13411

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

„Quellgebiet des Idarbaches“

Landkreis Birkenfeld
vom 4. Mai 1987

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Quellgebiet des Idarbaches“.

 

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 10 ha und umfasst die Abteilung 191 des Staatswaldes (Forstamt Dhronecken) in der Gemarkung Allenbach als Teilfläche des Flurstücks Flur 1 Nr. 1/32.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung der Quelleregion des Idarbaches als stark versumpfter Standort seltener in ihrem Bestandes bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften.

 

§ 4

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

  1.Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

  3.Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

  4.Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

  5.      Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

  6.      Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

  7.feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

  8.      Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

  9.      Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

10.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

11.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

12.  zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

13.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

14.  Flächen aufzuforsten,

15.  Wald zu roden,

16.      Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

17.      wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

18.      wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fanf anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

19.  wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

20.      gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

21.      Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,

22.  Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,

23.  Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten beziehungsweise zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,

24.  organischen oder anorganischen Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden.

 

§ 5

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 24,

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,

3.   für die Unterhaltung der Wege und Gewässer,

4.   für den Betrieb und die Unterhaltung von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1.§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.§ 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

  3.§ 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

  4.§ 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

  5.§ 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

  6.§ 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

  7.§ 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

  8.§ 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

  9.§ 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

10.  § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

11.  § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

12.  § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

13.  § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

14.  § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,

15.  § 4 Nr. 15 Wald rodet,

16.  § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

17.  § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt,

18.  § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

19.  § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

20.  § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

21.  § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt,

22.  § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,

23.  § 4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zu Tage fördert oder entnimmt,

24.  § 4 Nr. 24 organischen oder anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet.

 

§ 7

Diese Verkündung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Koblenz, den 4. Mai 1987                                                                      Bezirksregierung Koblenz

- 554 - 0411 -                                                                                        Dr. Theo  Z w a n z i g e r