13412
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Birkenfeld
vom 4. Mai 1987
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70),
BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung „Dudelsackbruch“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 23 ha und umfasst die Abteilung 35 des
Staatswaldes (Forstamt Kempfeld) in der Gemarkung Sensweiler als Teilfläche des
Flurstücks Flur 8 Nr. 1/1.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Erlenbruches als Standort seltener in ihrem Bestand
bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
7. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen,
8. Steinbrüche,
Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu
grillen,
14. Flächen aufzuforsten,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen
oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Motorsportanlagen oder
Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,
22. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
23. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten beziehungsweise zutagezufördern oder zu entnehmen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,
3. für die Unterhaltung der Wege und Gewässer,
4. für den Betrieb und die Unterhaltung von
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung oder Entwicklung des Gebietes
dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. §
4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. §
4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
6. §
4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. §
4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
9. §
4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche anlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält
oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau oder im
Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder en
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder
Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt,
22. § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder
ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,
23. § 4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt
vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zutage fördert oder
entnimmt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 4. Mai 1997
555
– 04 12
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r