13419
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Birkenfeld
vom 21. März 1988
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird
verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Alter Nahearm“ und besteht aus den örtlich getrennt liegenden Teilen I und II.
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe
von ca. 4,66 ha (Teil I: 0,091 ha, Teil II: 3,75 ha) und umfaßt in der
Gemarkung Hoppstädten Flur 16 die Flurstücke 37/1, 37/3, 37/5, 61/7, 61/8,
61/24, 37/2 und 37/4;
In Flur 17 die Flurstücke
298/2, 240/16, 274/4, 240/17, 278/4, 240/19, 280/5, 280/8, 283/5, 240/21,
286/8, 287/4, 240/23, 290/4 und 240/25,
sowie in der Gemarkung
Gimbweiler Flur 1 die Flurstücke 534/2, 534/3, 534/4, 535/Ö3, 535/4, 535/5,
535/6, 536/3, 536/4, 536/5,536/6, 537/7, 537/8, 537/9, 539/6, 539/7, 539/8, 540/5,
540/6, 540/7, 541/5, 541/6, 541/7, 542/5, 542/6, 542/7, 225/11, 225/12, 225/13,
537/2 und 225/10.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Entwicklung des alten Nahelaufes mit seinen Wasserflächen und
anschließenden Wiesen als
a) Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter
Pflanzen und Pflanzengesellschaften,
b) Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und
c) aus landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen,
5. Einfriedungen aller Art
zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
7. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
8. Steinbrüche, Kies- oder
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
14. Flächen
aufzuforsten,
15. Wald
zu roden,
16. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen,
19. wildlebenden
Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Motorsportanlagen
oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,
22. Gewässer
anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
23. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw.
zutagezufördern oder zu entnehmen,
24. organische
oder anorganische Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel
anzuwenden,
25. Wettangeln
durchzuführen und Besatzungsmaßnahmen vorzunehmen.
(2)
Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten,
Leitungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung bzw. öffentliche
Abwasserbeseitigung zu verlegen.
§ 5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 24,
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und
Wildfütterungsautomaten,
3. für die Unterhaltung der
Wege und Gewässer,
4. für die Unterhaltung von
Einrichtungen der Deutschen Bundespost,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung oder Entwicklung
des Gebietes dienen.
§ 6
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche,
Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. §
4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert,
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
11. §
4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
12. §
4 Nr. 12 reitet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. §
4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
14. §
4 Nr. 14 Flächen aufforstet,
15. §
4 Nr. 15 Wald rodet,
16. §
4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. §
4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. §
4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt,
19. §
4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
20. §
4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
21. §
4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert
oder betreibt,
22. §
4 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen
verändert,
23. §
4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässerung durchführt sowie das Oberflächenwasser oder Grundwasser ableitet
bzw. zutagefördert oder entnimmt,
24. §
4 Nr. 24 organischen oder anorganischen Dünger ausbringt oder
Pflanzenbehandlungsmittel anwendet,
25. §
4 Nr. 25 Wettangeln durchführt und Besatzmaßnahmen vornimmt,
26. §
4 Nr. 2 ohne Genehmigung der Landespflegebehörde Leitungen für die öffentliche
Trinkwasserversorgung bzw. öffentliche Abwasserbeseitigung verlegt,
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 21. März 1988
-
554 – 0419 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z I g e r