13422
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Birkenfeld
vom 15. Februar 1989
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl.
S. 70) wird verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Birkenfelder Tongrube“
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe von cirka 31,6 ha und
umfasst in der Gemarkung Birkenfeld
in der Flur 32 das Flurstück 116/32 und das
Flurstück 116/21 außer dem Teilstück südöstlich der Verlängerungslinie der
Nordwestgrenze des Flurstückes 9/1,
in der Flur 33 das Flurstück 165/149 und das
Flurstück 106/2 außer dem Teilstück südlich der Verbindungslinie von dem
südlichen Grenzpunkt am Westende des Wegeflurstückes Flur 49 Nr. 70/11 bis zur
Nordspitze des Flurstücks Flur 33 Nr. 115/4 und außer dem Teil südwestlich des
Wegeflurstücks Flur 33 Nr. 139/4;
In der Flur 49 die Flurstücke 70/9 und 70/10 außer
dem Teilstück südlich des Wegeflurstücks Flur 49 Nr. 70/11 sowie einem
Teilstück im Ostbereich, das wie folgt ausgegrenzt ist; vom südöstlichen Grenzpunkt
des Flurstücks Flur 49 Nr. 166/5 auf dem in gerader Linie zum nordöstlichen
Grenzpunkt des Flurstücks Flur 32 Nr. 116/32 hin gebildete Schnittpunkt mit der
Nutzungsartengrenze, von hier aus zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks
Flur 49 Nr. 70/7.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit seinen Wasserflächen,
Flachwasserzonen, Feuchtländereien und Trockenbereichen
1. als Lebensstätten seltener, in ihrem Bestand
bedrohter Tierarten,
2. als Lebensstätten seltener, in ihrem Bestand
bedrohter Pflanzen sowie
3. aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
8. Steinbrüche, Kies-, Sand-,
Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu reiten, zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu baden, zu lärmen,
13. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten oder zu grillen,
14. Flächen aufzuforsten,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören,
20. gebietsfremde Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Motorsportanlagen oder
Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben, sowie das
Gelände außerhalb der für den Straßenverkehr zugelassenen Wege mit Fahrzeugen
aller Art zu befahren,
22. Modellschiffe oder
Modellflugzeuge zu betreiben,
23. Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder ihre Ufer- und Flachwasserzonen zu verändern,
24. Eingriffe in den
Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen oder Grundwasser abzuleiten bzw.
zutagezufördern oder zu entnehmen,
25. organischen oder
anorganischen Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,
26. Fischbesatzmaßnahmen
durchzuführen,
27. in der Zeit vom 1. April bis
15. Juli eines jeden Jahres zu angeln.
§ 5
(1 § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 25,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und
Wildfütterungsautomaten,
3. für die Unterhaltung der Wege,
4. für die Errichtung und den
Betrieb von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost.
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf den Tonabbau im Rahmen der Genehmigung der Kreisverwaltung
Birkenfeld vom 14. Juni 1983 – Az.: 70/362-067 – zugunsten der Birkenfelder
Ton- und Ziegelwerke GmbH.
Gleichzeitig wird Ziff.
14 dieses Genehmigungsbescheides der Kreisverwaltung Birkenfeld aufgehoben.
(3) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebites dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- und Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller
Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies-,
Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestaltung auf andere Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt, badet, lärmt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet
oder unterhält oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen
aufforstet,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere
am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen
oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt, sowie das
Gelände außerhalb der für den Straßenverkehr zugelassenen Wege mit Fahrzeugen
aller Art befährt,
22. § 4 Nr. 22 Modellschiffe
oder Modellflugzeuge betreibt,
23. § 4 Nr. 23 Gewässer anlegt,
beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,
24. § 4 Nr. 24 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder
entnimmt,
25. § 4 Nr. 25 organischen oder
anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet,
26. § 4 Nr. 26
Frischbesatzmaßnahmen durchführt,
27. § 4 Nr. 27 in der Zeit vom
1. April bis 15. Juli eines jeden Jahres angelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
„Tongrube Birkenfeld“ vom 7. Dezember 1983 (Staatsanzeiger vom 5. April 1983,
Seite 287) außer Kraft.
Koblenz, den 15. Februar
1989
- 554 – 0422 –
Bezirksregierung Koblenz
Dr. Theo Z w a n z i g e r