13409
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Birkenfeld
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Thranenbruch“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 30
ha und umfasst in der Gemarkung Allenbach die Abteilung 181 des Staatswaldes
(Forstamt Dhronecken).
(2) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Baugenehmigung bedürfen. Schutzzweck ist die
Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Moorflächen als Standort
zahlreicher bestandsbedrohter Pflanzen und Pflanzengesellschaften.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Maßnahmen
verboten:
1 . Bauliche Anlagen
aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Leitungen aller
Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
3. Steinbrüche,
Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
4. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
5. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufzustellen,
6. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
7. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder
zu beschädigen,
8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen,
9. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
10. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen,
11. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen
zu verändern,
12. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere
Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten beziehungsweise zutagezufördern oder zu entnehmen.
§ 5
§ 4 ist nicht anzuwenden auf
Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und der vorhandenen
Wege,
4. für die Unterhaltung und den Betrieb der Fernmeldeanlagen der
Deutschen Bundespost,
soweit sie dem Schutzzweck
nicht zuwiderlaufen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt,
3. § 4 Nr. 3 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt,
4. § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
5. § 4 Nr. 5 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufstellt,
6. § 4 Nr. 6 Feuer anzündet oder unterhält,
7. § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt,
8. § 4 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt,
9. § 4 Nr. 9 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
10. § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt,
11. § 4 Nr. 11 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer- und Flachwasserzonen
verändert,
12. § 4 Nr. 12 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere
Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
ableitet beziehungsweise zutagefördert oder entnimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 22. November 1985
- 554 – 0409 –
Bezirksregierung
Koblenz
K o r b a c h