13402

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wildenburg und Umgebung“

 

im Forstamt Kempfeld, Kreis Bernkastel

(Regierungsbezirk Trier) und

im Forstamt Herrstein, Kreis Birkenfeld

(Regierungsbezirk Koblenz)

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und 6 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde von mir zugleich auch für den im Regierungsbezirk Koblenz liegenden Teil des Schutzgebietes folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Die rund 2 km südöstlich von Kempfeld im Forstamt Kempfeld, Kreis Bernkastel (Regierungsbezirk Trier) und im Forstamt Herrstein, Kreis Birkenfeld (Regierungsbezirk Koblenz) liegende Wildenburg wird mit ihrer Umgebung in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 5rund 25,12 ha und umfasst

    a) im Forstamt Kempfeld die Abteilungen 10b und 11a,

    b) im Forstamt Herrstein den Distrikt 94 und die Nordwestecke der Abteilung 93 g.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Forstkarte 1 : 25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei den höheren Naturschutzbehörden in Trier und Koblenz, den Preußischen Landforstmeistern in Trier und Koblenz, den unteren Naturschutzbehörden in Bernkastel und Birkenfeld und bei den Forstämtern in Kempfeld und Herrstein.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a)      Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

b)      freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang  geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten  Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

 

c)      Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

d)     eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;

 

e)     die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

f)      Bodenbestandteile anzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

g)     Wild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

 

 

 

§ 4

 

1.      Unberührt bleiben:

  a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

  b) die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung im Planterbetrieb;

  c) die Weiterbenutzung des Forstfiskalischen Steinbruchs in den Abteilungen 10b und 11a.

 

2.     In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Trier in Kraft; sie wird außerdem auch im Amtsblatt der Regierung in Koblenz bekanntgegeben.

 

Trier, den 18. April 1940

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

S i e k m e i e r