13407

Verordnung

Über das Naturschutzgebiet

 

„Ochsenbruch“

 

Landkreis Birkenfeld

vom 02 April 1979

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 –1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Ochsenbruch“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 48 ha und umfasst in der Gemarkung Börfink, Landkreis Birkenfeld, die Forstabteilungen 159,160 und von der Forstabteilung 154 die Unterabteilung b des Staatsforstes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Moorflächen als Standort zahlreicher seltener Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:

 

1.     das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.     das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

 

3.     das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 

4.     das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

5.     das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

6.     das Roden von Wald;

 

7.     das Entfernen, Abbrennen und eschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller  Art;

 

8.     das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

 

9        Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen.

 

§ 5

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1.     für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung und für die Errichtung von forstlichen Kulturzäunen;

 

2.     für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3.     für die Unterhaltung der Gewässer und der vorhandenen Straßen und Wege.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:

 

1.     § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

2.     § 4 Nr. 2 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

 

3.     § 4 Nr.3 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweite;

 

4.     § 4 Nr. 4 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

5.     § 4 Nr. 5 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

6.     § 4 Nr. 6 Wald rodet;

 

7.     § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

8.     § 4 Nr. 8 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;

 

9.     § 4 Nr. 9 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im

 

 

Koblenz, den 02.04.1979                                 BEZIERKSREGIERUNG KOBLENZ

- Az: 550 – 164 -                                 Korbach

                                                        Regierungspräsident,