13329
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Kreuznach
vom 14. November 1988
Auf Grund
des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Am
Hartmannsgalgen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von 12,8 ha und umfasst im Langenlonsheimer Wald die Waldabteilung
27 b.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung der Kiesgrube mit ihren Wasser- und Flachwasserzonen und ihren
Steilflächen
1. als
Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und
Pflanzengesellschaften,
2. als
Lebensraum seltener und in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tierarten,
3. aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende
Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten,
6. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze
anzulegen,
7. zu
lagern, zu zelten, zu grillen oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
8. die
bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise zu
verändern,
9. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen,
10. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
11. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen,
12. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen,
13. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
14. die
Tümpel zu entwässern oder ihre Ufer umzugestalten,
15. Fische
einzusetzen, zu angeln sowie Angelstege anzulegen,
16. zu
lärmen, Modellschiffer oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gelände mit
Motocross-Rädern zu befahren,
17. zu
baden, zu schwimmen sowie das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
aller Art zu befahren,
18. organischen
oder anorganischen Dünger auszubringen,
19. chemische
Mittel zur Behandlung von Pflanzen oder Tieren einzusetzen.
20. Hunde
frei laufen zu lassen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Neuanlage von
Waldflächen,
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen die Errichtung von
Jagdkanzeln und Wildfütterungsautomaten,
3. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Forstwirtschaftswege, soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Handlungen, die der Erforschung, Kennzeichnung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
6. § 4 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anlegt,
7. § 4 Nr. 7 lagert, zeltet, grillt oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
8. § 4 Nr. 8 die bisherige Bodengestalt durch
Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise verändert,
9. § 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
10. § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält,
11. § 4 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder sonst beschädigt,
12. §
4 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen
für ihren Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt,
13. §
4 Nr. 13 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
14. §
4 Nr. 14 die Tümpel entwässert oder ihre Ufer umgestaltet,
15. §
4 Nr. 15 Fische einsetzt, angelt sowie Angelstege anlegt,
16. §
4 Nr. 16 lärmt, Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gelände
mit Motocross-Rädern befährt,
17. §
4 Nr. 17 badet, schwimmt oder das Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern aller Art befährt,
18. §
4 Nr. 18 organischen oder anorganischen Dünger einbringt,
19. §
4 Nr. 19 chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen und Tieren einsetzt,
20. §
4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 14. November 1988
- 554 – 03 29 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr. Theo Z w a n z i g e r