13328

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nachtigallental“

 

Kreis Bad Kreuznach

vom 3. Dezember 1987

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Nachtigallental“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 35 ha und umfasst in der Gemarkung Sobernheim, Flur 5

 

a)   die Flurstücke 234, 235/1, 237/1, 238, 239, 240, 412/1, 417/1, 419/1, 986, 987, 991,

      992 darüber hinaus

 

b)   von der Waldabteilung 16 die Unterabteilungen a und b 1, das sind Teile der Flurtücke 420, 426/1, 428 und 429,

 

c)   von der Waldabteilung 17 die Unterabteilungen b und c,

 

von der Waldabteilung 18 die Unterabteilung b,

 

von der Waldabteilung 19 die Unterabteilung a 2 und die Waldabteilung 20, als Teile des Flurstücks 410.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Gebietes als Lebensraum seltener und in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen und als Lebensstätte bestandsbedrohter wildlebender Tierarten.

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

3.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

4.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

5.   Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

6.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

7.   Stellplätze, Parkplätze oder Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

8.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

9.   zu lärmen oder Modellflugzeuge zu betreiben,

 

10. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

12. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

13.wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

15. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

 

16. standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.  für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

 

2.  für eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,

 

3.  für die Unterhaltung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

 

4.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege und Gewässer

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut; Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Stellplätze, Parkplätze oder Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

     

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 lärmt oder Modellflugzeuge betreibt,

 

10. § 4 Abs.1 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt,

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

 

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 3. Dezember 1987

- 554 - 0328 -

 

 

                                                                                  Bezirksregierung Koblenz

                                                                                  Dr. Theo  Z w a n z i g e r