13404
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
im Forstamtsbezirk
Herrstein, Kreis Birkenfeld
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs.s 2, 13 Abs. 2, 15 und
16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.
821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten
naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Die rund 1 km nordwestlich von
Kirschweiler im Forstamtsbezirk Herrstein, Kreis Birkenfeld, liegende
sogenannte „Kirschweiler Festung“ wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten
Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das
Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das
Schutzgebiet hat eine Größe von rund 40,2 ha und umfasst im Forstamtsbezirk
Herrstein die Forstdistrikte 100 bis 102.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes
sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Wirtschaftskarte 1 : 10.000 rot
eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt
sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle
für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, dem
Preuß .Landforstmeister in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in
Birkenfeld und dem Preuß. Forstmeister in Herrstein.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
b) freilebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen
Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere
einzubringen;
d) eine andere als die nach § 4
Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e) die Wege zu verlassen, zu
lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise
zu beeinträchtigen;
f) Bodenbestandteile abzubauen,
Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu
beschädigen;
g) Bild- und Schrifttafeln
anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt
bleiben:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung im
Blenderbetrieb;
c) die Weiterbenutzung des Steinbruches im
Distrikt 101 b.
2. In besonderen
Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir
genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§
21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung
in Koblenz in Kraft.
Koblenz, den 22. April 1940
1 c 2 (Naturschutz Nr. 8.
Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde
J. B.: D r . S t r u ß