13403
über das Naturschutzgebiet
im Forstamtsbezirk
Herrstein,
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16
Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.
821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde
folgendes verordnet:
§ 1
Der rund 2,2 km ostsüdöstlich von Allenbach im
Forstamtsbezirk Herrstein, Kreis Birkenfeld, liegende Bannenfels wird in dem im
§ 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfang mit dem Tage der Bekanntgabe dieser
Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz
des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe
von rund 7,8 ha und umfasst im Forstamtsbezirk Herrstein die Abteilung Nr.
118b.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine
Karte 1 : 25.000 und eine Wirtschaftskarte 1 : 10.000 rot eingetragen, die bei
der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere
Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz
in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, dem Preuß.
Landforstmeister in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Birkenfeld und
dem Preuß. Forstmeister in Herrstein.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes
ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder
abzureißen;
b) freilebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen. Larven,
Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen
Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere
einzubringen;
d) eine andere als die nach § 4
Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e) die Wege zu verlassen, zu
lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle Wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise
zu beeinträchtigen;
f) Bodenbestandteile abzubauen,
Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu
beschädigen;
g) Bild- und Schrifttafeln
anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleiben:
a) die rechtmäßige Ausübung
der Jagd;
b) die forstliche
Bewirtschaftung und Nutzung im Blenterbetrieb;
c) die Weiterbenutzung nur
des Steinbruchs in der Nordwestecke des Schutzgebietes.
2. In besonderen Fällen können
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser
Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Koblenz in Kraft.
Koblenz, den 22. April
1940
1c2 (Naturschutz) Nr. 8
Der
Regierungspräsident als höhere
Naturschutzbehörde
J. B.: D r . S t r u ß