13332
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Kreuznach und Rhein-Hunsrück-Kreis
vom 1. September 1994
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur
Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Landwiesen“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 154,47 ha. Es liegt im Landkreis Bad
Kreuznach in der Gemeinde und Gemarkung Winterbach, Flur 13, und in der
Gemeinde Sobernheim, Gemarkung Pferdsfeld, Flur 27, sowie im
Rhein-Hunsrück-Kreis in der Gemeinde und Gemarkung Sargenroth, Flur 12, und in
der Gemeinde und Gemarkung Riesweiler, Flur 10.
Gemeinde
und Gemarkung Winterbach, Flur 13
Flurstücke:
140/24, 136/1 (Lametbach), 137/6 tlw., 129/3 tlw. Und 144/22 tlw.
Gemeinde
Sobernheim, Gemarkung Pferdsfeld, Flur 27
Flurstücke:
5/3 tlw., 100 tlw. (Lametbach)
Gemeinde
und Gemarkung Sargenroth, Flur 12
Flurstücke:
104/9 tlw. und 101/2 (Lametbach)
Gemeinde
und Gemarkung Riesweiler, Flur 10
Flurstück:
21 (Lametbach)
(2)
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkartenmontagen 1 : 5 000 in
den Blättern 35.9630 -Försterei Wildburg-, 35.9830 -Runde Tanne- und 35.9832
–Schmidtsborn- dargestellt.
In der topographischen Karte
1 : 25 000 befindet sich das NSG auf den Blättern 6011 -Simmern- und 6111
–Pferdsfeld-.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Entwicklung der zwischen dem nördlichen und mittleren
Quarzithöhenzug des Soonwaldes und im Quellbereich des Lametbaches vorkommenden
Biotopen, hier insbesondere der artenreichen Feuchtwiesen, der typisch
ausgebildeten Borstgrasrasen sowie des Eichen-Erlen-Birken-Sumpfwaldes
a) als
Lebensraum seltener und naturraumtypischer Pflanzen- und Tierarten und der
entsprechenden Lebensgemeinschaften,
b) aus
wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen sowie
c) wegen
der besonderen landschaftlichen Eigenart.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
8. Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern,
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
14. Flächen
aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. Wald
zu roden,
16. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen,
19. wildlebende
Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Gewässer
anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder
auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,
22. zu
düngen,
23. Pflanzenbehandlungsmittel
zu verwenden,
24. die
Wege zu verlassen,
25. Hunde
frei laufen zu lassen,
26. Grünland
in Ackerland umzuwandeln,
27. mit
Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen oder ähnlichen Geräten zu starten, zu
landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen,
28. mit
Kraftfahrzeugen aller Art das Gebiet zu befahren.
(2) Im Naturschutzgebiet ist
es ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde verboten:
1. Wiesen vor dem 1. August eines jeden Jahres
zu mähen,
2. zu kalken.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung
des § 4 Abs. 1 Ziffern 14, 22, 23 und 26,
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten, Fütterungsautomaten sowie das Anlagen von Wildäckern,
3. für
die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,
4. für
die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung
dienen,
5. für
die Unterhaltung, Wartung und Reparatur der bestehenden 20 kV-Leitung,
soweit sie dem Schutzzweck
nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht
anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und
Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten
landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des
Gebietes zu dulden.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt,
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Nr.
5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze
oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. §
4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert,
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
11. §
4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
12. §
4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. §
4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
14. §
4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. §
4 Nr. 15 Wald rodet,
16. §
4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. §
4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. §
4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt,
19. §
4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
20. §
4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
21. §
4 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen
verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,
22. §
4 Nr. 22 düngt,
23. §
4 Nr. 23 Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,
24. §
4 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt,
25. §
4 Nr. 25 die Wege verlässt,
26. §
4 Nr. 26 Gründland in Ackerland umwandelt,
27. §
4 Nr. 27 mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen oder ähnlichen Geräten
startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt,
28. §
4 Nr. 28 mit Kraftfahrzeugen aller Art das Gebiet befährt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung
der Oberen Landespflegebehörde
1. Wiesen vor dem 1. August eines jeden Jahres
mäht,
2. kalkt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 1. September
1994 Bezirkregierung
Koblenz
- 554 – 0332 - D a n c
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