13411
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Quellgebiet
des Idarbaches“
Landkreis Birkenfeld
vom 4. Mai 1987
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Quellgebiet des
Idarbaches“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von
ca. 10 ha und umfasst die Abteilung 191 des Staatswaldes (Forstamt Dhronecken)
in der Gemarkung Allenbach als Teilfläche des Flurstücks Flur 1 Nr. 1/32.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der
Quelleregion des Idarbaches als stark versumpfter Standort seltener in ihrem
Bestandes bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende
Handlungen verboten:
1.Bauliche Anlagen aller Art zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2.Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3.Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4.Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen,
5.
Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6.
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7.feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
8.
Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
9.
Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten oder zu grillen,
14. Flächen aufzuforsten,
15. Wald zu roden,
16.
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken,
Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
17.
wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen
zu ihrem Fanf anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören,
20.
gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen,
21.
Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder
zu betreiben,
22. Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
23. Eingriffe in den Wasserhaushalt
vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten beziehungsweise zu Tage zu fördern
oder zu entnehmen,
24. organischen oder anorganischen
Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 24,
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,
3. für die Unterhaltung der
Wege und Gewässer,
4. für den Betrieb und die
Unterhaltung von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die
der Erforschung oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2.§ 4 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3.§ 4 Nr. 3 Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4.§ 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen,
5.§ 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
6.§ 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt,
7.§ 4 Nr. 7 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8.§ 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
9.§ 4 Nr. 9 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder
unterhält oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken,
Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am
Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen
oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt,
22. § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt,
beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,
23. § 4 Nr. 23 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zu Tage
fördert oder entnimmt,
24. § 4 Nr. 24 organischen oder
anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet.
§ 7
Diese Verkündung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 4. Mai
1987
Bezirksregierung Koblenz
- 554 - 0411
-
Dr.
Theo Z w a n z i g e r