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über das Naturschutzgebiet
Kreis Bad Kreuznach
vom 3. Dezember 1987
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Nachtigallental“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von ca. 35 ha und umfasst in der Gemarkung Sobernheim, Flur 5
a) die Flurstücke 234, 235/1,
237/1, 238, 239, 240, 412/1, 417/1, 419/1, 986, 987, 991,
992 darüber hinaus
b) von der Waldabteilung 16 die Unterabteilungen
a und b 1, das sind Teile der Flurtücke 420, 426/1, 428 und 429,
c) von der Waldabteilung 17 die Unterabteilungen
b und c,
von
der Waldabteilung 18 die Unterabteilung b,
von
der Waldabteilung 19 die Unterabteilung a 2 und die Waldabteilung 20, als Teile
des Flurstücks 410.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung
dieses Gebietes als Lebensraum seltener und in ihrem Bestande bedrohter
Pflanzen und als Lebensstätte bestandsbedrohter wildlebender Tierarten.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
3. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
4. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern,
6. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten,
7. Stellplätze, Parkplätze oder Spiel-, Zelt-
oder Campingplätze anzulegen,
8. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
9. zu lärmen oder Modellflugzeuge zu betreiben,
10. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren,
12. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Felsformationen zu beseitigen oder zu
beschädigen,
13.wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere,
Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
15. gebietsfremde Tiere auszusetzen
oder anzusiedeln,
16. standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen
Teile einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für eine ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise,
2. für eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,
3. für die Unterhaltung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der
Deutschen Bundespost,
4. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege und Gewässer
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Steinbrüche, Sand- und
Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut; Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf
andere Weise verändert,
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Stellplätze, Parkplätze oder
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 lärmt oder Modellflugzeuge
betreibt,
10. § 4 Abs.1 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren,
12. § 4 Abs. 1
Nr. 12 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Felsformationen beseitigt oder beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere
am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt
oder ansiedelt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 standortfremde Pflanzen oder
ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 3. Dezember
1987
- 554 - 0328 -
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r