13330

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet

 

„Im Gräfenbrühl“

 

Vom 21. August 1991

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 04), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Im Gräfenbrühl“, vom 18. März 1991 (Staatsanzeiger Nr. 12 vom 8. April 1991, S. 389) wird wie folgt geändert:

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

5.   § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6.   § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7.   § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8.   § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 

9.   § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,

 

16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhrricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tier, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

21. § 4 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

 

22. § 4 Nr. 22 die Wege verlässt,

 

23. § 4 Nr. 23 kalkt,

 

24. § 4 Nr. 24 die Wiesen vor dem 1. August mäht,

 

25. § 4 Nr. 25 düngt.

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 21. August 1991

- 554 – 0330 –

 

                                                                                                          Bezirksregierung Koblenz

                                                                                                                  In Vertretung

                                                                                                                     V o i g t