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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Traunwiesen“

 

Landkreis Birkenfeld

Vom 19. Juli 1988

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl, S. 70) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Traunwiesen“.

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von cirka 7,7862 ha und umfasst in der Gemarkung Börfink, Flur 3, die Flurstücke 14/5,, 15/5, 15/10, 16,/5, 19/5 20/5, 21/5 22/5, 23/3, 24 bis 28, 29/1, 31/3, 33/5, 35/5, 70/8, 70/9, 96/10, 96/11, 96/12, 96/13, 96/15, 96/16, 96/18, 96/21, 96/25/ 261/96, 262/96, 96/3, 265/6, 266/96, 267/96, 268(96, 96/19 tlw., 451/96 tlw. Und 119 tlw. Vom Flurstück 17/6 an in östlicher Richtung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung dieses Landschaftsraumes mit seinen Trocken- und Feuchtwiesenbereichen

 

1.     als Standort seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

 

2.     als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tiere und

 

3.     aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.        bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch we4nn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.     Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.         Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4.        Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

5.        Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.        Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7.     feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8.     Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

9        Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

10.        stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

11.        Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

12.        außerhalb hierfür zugelassener Wege zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13     Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

14.        Flächen aufzuforsten,

 

15.    Wald zu roden,

 

16.        Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhrricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

17.        wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

18.        wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,

 

19.        wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf ande4re Weise zu stören,

 

20.        gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

21.        Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,

 

22.        Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern.

 

23.        Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten beziehungsweise zutagezufördern oder zu entnehmen, soweit nicht schon wasserrechtliche Genehmigungen erteilt sind,

 

24.        organischen oder anorganischen Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

 

25.        Wiesen in Ackerland umzuwandeln oder die Wiesen vor dem 15. Juni zu mähen,

 

26.        Weidetiere, insbesondere, insbesondere Schafe, Pferde und Damwild zu halten.

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.     für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 24, 25 und 26,

 

2.     für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd- und Fischerei ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütte4n und Wildfütterungsautomaten,

 

3.     für die Unterhaltung der Wege und Gewässer und für die Unterhaltung und den Betrieb vorhandener Leitungen, die der Wasserversorgung beziehungsweise Abwasserbeseitigung dienen,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege, Kennzeichnung oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.     § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.     § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3.     § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4.     § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

5.     § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6.     § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7.     § 4 Nr.7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8.     § 4 Nr. 8 Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

9.     § 4 r. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

10.    § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

11.    § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplatze anlegt,

 

12.    § 4 Nr. 12 außerhalb der hierfür zugelassener Wege reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.    § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,

 

15.    § 4 Nr. 15 Wald rodet,

 

16.    § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhrricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

17.    § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

19.    § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

20.    § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

21.    § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt,

 

22.    § 4 Nr. 2 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,

 

22.    § 4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zutagefördert oder entnimmt, soweit nicht schon wasserrechtliche Genehmigungen erteilt sind,

 

24.    § 4 Nr. 24        organischen oder anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet,

 

25.    § 4 Nr. 25 Wiesen in Ackerland umwandelt oder die Wiesen vor dem 15. Juni mäht,

 

26.    § 4 Nr. 26 Weidetiere, insbesondere Schafe, Pferde und Damw3ild hält.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 19. Juli 1988

- 554-0420 -                                                       Bezirksregierung Koblenz

                                                                        Dr. Theo Z w a n z i g e r