuznacher Rudervereins und der Sportgemeinde SEN., Bad Kreuznach sowie die Gleisanlage der Bundesbahnstrecke Bad Kreuznach-Saarbrücken.

 

§ 3

 

Schutzwerk ist die Erhaltung der Flusslandschaft mit ihren Wasserflächen, Flachwasserzonen und der Flussaue mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften sowie als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter Tiere und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

7.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.   Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;

 

11. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

12. zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben;

 

13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

14. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

15. Wald zu roden;

 

16. Schilf- oder Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

19. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

20. Im Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres Angelwettbewerbe durchzuführen;

 

21. Trockenmauern und Trockenböschungspflaster der ehemaligen Eisenbahntrasse auf dem rechten Naheufer zu verfugen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehöröde folgende Handlungen verboten:

 

1.   In der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres die Naheufer vom Einlaufwehr des Kanalgrabens der Drahtwerke zwischen den Flurstücken Nr. 43 und 50, Flur 33, der Gemarkung Waldböckelheim bis zum Niederthäler Hof zu betreten, in der Nahe zu baden oder mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren;

 

2.   in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres das Nahewehr oberhalb Oberhausen sowie die Ufer flussabwärts bis zur Brücke einschließlich der Insel zu betreten, in der Nahe zu baden oder mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren;

 

3.   in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres die Ufer des Teiches im unteren Trombachtal zu betreten, von dort aus zu angeln, in ihm zu baden und ihn mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren;

 

4.   das Befahren der ehemaligen Eisenbahntrasse von der Nahebrücke bei Oberhausen naheabwärts bis zum Nahewehr bei Niederhausen für Fahrzeuge aller Art, ausgenommen ist das Fahren mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr auf den Grundstücken Nr. 260/3, Flur 6 und 99/3, Flur 8, Gemarkung Niederhausen (teilweise) bis zur Höhe der Einmündung des Wirtschaftsweges Nr. 100/1 in das Flurstück Nr. 99/2.

 

(3) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen, die für die Unterhaltung der Nahe erforderlich sind, verboten;

 

1.   Die Uferzone durch ihre Begradigung, Befestigung und Verbau einschließlich der Vegetationsstruktur zu verändern;

 

2.   wasserbauliche Maßnahmen, wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen im Bereich des Flussbettes durchzuführen;

 

3.   Flachwasserzonen zu beseitigen oder Steilufer zu errichten;

 

4.   Trockenmauern und Trockenböschungspflaster im ufernahen Bereich zu verfugen.

 

(4) Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen der Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

 

Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(5) Die Genehmigung nach Abs. 3 kann nicht versagt werden, wenn sie für eine ordnungsgemäße Unterhaltung der Nahe erforderlich ist.

 

(6) Die Genehmigungen nach Abs. 2 und 3 können unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Sportfischerei in bisherigem Umfang und der seitherigen Nutzungsweise einschließlich des Hegefischens mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3;

 

4.   für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer, mit der Einschränkung des § 4 Abs. 3;

 

5.   für die Verlegung und Einrichtung sowie das Betreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;

 

6.   für die Unterhaltung der Betriebsanlagen der Bundesbahn einschließlich ihrer technischen Einrichtungen;

 

7.   für die Errichtung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Erdgas sowie für Abwasserleitungen;

 

8.   für die Durchführung des Sportruderns einschließlich der Durchführung von drei Ruderregatten auf dem Stausee Niederhausen im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

9.   für die ordnungsgemäße Unterhaltung und den Betrieb der Wasserkraftanlage der Moselkraftwerke in Niederhausen;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf Kanuwanderfahrer bei der Durchfahrt im Rahmen von Verbands- oder Vereinsveranstaltungen.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden für den ordnungsgemäßen Betrieb des eingerichteten Campingplatzes in der Gemarkung Oberhausen, Flurstück Nr. 143, in seiner jetzigen räumlichen Ausdehnung.

 

(4) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Nr. 1 Abs. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Stellplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt;

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Feuer zündet oder unterhält;

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet;

 

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Schilf- oder Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 im Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres Angelwettbewerbe durchführt;

 

21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Trockenmauern und Trockenböschungspflaster der ehemaligen Eisenbahntrasse auf der rechten Naheseite verfugt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres die Naheufer vom Einlaufwehr des Kanalgrabens der Drahtwerke zwischen den Flurstücken 43 und 50, Flur 33, der Gemarkung Waldböckelheim bis zum Niederthäler Hof betritt, in der Nahe badet oder mit Schwimmkörpern aller Art befährt.

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres das Nahewehr oberhalb Oberhausen sowie die Ufer flussabwärts bis zur Brücke einschließlich der Insel betritt, in der Nahe badet oder mit Schwimmkörpern aller Art befährt;

 

3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres das Ufer des Teiches im unteren Trombachtal betritt, von dort aus angelt, in ihm badet und ihn mit Schwimmkörpern aller Art befährt;

 

4.   § 4 Abs. 2 Nr. 4 die ehemalige Eisenbahntrasse von der Nahebrücke bei Oberhausen naheabwärts bis zum Nahewehr bei Niederhausen mit Fahrzeugen aller Art befährt.

 

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.   § 4 Abs. 3 Nr. 1 die Uferzonen der Nahe durch Begradigung, Befestigung, Verbau einschließlich der Vegetationsstruktur verändert;

 

2.   § 4 Abs. 3 Nr. 2 wasserbauliche Maßnahmen wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen durchführt;

 

3.   § 4 Abs. 3 Nr. 3 Flachwasserzonen beseitigt oder Steilufer errichtet;

 

4.   § 4 Abs. 3 Nr. 4 Trockenmauern oder Trockenböschungspflaster im ufernahen Bereich verfugt.

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 8. Dezember 1986

- Az.: 554 – 0327 –

 

 

                                                                                              Bezirksregierung Koblenz

                                                                                                   In Vertretung

                                                                                            S c h u l t e – B e c k h a u s e n