13401

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Rosselhalde“

 

im Preußischen Forstamt Kempfeld,

Kreis Bernkastel, und

im Preußischen Forstamt Herrstein,

Kreis Birkenfeld.

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2,15 und 16, Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I kS. 821) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und 6 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Die rund 1 km nördlich von Kirchweiler liegende Rosselhalde im Preußischen Forstamt Kempfeld, Kreis Bernkastel, und im Preußischen Forstamt Herrstein, Kreis Birkenfeld, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 51,4 ha und umfasst

 

    a) Im Preußischen Forstamt Kempfeld die Distrikte 19b, 21 und 22 b;

    b) im Preußischen Forstamt Herrstein den Distrikt 91g.

 

2. Die Grenzen des  Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei den höheren Naturschutzbehörden in Trier und Koblenz, den Preußischen Landforstmeistern in Trier und Koblenz, den unteren Naturschutzbehörden in Bernkastel und Birkenfeld und den Preußischen Forstämtern in Kempfeld und Herrstein.

 

§ 3

 

Im Bereich  des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

b)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädling und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

 

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

d)     eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;

 

e)     die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

f)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

1.    Unberührt bleiben:

 

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei;

 

b) die plenterwaldartige Bewirtschaftung der geschlossenen Waldteile;

 

c)  die Weiterbenutzung des Steinbruchs im Distrikt 91 g des Preuß. Forstamts Herrstein.

 

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir nach Benehmen mit dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Trier in Kraft; sie wird außerdem im Amtsblatt der Preußischen Regierung in Koblenz bekannt gegeben.

 

Trier, den 12. September 1939

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde.

 

Zugleich für den Regierungspräsidenten in Koblenz.

S i e k m e i e r