13405
über das
Naturschutzgebiet
im Forstamtsbezirk
Herrstein, Kreis Birkenfeld
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16
Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.
821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten
Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Der rund 1,7 km westsüdwestlich von Mörschied im
Forstamtsbezirk Herrstein, Kreis Birkenfeld, liegende Mörschieder Borr (Burr)
wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der
Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und
damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das
Schutzgebiet hat eine Größe von rund 19,7 ha und umfasst im Forstamtsbezirk
Herrstein die Forstdistrikte 50 und 51 b.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes
sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Wirtschaftskarte 1 : 10.000 rot
eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt
sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle
für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, dem
Preuß. Landforstmeister in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in
Birkenfeld und dem Preuß. Forstmeister in Herrstein.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes
ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
b) freilebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen
Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere
einzubringen;
d) eine andere als die nach § 4
Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e) die Wege zu verlassen, zu
lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise
zu beeinträchtigen;
f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen,
Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere
Weise zu verändern oder zu beschädigen;
g) Bild- und Schrifttafeln
anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleiben:
a) die rechtmäßige Ausübung
der Jagd;
b) die forstliche
Bewirtschaftung und Nutzung im Blenterbetrieb;
c) die Weiterbenutzung des Steinbruches an der Südseite oberhalb der
von SO heraufführenden Waldstraße.
2. In besonderen Fällen können
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser
Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Koblenz in Kraft.
Koblenz, den 22. April
1940
1 c 2 (Naturschutz) Nr.
8.
Der Regierungspräsident als höhere
Naturschutzbehörde.
J.B.: D r .
S t r u ß