13410
über das Naturschutzgebiet
vom 22. November 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Langbruch“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 49 ha und umfasst in der Gemarkung
Allenbach die Abteilung 74 und aus der Abteilung 129 die Unterabteilungen /
Bestände a 1, 1 3 s und b des Staatswaldes (Forstamt Drohnecken).
(2)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Moorflächen als
Standort zahlreicher bestandsbedrohter Pflanzen und Pflanzengesellschaften.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
1.
Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen.
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
3. Steinbrüche,
Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
4. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
5. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
6. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
7. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
8. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
9. wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören,
10. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
11. Gewässer
anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
12. Eingriffe in den
Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten
beziehungsweise zutage zu fördern oder zu entnehmen.
§ 5
§
4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung,
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
3. für die ordnungsgemäße
Unterhaltung der Gewässer sowie der vorhandenen Straßen und Wege,
für die Unterhaltung und
den Betrieb der Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
3. § 4 Nr. 3
Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
4. § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert,
5. § 4 Nr. 5
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
6. § 4 Nr. 6
Feuer anzündet oder unterhält,
7. § 4 Nr. 7 wildlebende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
8. § 4 Nr. 8 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
9. § 4 Nr. 9 wildlebende Tiere am
Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
10. § 4 Nr.
10 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
11. § 4 Nr.
11 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer- und Flachwasserzonen verändert,
12. § 4 Nr. 12 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zutage fördert
oder entnimmt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 22. November 1985
-
554 - 0410 -
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h