13407
Über das Naturschutzgebiet
vom 02 April 1979
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
– LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 –1) wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Ochsenbruch“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 48 ha und umfasst in der Gemarkung
Börfink, Landkreis Birkenfeld, die Forstabteilungen 159,160 und von der
Forstabteilung 154 die Unterabteilung b des Staatsforstes.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Moorflächen als
Standort zahlreicher seltener Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten,
insbesondere:
1. das Errichten oder Ändern
baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder
Bauanzeige bedürfen;
2. das Verlegen von Leitungen
unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;
3. das Anlegen oder Erweitern
von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand- oder Lehmgruben oder sonstigen
Erdaufschlüssen;
4. das Verändern der
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
5. das Aufforsten von Flächen, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
6. das Roden von Wald;
7. das Entfernen, Abbrennen und
eschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller
Art;
8. das Anlegen oder Verändern
von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;
9 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw.
zutagezufördern oder zu entnehmen.
§ 5
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung und für die Errichtung von forstlichen
Kulturzäunen;
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd-
und Fischereihütten;
3. für die Unterhaltung der
Gewässer und der vorhandenen Straßen und Wege.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,
errichtet oder ändert;
2. § 4 Nr. 2 Leitungen unter
der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;
3. §
4 Nr.3 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anlegt oder erweite;
4. §
4 Nr. 4 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
5. §
4 Nr. 5 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
6. §
4 Nr. 6 Wald rodet;
7. §
4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
8. §
4 Nr. 8 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer
verändert;
9. §
4 Nr. 9 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw.
zutagefördert oder entnimmt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach Verkündung im
Koblenz, den 02.04.1979
BEZIERKSREGIERUNG
KOBLENZ
- Az: 550 – 164 - Korbach
Regierungspräsident,