13418
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Gefallener Felsen“
Landkreis Birkenfeld
vom 14. März 1988
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl.
S. 70), wird verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Gefallener Felsen“.
§ 2
Das
Gebiet hat eine Größe von 7,2 ha und umfasst in der Gemarkung Idar-Oberstein
Flur 51, Flurstück Nr. 35, 36/4; Flur 52, Flurstück Nr. 65/1, 70, 73/1, 76/1
und 77/1.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Berghanges mit
seien Felspartien
a) als Standort bestandsbedrohter Pflanzen und
Pflanzengesellschaften,
b) wegen seiner besonderen Eigenart und
hervorragenden Schönheit sowie
c) aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
3. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
4. Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
5. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
6. Flächen aufzuforsten, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren,
7. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
8. standortfremde Pflanzen oder
ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einzubringen,
9. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu
beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören,
10. in den Felsen zu klettern.
§ 5
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden
1. auf die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd,
3. für die Unterhaltung der
öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,
4. für den Bau der B 41 im Rahmen
des durchgeführten Planfeststellungsverfahrens,
5. für die Durchführung von
Felssicherungsarbeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. März
soweit sie nicht dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden, auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Handlungen, die der Erforschung, Pflege, Kennzeichnung oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
3. § 4 Nr. 3 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
4. § 4 Nr. 4 Steinbrüche oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
5. § 4 Nr. Nr. 5 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert,
6. § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet,
die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
7. § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
8. § 4 Nr. 8 standortfremde
Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einbringt,
9. § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder
zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch
aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
10. § 4 Nr. 10 in den Felsen
klettert.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 14. März 1988
Az.: 554 – 0418
Bezirksregierung
Koblenz
Dr. Theo Z w a n z i g e r
(Karte
siehe nächste Seite)