13418

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Gefallener Felsen“

 

Landkreis Birkenfeld

vom 14. März 1988

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Gefallener Felsen“.

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von 7,2 ha und umfasst in der Gemarkung Idar-Oberstein Flur 51, Flurstück Nr. 35, 36/4; Flur 52, Flurstück Nr. 65/1, 70, 73/1, 76/1 und 77/1.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Berghanges mit seien Felspartien

 

a)     als Standort bestandsbedrohter Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

 

b) wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie

 

c)  aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

3. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

4.    Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

5.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

6. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

7.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

8.    standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einzubringen,

 

9.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

 

10.    in den Felsen zu klettern.

 

§ 5

 

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden

 

1. auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

 

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,

 

4. für den Bau der B 41 im Rahmen des durchgeführten Planfeststellungsverfahrens,

 

5. für die Durchführung von Felssicherungsarbeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. März

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden, auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege, Kennzeichnung oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

3. § 4 Nr. 3 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

4. § 4 Nr. 4 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

5. § 4 Nr. Nr. 5 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

6. § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

7. § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

8. § 4 Nr. 8 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einbringt,

 

9. § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,

 

10.    § 4 Nr. 10 in den Felsen klettert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 14. März 1988

Az.: 554 – 0418

 

                                                Bezirksregierung Koblenz

                                                     Dr. Theo  Z w a n z i g e r

                                                (Karte siehe nächste Seite)