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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Am Hartmannsgalgen“

 

Landkreis Bad Kreuznach

vom 14. November 1988

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Am Hartmannsgalgen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 12,8 ha und umfasst im Langenlonsheimer Wald die Waldabteilung 27 b.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Kiesgrube mit ihren Wasser- und Flachwasserzonen und ihren Steilflächen

 

1.   als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

 

2.   als Lebensraum seltener und in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tierarten,

 

3.   aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

5.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

6.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anzulegen,

 

7.   zu lagern, zu zelten, zu grillen oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

8.   die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise zu verändern,

 

9.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

10. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

11. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen,

 

12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

13. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

14. die Tümpel zu entwässern oder ihre Ufer umzugestalten,

 

15. Fische einzusetzen, zu angeln sowie Angelstege anzulegen,

 

16. zu lärmen, Modellschiffer oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gelände mit Motocross-Rädern zu befahren,

 

17. zu baden, zu schwimmen sowie das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,

 

18. organischen oder anorganischen Dünger auszubringen,

 

19. chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen oder Tieren einzusetzen.

 

20. Hunde frei laufen zu lassen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Neuanlage von Waldflächen,

 

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen die Errichtung von Jagdkanzeln und Wildfütterungsautomaten,

 

3.   für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Forstwirtschaftswege, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten

Handlungen, die der Erforschung, Kennzeichnung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

5.   § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

6.   § 4 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anlegt,

 

7.   § 4 Nr. 7 lagert, zeltet, grillt oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

8.   § 4 Nr. 8 die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise verändert,

 

9.   § 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

10. § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält,

 

11. § 4 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder sonst beschädigt,

 

12. § 4 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen für ihren Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

13. § 4 Nr. 13 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

14. § 4 Nr. 14 die Tümpel entwässert oder ihre Ufer umgestaltet,

 

15. § 4 Nr. 15 Fische einsetzt, angelt sowie Angelstege anlegt,

 

16. § 4 Nr. 16 lärmt, Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gelände mit Motocross-Rädern befährt,

 

17. § 4 Nr. 17 badet, schwimmt oder das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art befährt,

 

18. § 4 Nr. 18 organischen oder anorganischen Dünger einbringt,

 

19. § 4 Nr. 19 chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen und Tieren einsetzt,

 

20. § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 14. November 1988

- 554 – 03 29 –

 

 

 

                                                                                                          Bezirksregierung Koblenz

                                                                                                          Dr. Theo  Z w a n z i g e r