13421
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Birkenfeld
vom 8. November 1988
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987
(GVB l. S. 70), wird verordnet;
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt
die Bezeichnung „Wiesen am Einschiederhof“.
§ 2
Das
Gebiet hat eine Größe von cirka 17 ha und umfasst in der Gemarkung Börfink Flur
2 die Flurstücke 60/3, 62/2, 63/3, 238/2, 239/2, 241/4, 242/4, 492/243,
493/243, 244, 245/1, 247, 342 bis 351, 352/1, 354 bis 357, 458/358, 459/358,
359, 500/360, 501/360, 361, 363/1, 364 bis 366, 368/1, 502/369, 503/369, 370,
371, 385 bis 398, 513/399, 514/399, 400 bis 405, 515/406, 516/406, 407 bis 410,
508/411, 509/412, 510/412, 413 bis 425, 426/1, 428 bis 430, 537/438, 439/1,
441/1, 455, 511/431, 512/431, 432/1, 434, 435, 436, 437, 456 tlw. von Anschluß
455 bis Flurstück 385;
in Flur 3, die Flurstücke 53/2, 54/2, 55/2, 58/3,
59/2, 40 bis 43, 45/1, 46 bis 48, 481/49, 482/49, 50 bis 52.
§ 3
1. als
Lebensraum wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten,
2. wegen
seiner besonderen Eigenart und
3. aus
wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
8. Steinbrüche, Kies- oder
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze
sowie Reit-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. das Gebiet zu betreten oder
zu befahren,
13. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten oder zu grillen,
14. Flächen aufzuforsten,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnehmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören,
20. gebietsfremde Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Motorsportanlagen oder
Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,
22. Gewässer anzulegen oder zu
beseitigen,
23. Eingriffe in den
Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten
beziehungsweise zutagezufördern oder zu entnehmen, soweit nicht schon
wasserrechtliche Genehmigungen erteilt sind,
24. anorganische Dünger
auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,
25. Wiesen in Ackerland
umzuwandeln und die Wiesen vor dem 15. Juni zu mähen,
26. Schafe oder Damwild zu
halten.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise
mit der Einschränkung des § 4 Nr. 24, 25 und 26,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd und Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und
Wildfütterungsautomaten,
3. für die Unterhaltung der
Gewässer einschließlich vorhandener Wasserabzugsgräben nach vorheriger
Festlegung mit der oberen Landespflegebehörde,
4. für das Durchreiten des Gebietes
auf kürzestem Wege zwischen dem Einschieder Hof und der Westgrenze des
Naturschutzgebietes,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Kennzeichnung oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies-
oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze,
Parkplätze sowie Reit-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 das Gebiet
betritt oder befährt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet
oder unterhält oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen
aufforstet,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken,
Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 waldwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere
am Bau oder im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen
oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt,
22. § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt
oder beseitigt,
23. § 4 Nr. 23 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zutagefördert
oder entnimmt, soweit nicht schon wasserrechtliche Genehmigungen erteilt sind,
24. § 4 Nr. 24 anorganischen
Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet,
25. § 4 Nr. 25 Wiesen in
Ackerland umwandelt und die Wiesen vor dem 15. Juni mäht,
26. § 4 Nr. 26 Schafe oder
Damwild hält.
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 8. November
1988
- 554 – 0421 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r