13422

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Birkenfelder Tongrube“

 

Landkreis Birkenfeld

vom 15. Februar 1989

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Birkenfelder Tongrube“

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von cirka 31,6 ha und umfasst in der Gemarkung Birkenfeld

 

in der Flur 32 das Flurstück 116/32 und das Flurstück 116/21 außer dem Teilstück südöstlich der Verlängerungslinie der Nordwestgrenze des Flurstückes 9/1,

 

in der Flur 33 das Flurstück 165/149 und das Flurstück 106/2 außer dem Teilstück südlich der Verbindungslinie von dem südlichen Grenzpunkt am Westende des Wegeflurstückes Flur 49 Nr. 70/11 bis zur Nordspitze des Flurstücks Flur 33 Nr. 115/4 und außer dem Teil südwestlich des Wegeflurstücks Flur 33 Nr. 139/4;

 

In der Flur 49 die Flurstücke 70/9 und 70/10 außer dem Teilstück südlich des Wegeflurstücks Flur 49 Nr. 70/11 sowie einem Teilstück im Ostbereich, das wie folgt ausgegrenzt ist; vom südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks Flur 49 Nr. 166/5 auf dem in gerader Linie zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks Flur 32 Nr. 116/32 hin gebildete Schnittpunkt mit der Nutzungsartengrenze, von hier aus zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks Flur 49 Nr. 70/7.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit seinen Wasserflächen, Flachwasserzonen, Feuchtländereien und Trockenbereichen

 

1. als Lebensstätten seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten,

 

2. als Lebensstätten seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen sowie

 

3. aus wissenschaftlichen Gründen.  

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

5.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8.    Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

9.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

10.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

11.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

12.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu baden, zu lärmen,

 

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

14.    Flächen aufzuforsten,

 

15.    Wald zu roden,

 

16.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

17.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder

 

    sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

19.    wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

20.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

21.    Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben, sowie das Gelände außerhalb der für den Straßenverkehr zugelassenen Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

 

22.    Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben,

 

23.    Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer- und Flachwasserzonen zu verändern,

 

24.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen,

 

25.    organischen oder anorganischen Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

 

26.    Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen,

 

27.    in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli eines jeden Jahres zu angeln.

 

§ 5

 

(1 § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 25,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,

 

3. für die Unterhaltung der Wege,

 

4. für die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost.

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf den Tonabbau im Rahmen der Genehmigung der Kreisverwaltung Birkenfeld vom 14. Juni 1983 – Az.: 70/362-067 – zugunsten der Birkenfelder Ton- und Ziegelwerke GmbH.

 

Gleichzeitig wird Ziff. 14 dieses Genehmigungsbescheides der Kreisverwaltung Birkenfeld aufgehoben.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebites dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestaltung auf andere Weise verändert,

 

10.    § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

11.    § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

12.    § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt, badet, lärmt,

 

13.    § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,

 

15.    § 4 Nr. 15 Wald rodet,

 

16.    § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

17.    § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

19.    § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

20.    § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

21.    § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt, sowie das Gelände außerhalb der für den Straßenverkehr zugelassenen Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

 

22.    § 4 Nr. 22 Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt,

 

23.    § 4 Nr. 23 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,

 

24.    § 4 Nr. 24 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt,

 

25.    § 4 Nr. 25 organischen oder anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet,

 

26.    § 4 Nr. 26 Frischbesatzmaßnahmen durchführt,

 

27.    § 4 Nr. 27 in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli eines jeden Jahres angelt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Tongrube Birkenfeld“ vom 7. Dezember 1983 (Staatsanzeiger vom 5. April 1983, Seite 287) außer Kraft.

 

Koblenz, den 15. Februar 1989

- 554 – 0422 –

 

                                                                Bezirksregierung Koblenz

                                                                Dr. Theo  Z w a n z i g e r