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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Spring“

 

Landkreis Birkenfeld

vom 12. Januar 1988

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Spring“.

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von ca. 74 ha und umfasst

 

in der Gemarkung Schauren die Waldabteilungen 8, 9 und 10 des Gemeindewaldes in Flur 8, Flurstück 1/11 und Flurstück 3/6 tlw. sowie

 

in der Gemarkung Hellertshausen die Waldabteilungen 3 und 4 des Vierherrenwaldes, in Flur 6 Flurstück ¼ und 1/10 tlw.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Bruches mit den Quellen des Springbaches, seinen Moorflächen und der Torabbaufläche als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten,

 

2.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

4.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen

 

5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

6.    Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

7.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

8.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

9.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

10.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

11.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

12.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

13.    Wald zu roden,

 

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

15.    standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

 

16.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihrem Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

 

17.    zu lärmen oder Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 

2. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

 

3.    Wassergewinnungsanlagen, wie Quellfassungen oder Hochbehälter zu errichten oder zu betreiben,

 

4. in den Wasserhaushalt einzugreifen oder Wasser zu entnehmen.

 

§ 5

 

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden

 

1. auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und   in der seitherigen Nutzungsweise,

 

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von gegendüblichen landschaftsangepassten Ansitzen, ausgenommen ist jedoch die Errichtung von Jagdhütten.

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,

 

4. für die Unterhaltung und den Betrieb der vorhandenen Wassergewinnungsanlagen,

 

5. für die Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält,

 

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Wald rodet,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,

 

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, sie beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,

 

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 lärmt oder Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen:

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

 

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Wassergewinnungsanlagen, wie Quellfassungen oder Hochbehälter errichtet oder betreibt,

 

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 in den Wasserhaushalt eingreift oder Wasser entnimmt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 12. Januar 1988

- 554 – 0417 –

 

                                            Bezirksregierung Koblenz

                                            Dr. Theo  Z w a n z i g e r