13420
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl,
S. 70) wird verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Traunwiesen“.
§ 2
Das
Gebiet hat eine Größe von cirka 7,7862 ha und umfasst in der Gemarkung Börfink,
Flur 3, die Flurstücke 14/5,, 15/5, 15/10, 16,/5, 19/5 20/5, 21/5 22/5, 23/3,
24 bis 28, 29/1, 31/3, 33/5, 35/5, 70/8, 70/9, 96/10, 96/11, 96/12, 96/13,
96/15, 96/16, 96/18, 96/21, 96/25/ 261/96, 262/96, 96/3, 265/6, 266/96, 267/96,
268(96, 96/19 tlw., 451/96 tlw. Und 119 tlw. Vom Flurstück 17/6 an in östlicher
Richtung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung dieses Landschaftsraumes mit seinen Trocken-
und Feuchtwiesenbereichen
1. als Standort seltener, in ihrem Bestande
bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften,
2. als Lebensraum in ihrem
Bestande bedrohter wildlebender Tiere und
3. aus wissenschaftlichen
und landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch we4nn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten
oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
9 Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen
oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. außerhalb hierfür zugelassener Wege zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13 Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder
zu grillen,
14. Flächen aufzuforsten,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhrricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf ande4re Weise zu stören,
20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Motorsportanlagen oder
Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,
22. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder
ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern.
23. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten
beziehungsweise zutagezufördern oder zu entnehmen, soweit nicht schon
wasserrechtliche Genehmigungen erteilt sind,
24. organischen oder anorganischen Dünger
auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,
25. Wiesen in Ackerland umzuwandeln oder die
Wiesen vor dem 15. Juni zu mähen,
26. Weidetiere,
insbesondere, insbesondere Schafe, Pferde und Damwild zu halten.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 24, 25 und 26,
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd- und Fischerei ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütte4n
und Wildfütterungsautomaten,
3. für die Unterhaltung der Wege
und Gewässer und für die Unterhaltung und den Betrieb vorhandener Leitungen,
die der Wasserversorgung beziehungsweise Abwasserbeseitigung dienen,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege, Kennzeichnung oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr.7 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Kies- oder Sandgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 r.
9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplatze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 außerhalb der hierfür
zugelassener Wege reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält
oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhrricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder
Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt,
22. § 4 Nr. 2 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen verändert,
22. § 4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt
vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zutagefördert oder
entnimmt, soweit nicht schon wasserrechtliche Genehmigungen erteilt sind,
24. § 4 Nr. 24 organischen
oder anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet,
25. § 4 Nr. 25 Wiesen in Ackerland umwandelt
oder die Wiesen vor dem 15. Juni mäht,
26. § 4 Nr. 26 Weidetiere, insbesondere Schafe,
Pferde und Damw3ild hält.
§ 7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 19. Juli
1988
- 554-0420 - Bezirksregierung Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r