13403

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Pannenfels“

 

im Forstamtsbezirk Herrstein,

Kreis Birkenfeld

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der rund 2,2 km ostsüdöstlich von Allenbach im Forstamtsbezirk Herrstein, Kreis Birkenfeld, liegende Bannenfels wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfang mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 7,8 ha und umfasst im Forstamtsbezirk Herrstein die Abteilung Nr. 118b.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Wirtschaftskarte 1 : 10.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, dem Preuß. Landforstmeister in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Birkenfeld und dem Preuß. Forstmeister in Herrstein.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

b)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen. Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

 

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;

 

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle Wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

f)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

1.    Unberührt bleiben:

 

    a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

    b) die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung im Blenterbetrieb;

    c) die Weiterbenutzung nur des Steinbruchs in der Nordwestecke des Schutzgebietes.

 

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Koblenz in Kraft.

 

 

Koblenz, den 22. April 1940

 

1c2 (Naturschutz) Nr. 8

 

Der Regierungspräsident  als höhere Naturschutzbehörde

J. B.: D r .   S t r u ß