13415
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Birkenfeld
vom 17. Dezember 1987
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 bezeichnete und
in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Schwarzenbruch“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet
hat eine Größe von ca. 110 ha und umfaßt Gebietsteile der Gemeinde Allenbach.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Die Grenze beginnt im
Kreuzungsbereich zwischen der B 269 und B 422 und verläuft von hier aus in
östlicher Richtung entlang der L 164 bis zur Flur 16. Sie folgt nunmehr in
südlicher beziehungsweise südwestlicher Richtung der Grenze zwischen den Fluren
1 und 16 bis zum Auftreffen auf die Flur 15 und im weiteren Verlauf auf der
Grenze zwischen den Fluren 15 und 16 bis zum Wegeflurstück Nr. 44 Flur 16 und
an dessen Südseite entlang bis zum Auftreffen auf den Bosderts Weg, Flur 13 Nr.
9/0.1.
Die südöstliche Abgrenzung
des Naturschutzgebietes führt weiter über den nach Südwesten führenden Weg Nr.
9/0.1 und dessen Fortsetzung in Flur 12 bis zur Südostecke des Flurstücks Nr.
389/6 Flur 12. Von diesem Grenzpunkt aus verläuft sie nun über die nordöstlichen
Grenzen der Flurstücke 389/6, 389/2 und 389/1 in Flur 12 bis zum Auftreffen auf
die B 269. Von hier aus folgt die Grenze der B 269 in nördliche Richtung bis
zum Ausgangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet
gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung desErlen-Birkenbruches mit seinen Moorflächen und Feuchtwiesen,
insbesondere als Lebensraum bestandsbedrohter Pflanzenarten sowie
Pflanzengesellschaften.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind
folgende Handlungen verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten,
2. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
4. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
5. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
6. Steinbrüche oder
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
7. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
8. stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten,
9. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
10. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
11.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
12. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
13. Wald
zu roden,
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
15. standortfremde
Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
16. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu
beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder
ähnliche Handlungen zu stören,
17. zu
lärmen oder Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben,
18. in
den Wasserhaushalt des Gebietes einzugreifen, stehende Gewässer anzulegen oder
die Ufer fließender Gewässer zu verändern.
(2)
Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landesbehörde verboten:
1. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
2. Ver-
oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen,
3. Ansitze
für die Jagd zu errichten.
§ 5
(1)
§ 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden
1. auf die ordnungsgemäße
land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise,
2. die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,
3. für die Unterhaltung der
öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,
4. für die Unterhaltung, den
Betrieb und Erneuerung der vorhandenen Wassergewinnungsanlagen
soweit
sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt,
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste
oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche
oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
Stellplätze, Parkplätze oder Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält,
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 Wald rodet,
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt,
15. §
4 Abs. 1 Nr. 15 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile
einbringt,
16. §
4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie
mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegnimmt, sie beschädigt oder zerstört oder sie an ihren
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren,
Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
17. §
4 Abs. 1 Nr. 17 lärmt oder Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt,
18. §
4 Abs. 1 Nr. 18 in den Wasserhaushalt des Gebietes eingreift, stehende Gewässer
anlegt oder die Ufer fließender Gewässer verändert.
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen
1. § 4
Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
2. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen neu verlegt,
3. § 4 Abs.
2 Nr. 4 Ansitze für die Jagd errichtet.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 17. Dezember 1987
-
554 – 0451 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r