13401
über das
Naturschutzgebiet
im Preußischen Forstamt
Kempfeld,
Kreis Bernkastel, und
im Preußischen Forstamt
Herrstein,
Kreis Birkenfeld.
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs.
2, 13 Abs. 2,15 und 16, Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935
(Reichsgesetzbl. I kS. 821) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und 6 der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird
mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Die rund 1 km nördlich von Kirchweiler liegende Rosselhalde im
Preußischen Forstamt Kempfeld, Kreis Bernkastel, und im Preußischen Forstamt
Herrstein, Kreis Birkenfeld, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange
mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch
eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe
von 51,4 ha und umfasst
a) Im Preußischen Forstamt
Kempfeld die Distrikte 19b, 21 und 22 b;
b) im Preußischen Forstamt
Herrstein den Distrikt 91g.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25.000 rot eingetragen, die
bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt ist. Weitere
Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz
in Berlin, bei den höheren Naturschutzbehörden in Trier und Koblenz, den
Preußischen Landforstmeistern in Trier und Koblenz, den unteren
Naturschutzbehörden in Bernkastel und Birkenfeld und den Preußischen
Forstämtern in Kempfeld und Herrstein.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädling und sonst
lästige oder blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;
d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1
zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu
beeinträchtigen;
f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf
andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleiben:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der
Fischerei;
b) die plenterwaldartige Bewirtschaftung der
geschlossenen Waldteile;
c) die Weiterbenutzung des Steinbruchs im
Distrikt 91 g des Preuß. Forstamts Herrstein.
2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften
dieser Verordnung von mir nach Benehmen mit dem Bezirksbeauftragten für
Naturschutz genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21
und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der
Durchführungsverordnung bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung
zu Trier in Kraft; sie wird außerdem im Amtsblatt der Preußischen Regierung in
Koblenz bekannt gegeben.
Trier, den 12. September 1939
Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde.
Zugleich für den
Regierungspräsidenten in Koblenz.
S i e k m e i e r