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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 „Alter Nahearm“

 

Landkreis Birkenfeld

vom 21. März 1988

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Alter Nahearm“ und besteht aus den örtlich getrennt liegenden Teilen I und II.

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von ca. 4,66 ha (Teil I: 0,091 ha, Teil II: 3,75 ha) und umfaßt in der Gemarkung Hoppstädten Flur 16 die Flurstücke 37/1, 37/3, 37/5, 61/7, 61/8, 61/24, 37/2 und 37/4;

 

In Flur 17 die Flurstücke 298/2, 240/16, 274/4, 240/17, 278/4, 240/19, 280/5, 280/8, 283/5, 240/21, 286/8, 287/4, 240/23, 290/4 und 240/25,

 

sowie in der Gemarkung Gimbweiler Flur 1 die Flurstücke 534/2, 534/3, 534/4, 535/Ö3, 535/4, 535/5, 535/6, 536/3, 536/4, 536/5,536/6, 537/7, 537/8, 537/9, 539/6, 539/7, 539/8, 540/5, 540/6, 540/7, 541/5, 541/6, 541/7, 542/5, 542/6, 542/7, 225/11, 225/12, 225/13, 537/2 und 225/10.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des alten Nahelaufes mit seinen Wasserflächen und anschließenden Wiesen als

 

a) Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

 

b)    Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und

 

c)  aus landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2. Neu oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

 3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

 4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

 5.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

 6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

 7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

 8.    Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

 9.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

10.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

11.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

12.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

14.    Flächen aufzuforsten,

 

15.    Wald zu roden,

 

16.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

17.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

19.    wildlebenden Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

20.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

21.    Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,

 

22.    Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,

 

23.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen,

 

24.    organische oder anorganische Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

 

25.    Wettangeln durchzuführen und Besatzungsmaßnahmen vorzunehmen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten, Leitungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung bzw. öffentliche Abwasserbeseitigung zu verlegen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

 1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 24,

 

 2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,

 

 3. für die Unterhaltung der Wege und Gewässer,

 

 4. für die Unterhaltung von Einrichtungen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

 3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

 4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

 5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

 6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

 7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

 8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

 9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

10.    § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

11.    § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

12.    § 4 Nr. 12 reitet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.    § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,

 

15.    § 4 Nr. 15 Wald rodet,

 

16.    § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

17.    § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

19.    § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

20.    § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

21.    § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt,

 

22.    § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,

 

23.    § 4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächenwasser oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt,

 

24.    § 4 Nr. 24 organischen oder anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet,

 

25.    § 4 Nr. 25 Wettangeln durchführt und Besatzmaßnahmen vornimmt,

 

26.    § 4 Nr. 2 ohne Genehmigung der Landespflegebehörde Leitungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung bzw. öffentliche Abwasserbeseitigung verlegt,

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 21. März 1988

- 554 – 0419 –

 

                                            Bezirksregierung Koblenz

                                            Dr. Theo  Z w a n z I g e r