13416
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Birkenfeld
vom 17. Dezember 1987
Aufgrund des § 21
Landespflegegesetz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird
verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Fischbacher Felsen“.
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe
von ca. 47,8 ha und umfaßt in der Gemarkung Fischbach Flur 17 die Flurstücke
Nr. 3/1, 4/1, 6/1, 8, 9/1 und 20/1 teilweise. Flur 18 die Flurstücke Nr. 15/2,
16/3, 16/5, 16/11, 16/14, 17/3, 19/2, 19/3, 20, 21, 22/1 und 23/1. Flur 19 die
Flurstücke Nr. 1/1, 2, 494, 495, 504 und 505. Flur 20 das Flurstück 1.
§ 3
Schutzzweck ist die
Sicherung dieses Berghanges mit seinen Felspartien
a) zur Erhaltung bestandbedrohter Pflanzen und
Pflanzengesellschaften,
b) aus wissenschaftlichen Gründen,
c) wegen seiner besonderen Eigenart und
hervorragenden Schönheit.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
3. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet zu
verunreinigen,
4. Steinbrüche oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen,
5. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
6. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren,
7. wildwachende Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
8. standortfremde Pflanzen
oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einzubringen,
9. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu
beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, oder ähnliche
Handlungen zu stören,
10. in
den Felsen zu klettern,
11. zu zelten oder zu lagern.
§ 5
(1)
§ 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden
1. auf die ordnungsgemäße
land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise.
2. die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,
3. für die Unterhaltung der
öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,
4. für die Durchführung von
Betriebsarbeiten an Anlagen der Deutschen Bundespost,
soweit
sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. § 4
Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
3. § 4 Nr. 3 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
verunreinigt,
4. § 4 Nr. 4 Steinbrüche oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
5. § 4 Nr. 5
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder
die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
6. § 4 Nr. 6 Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
7. § 4 Nr. 7 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
8. § 4 Nr. 8 standortfremde
Pflanzen oder ihre vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
9. § 4 Nr. 9 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder
ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt,
beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen stört.
10. §
4 Nr. 10 in den Felsen klettert,
11. §
4 Nr. 11 zeltet oder lagert.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 17. Dezember 1987
- 554 – 0316 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r
Schreibfehler im Az.
554 - 0416