13417
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Birkenfeld
vom 12. Januar 1988
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Spring“.
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 74 ha und umfasst
in der Gemarkung Schauren die Waldabteilungen 8, 9
und 10 des Gemeindewaldes in Flur 8, Flurstück 1/11 und Flurstück 3/6 tlw. sowie
in der Gemarkung Hellertshausen die Waldabteilungen
3 und 4 des Vierherrenwaldes, in Flur 6 Flurstück ¼ und 1/10 tlw.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Bruches mit den
Quellen des Springbaches, seinen Moorflächen und der Torabbaufläche als Standort
seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und
Pflanzengesellschaften.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
2. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
4. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen
5. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
6. Steinbrüche oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen,
7. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
8. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
9. Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
10. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
11. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
12. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren,
13. Wald zu roden,
14. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
15. standortfremde Pflanzen oder
ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
16. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu
beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihrem Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören.
17. zu lärmen oder Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge zu betreiben.
(2) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Straßen oder Wege neu zu bauen
oder auszubauen,
2. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen,
3. Wassergewinnungsanlagen, wie
Quellfassungen oder Hochbehälter zu errichten oder zu betreiben,
4. in den Wasserhaushalt
einzugreifen oder Wasser zu entnehmen.
§ 5
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden
1. auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in
der seitherigen Nutzungsweise,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd einschließlich der Errichtung von gegendüblichen landschaftsangepassten
Ansitzen, ausgenommen ist jedoch die Errichtung von Jagdhütten.
3. für die Unterhaltung der
öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,
4. für die Unterhaltung und den
Betrieb der vorhandenen Wassergewinnungsanlagen,
5. für die Unterhaltung von
Fernmeldeeinrichtungen der Deutschen Bundespost,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche
oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Feuer
anzündet oder unterhält,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Wald
rodet,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15
standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, tötet, sie mutwillig
beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, sie beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn-
oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen stört,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 lärmt oder
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt.
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen:
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen
verlegt,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Wassergewinnungsanlagen, wie
Quellfassungen oder Hochbehälter errichtet oder betreibt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 in den Wasserhaushalt
eingreift oder Wasser entnimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 12. Januar
1988
- 554 – 0417 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r