13331

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

„Bruchwiesen“

Gemarkung Pferdsfeld
Landkreis Bad Kreuznach

vom 27. Mai 1992

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. Se. 36), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Bruchwiesen“.

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 6,7 ha und umfasst den durch eine Nutzungsartengrenze umschlossenen Teil des Flurstücks Gemarkung Pferdsfeld, Flur 28, Nr. 3/1, mit der Gewannbezeichnung „Bruchwiesen“.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung und die Entwicklung des Gebietes

 1.  als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften, insbesondere von Borstgrasrasen, Orchideenvorkommen und wechselfeuchten Magerwiesen,

 2.  als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und

 3.  aus wissenschaftlichen Gründen.

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 1.  Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen und Wegebau durchzuführen,

 3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 4.  Inschriften, Plakate , Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 5.      Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 6.      Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 8.      Erdaufschlüsse anzulegen,

 9.      Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

10.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

11.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

12.  zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

13.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

14.  Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

15.  Wald zu roden,

16.      Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

17.      wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

18.      wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

19.  wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

20.      gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

21.  Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

22.  die Wege zu verlassen,

23.  zu kalken,

24.  zu düngen,

25.      Pflanzenbehandlungsmittel einzubringen.

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten vor dem 1. August eines jeden Jahres zu mähen.

§ 5

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 1.  für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffer 23, 24 und 25,

 2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,

 3.  für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,

 4.  für die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung es Gebietes dienen.

§ 6

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

§ 7

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 5.  § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 6.  § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 7.  § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 8.  § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 9.  § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

10.  § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

11.  § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

12.  § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

13.  § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

14.  § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

15.  § 4 Nr. 15 Wald rodet,

16.  § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

17.  § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

18.  § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

19.  § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

20.  § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

21.  § 4 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

22.  § 4 Nr. 22 die Wege verlässt,

23.  § 4 Nr. 23 kalkt,

24.  § 4 Nr. 24 düngt,

25.  § 4 Nr. 25 Pflanzenbehandlungsmittel einbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde vor dem 1. August mäht.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Koblenz, den 27. Mai 1992             Bezirksregierung Koblenz

- 554 – 0331 -                                             

                                                                  D a n c o

                                                                  Regierungspräsident