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Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird
verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hosenbachtal“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von
ca. 114 ha und umfasst in der Gemarkung Berschweiler Flur 4 das Flurstück 2,
Flur 11 die Flurstücke 79/1, 537/97, außer der Teilfläche nördlich der
Begrenzungslinie zwischen dem südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 138/1 und
dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 95/1, 94, 141/1, 155/1, 226/2 sowie
ein Teil des Flurstücks 214/1 südlicher der Trennlinie zwischen dem
nordöstlichen Knickpunkt des Flurstücks 156/1 und dem nordwestlichen Grenzpunkt
des Flurstücks Flur 3 Nr. 105 gegen das Wegeflurstück 140.
Ferner in der Gemarkung Fischbach Flur 1
die Flurstücke 48 und 49, Flur 2 die Flurstücke 1, 2, außer einen durch
Nutzungsartengrenze in der Flurkarte dargestellten Gebäude- und
Freiflächenanteil es Kupferbergwerks, sowie die Flurstücke 3 bis 18 und in Flur
3 die Flurstücke 1, 3 bis 6, 10 bis 18.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung dieses
Landschaftsraumes
a) als Standort
bestandsbedrohter Pflanzen und Pflanzengesellschaften,
b) aus wissenschaftlichen und
landeskundlichen Gründen sowie
c) wegen seiner besonderen
Eigenart und Schönheit.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende
Handlungen verboten
1. Bauliche Anlagen aller Art
zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2.
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
3. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks anzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
4.
Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
5. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
6. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren,
7.
wildwachende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
8.
standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile
einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie
mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an
ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren,
Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
10.in den Felsen zu klettern,
11.die Wege zu verlassen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne
Genehmigung verboten,
1.
Ausgrabungen von mittelalterlichen und vorgeschichtlichen Wehranlagen auf der
Ringmauer und eines Schürfgrabens „Auf Willats“ vorzunehmen,
2.
Ausgrabungen und Restaurierung der mittelalterlichen Wasserleitungszufuhr
entlang der Hosenbachstraße vorzunehmen,
3. einen Wasserstau am
Kupferbergwerk vorzunehmen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur
versagt werden, wenn sie dem Schutzzweck zuwiderläuft und eine
Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Auflagen oder Bedingungen
verhütet oder ausgeglichen werden kann.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen
oder Bedingungen befristet oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
erteilt werden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße
land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise,
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdkanzeln und
Fütterungsautomaten,
3. für die Unterhaltung der
öffentlichen Wege und Gewässer
soweit sie nicht dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen für die ordnungsgemäße Durchführung von Sicherungs- und
Unterhaltungsarbeiten sowie den Betrieb des in Flur 2, Flurstück 2 der
Gemarkung Fischbach bestehenden Besucherbergwerkes.
(3) § 4 ist weiterhin nicht anzuwenden auf
die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Handlungen, die der Erforschung, Pflege, Entwicklung oder Kennzeichnung des
Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.
1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen
aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Begenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
3. § 4 Nr. 3 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt, oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
4. § 4 Nr. 4 Steinbrüche oder
sonstige Erdaufschlüsse,
5. § 4 Nr. 5
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder
die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
6. § 4 Nr. 6 Flächen
aufforstet, die bisher nicht im Wald bestockt waren,
7. § 4 Nr. 7 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
8. § 4 Nr. 8 standortfremde
Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einbringt,
9. § 4 Nr. 9 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder
ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt,
beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen
stört,
10.§ 4 Nr. 10 in den Felsen klettert,
11.§ 4 Nr. 11 die Wege verlässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.
1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
Ausgrabungen von mittelalterlichen und vorgeschichtlichen Wehranlagen auf der
Ringmauer und eines Schürfgrabens „Auf Willats“ vornimmt,
2.
Ausgrabungen und Restaurierung der mittelalterlichen Wasserleitungszufuhr
entlang der Hosenbachstraße vornimmt,
3. einen Wasserstau am
Kupferbergwerk vornimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 26. Juni 1990
- 554 – 0423 –
Bezirksregierung Koblenz
Dr. Theo Z w a n z i g e r