13410

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Langbruch“

 

Kreis Birkenfeld

vom 22. November 1985

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Langbruch“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 49 ha und umfasst in der Gemarkung Allenbach die Abteilung 74 und aus der Abteilung 129 die Unterabteilungen / Bestände a 1, 1 3 s und b des Staatswaldes (Forstamt Drohnecken).

 

(2) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Moorflächen als Standort zahlreicher bestandsbedrohter Pflanzen und Pflanzengesellschaften.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

 

1.    Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

3.    Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

4.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

5. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

6. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

7.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

8.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

9.    wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

10.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

11.    Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,

 

12.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten beziehungsweise zutage zu fördern oder zu entnehmen.

 

§ 5

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

 

3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie der vorhandenen Straßen und Wege,

 

für die Unterhaltung und den Betrieb der Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

3. § 4 Nr. 3 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

4. § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

5. § 4 Nr. 5 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

6. § 4 Nr. 6 Feuer anzündet oder unterhält,

 

7. § 4 Nr. 7 wildlebende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

8. § 4 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

9. § 4 Nr. 9 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

10.    § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

11.    § 4 Nr. 11 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer- und Flachwasserzonen verändert,

 

12.    § 4 Nr. 12 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zutage fördert oder entnimmt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 22. November 1985

- 554 - 0410 -

 

                                                                Bezirksregierung Koblenz

                                                                        K o r b a c h