13414
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Engelswäsgeswiese“
Kreis Birkenfeld
Auf Grund
des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.
36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1,
wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt.
Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Engelswäsgeswiese“.
§ 2
Das
Gebiet hat eine Größe von ca. 46 ha und
umfasst die Abteilungen 132, 138, 145 und die Unterabteilung 131 b des
Staatswaldes (Forstamt Kempfeld) in der Gemarkung Sensweiler, Flur 21, mit den
Flurstücken 164/64, 163/34, 131/1, 133/1, 160/2 sowie 1/38 teilweise.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung dieses Bruches mit seinen Moorflächen als Standortseltener in
ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten
oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze, sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu
grillen,
14. Flächen aufzuforsten,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren, nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Motorsportanlagen oder
Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,
22. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder
ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
23. Eingriffe in den Wasserhaushalt
vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen, sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten beziehungsweise zutagezufördern oder
zu entnehmen,
24 organischen oder anorganischen Dünger
auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 24,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,
3. für die Unterhaltung der Wege,
4. für den Betrieb und die Unterhaltung von
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,
5. für die Unterhaltung und den Betrieb der
vorhandenen Wassergewinnungsanlagen,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden
auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen,
die der Erforschung oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, iBild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze, einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält
oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände
beseitigt oder beschädigt,
17 § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt,
18. §. 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau oder im
Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tieraufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder
Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt,
22. § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und
Flachwasserzonen verändert,
23. § 4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt
vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zutagefördert oder
entnimmt,
24. § 4 Nr. 24 organischen oder anorganischen
Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet.
§ 7
(1) Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Kreisverwaltung Bernkastel-Kues vom
19. Dezember 1958 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier vom 1. Februar 1959)
über das Naturdenkmal „Bruch Engelswäsgeswald und Oberhochwald“ außer Kraft.
Koblenz, den 6. Mai 1987
- 554 – 0414 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r