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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Fischbacher Felsen“

 

Landkreis Birkenfeld

vom 17. Dezember 1987

 

Aufgrund des § 21 Landespflegegesetz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Fischbacher Felsen“.

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von ca. 47,8 ha und umfaßt in der Gemarkung Fischbach Flur 17 die Flurstücke Nr. 3/1, 4/1, 6/1, 8, 9/1 und 20/1 teilweise. Flur 18 die Flurstücke Nr. 15/2, 16/3, 16/5, 16/11, 16/14, 17/3, 19/2, 19/3, 20, 21, 22/1 und 23/1. Flur 19 die Flurstücke Nr. 1/1, 2, 494, 495, 504 und 505. Flur 20 das Flurstück 1.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Sicherung dieses Berghanges mit seinen Felspartien

 

a) zur Erhaltung bestandbedrohter Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

 

b) aus wissenschaftlichen Gründen,

 

c)  wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

 3. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet zu verunreinigen,

 

 4. Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

 5. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

 6. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

 7. wildwachende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

 8. standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einzubringen,

 

 9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen  wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, oder ähnliche Handlungen zu stören,

 

10.    in den Felsen zu klettern,

 

11.    zu zelten oder zu lagern.

 

§ 5

 

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden

 

 1. auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise.

 

 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,

 

 3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,

 

 4. für die Durchführung von Betriebsarbeiten an Anlagen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2. § 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

 3. § 4 Nr. 3 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet verunreinigt,

 

 4. § 4 Nr. 4 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

 5. § 4 Nr. 5 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

 6. § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

 7. § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

 8. § 4 Nr. 8 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

 9. § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört.

 

10.    § 4 Nr. 10 in den Felsen klettert,

 

11.    § 4 Nr. 11 zeltet oder lagert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 17. Dezember 1987

- 554 – 0316 –

 

                                                       Bezirksregierung Koblenz

                                                       Dr. Theo  Z w a n z i g e r

 

Schreibfehler im Az.

 

554 - 0416