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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Schwarzenbruch“

 

Landkreis Birkenfeld

vom 17. Dezember 1987

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Schwarzenbruch“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 110 ha und umfaßt Gebietsteile der Gemeinde Allenbach.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

 

 

 

Die Grenze beginnt im Kreuzungsbereich zwischen der B 269 und B 422 und verläuft von hier aus in östlicher Richtung entlang der L 164 bis zur Flur 16. Sie folgt nunmehr in südlicher beziehungsweise südwestlicher Richtung der Grenze zwischen den Fluren 1 und 16 bis zum Auftreffen auf die Flur 15 und im weiteren Verlauf auf der Grenze zwischen den Fluren 15 und 16 bis zum Wegeflurstück Nr. 44 Flur 16 und an dessen Südseite entlang bis zum Auftreffen auf den Bosderts Weg, Flur 13 Nr. 9/0.1.

 

Die südöstliche Abgrenzung des Naturschutzgebietes führt weiter über den nach Südwesten führenden Weg Nr. 9/0.1 und dessen Fortsetzung in Flur 12 bis zur Südostecke des Flurstücks Nr. 389/6 Flur 12. Von diesem Grenzpunkt aus verläuft sie nun über die nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 389/6, 389/2 und 389/1 in Flur 12 bis zum Auftreffen auf die B 269. Von hier aus folgt die Grenze der B 269 in nördliche Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung desErlen-Birkenbruches mit seinen Moorflächen und Feuchtwiesen, insbesondere als Lebensraum bestandsbedrohter Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten,

 

 2.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

 3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

 4.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

 5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

 6.    Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

 7.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

 8.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

 9.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

10.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

11.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

12.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

13.    Wald zu roden,

 

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

15.    standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

 

16.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

 

17.    zu lärmen oder Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben,

 

18.    in den Wasserhaushalt des Gebietes einzugreifen, stehende Gewässer anzulegen oder die Ufer fließender Gewässer zu verändern.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landesbehörde verboten:

 

 1. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 

 2. Ver- oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen,

 

 3. Ansitze für die Jagd zu errichten.

 

§ 5

 

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden

 

 1. auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

 

 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,

 

 3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,

 

 4. für die Unterhaltung, den Betrieb und Erneuerung der vorhandenen Wassergewinnungsanlagen

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,

 

 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

 4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

 5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

 6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

 7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

 8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze oder Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält,

 

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Wald rodet,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,

 

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, sie beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,

 

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 lärmt oder Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt,

 

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 in den Wasserhaushalt des Gebietes eingreift, stehende Gewässer anlegt oder die Ufer fließender Gewässer verändert.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

 1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 

 2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen neu verlegt,

 

 3. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Ansitze für die Jagd errichtet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 17. Dezember 1987

- 554 – 0451 –

                                            Bezirksregierung Koblenz

                                            Dr. Theo Z w a n z i g e r