13402
über das
Naturschutzgebiet
im Forstamt Kempfeld,
Kreis Bernkastel
(Regierungsbezirk Trier)
und
im Forstamt Herrstein,
Kreis Birkenfeld
(Regierungsbezirk
Koblenz)
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16
Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.
821) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und 6 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten
Naturschutzbehörde von mir zugleich auch für den im Regierungsbezirk Koblenz
liegenden Teil des Schutzgebietes folgendes verordnet:
§ 1
Die rund 2 km südöstlich von Kempfeld im Forstamt
Kempfeld, Kreis Bernkastel (Regierungsbezirk Trier) und im Forstamt Herrstein,
Kreis Birkenfeld (Regierungsbezirk Koblenz) liegende Wildenburg wird mit ihrer
Umgebung in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der
Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und
damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 5rund 25,12
ha und umfasst
a) im
Forstamt Kempfeld die Abteilungen 10b und 11a,
b) im
Forstamt Herrstein den Distrikt 94 und die Nordwestecke der Abteilung 93 g.
2. Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in eine Forstkarte 1 : 25.000 rot eingetragen, die bei der
obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen
dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei
den höheren Naturschutzbehörden in Trier und Koblenz, den Preußischen
Landforstmeistern in Trier und Koblenz, den unteren Naturschutzbehörden in
Bernkastel und Birkenfeld und bei den Forstämtern in Kempfeld und Herrstein.
§ 3
Im Bereich des
Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder
Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher
Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und
sonst lästige oder blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;
d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1
zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu
beeinträchtigen;
f) Bodenbestandteile anzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
g) Wild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleiben:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung im Planterbetrieb;
c) die Weiterbenutzung des Forstfiskalischen Steinbruchs in den
Abteilungen 10b und 11a.
2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von
den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den
Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
bestraft.
§ 6
Diese
Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Trier in
Kraft; sie wird außerdem auch im Amtsblatt der Regierung in Koblenz
bekanntgegeben.
Trier,
den 18. April 1940
Der Regierungspräsident
als höhere Naturschutzbehörde
S i e k m e i e r