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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Landwiesen“

 

Landkreis Bad Kreuznach und Rhein-Hunsrück-Kreis

vom 1. September 1994

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Landwiesen“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 154,47 ha. Es liegt im Landkreis Bad Kreuznach in der Gemeinde und Gemarkung Winterbach, Flur 13, und in der Gemeinde Sobernheim, Gemarkung Pferdsfeld, Flur 27, sowie im Rhein-Hunsrück-Kreis in der Gemeinde und Gemarkung Sargenroth, Flur 12, und in der Gemeinde und Gemarkung Riesweiler, Flur 10.

 

Gemeinde und Gemarkung Winterbach, Flur 13

Flurstücke: 140/24, 136/1 (Lametbach), 137/6 tlw., 129/3 tlw. Und 144/22 tlw.

 

Gemeinde Sobernheim, Gemarkung Pferdsfeld, Flur 27

Flurstücke: 5/3 tlw., 100 tlw. (Lametbach)

 

Gemeinde und Gemarkung Sargenroth, Flur 12

Flurstücke: 104/9 tlw. und 101/2 (Lametbach)

 

Gemeinde und Gemarkung Riesweiler, Flur 10

Flurstück: 21 (Lametbach)

 

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkartenmontagen 1 : 5 000 in den Blättern 35.9630 -Försterei Wildburg-, 35.9830 -Runde Tanne- und 35.9832 –Schmidtsborn- dargestellt.

 

In der topographischen Karte 1 : 25 000 befindet sich das NSG auf den Blättern 6011 -Simmern- und 6111 –Pferdsfeld-.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der zwischen dem nördlichen und mittleren Quarzithöhenzug des Soonwaldes und im Quellbereich des Lametbaches vorkommenden Biotopen, hier insbesondere der artenreichen Feuchtwiesen, der typisch ausgebildeten Borstgrasrasen sowie des Eichen-Erlen-Birken-Sumpfwaldes

a)   als Lebensraum seltener und naturraumtypischer Pflanzen- und Tierarten und der entsprechenden Lebensgemeinschaften,

b)   aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen sowie

c)   wegen der besonderen landschaftlichen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

  3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

  4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

  5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

  6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

  7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

  8. Erdaufschlüsse anzulegen,

  9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

14. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

15. Wald zu roden,

16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

19. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

21. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

22. zu düngen,

23. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,

24. die Wege zu verlassen,

25. Hunde frei laufen zu lassen,

26. Grünland in Ackerland umzuwandeln,

27. mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen oder ähnlichen Geräten zu starten, zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen,

28. mit Kraftfahrzeugen aller Art das Gebiet zu befahren.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde verboten:

1.   Wiesen vor dem 1. August eines jeden Jahres zu mähen,

2.   zu kalken.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

1.   für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffern 14, 22, 23 und 26,

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten, Fütterungsautomaten sowie das Anlagen von Wildäckern,

3.   für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,

4.   für die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,

5.   für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur der bestehenden 20 kV-Leitung,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

  3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

  4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

  5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

  6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

  7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

  8. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

  9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,

16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

21. § 4 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

22. § 4 Nr. 22 düngt,

23. § 4 Nr. 23 Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,

24. § 4 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt,

25. § 4 Nr. 25 die Wege verlässt,

26. § 4 Nr. 26 Gründland in Ackerland umwandelt,

27. § 4 Nr. 27 mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen oder ähnlichen Geräten startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt,

28. § 4 Nr. 28 mit Kraftfahrzeugen aller Art das Gebiet befährt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde

1.   Wiesen vor dem 1. August eines jeden Jahres mäht,

2.   kalkt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 1. September 1994                                                 Bezirkregierung Koblenz

- 554 – 0332 -                                                                                             D a n c o