13423

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

„Hosenbachtal“

Landkreis Birkenfeld
vom 26. Juni 1990

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hosenbachtal“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 114 ha und umfasst in der Gemarkung Berschweiler Flur 4 das Flurstück 2, Flur 11 die Flurstücke 79/1, 537/97, außer der Teilfläche nördlich der Begrenzungslinie zwischen dem südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 138/1 und dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 95/1, 94, 141/1, 155/1, 226/2 sowie ein Teil des Flurstücks 214/1 südlicher der Trennlinie zwischen dem nordöstlichen Knickpunkt des Flurstücks 156/1 und dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks Flur 3 Nr. 105 gegen das Wegeflurstück 140.

Ferner in der Gemarkung Fischbach Flur 1 die Flurstücke 48 und 49, Flur 2 die Flurstücke 1, 2, außer einen durch Nutzungsartengrenze in der Flurkarte dargestellten Gebäude- und Freiflächenanteil es Kupferbergwerks, sowie die Flurstücke 3 bis 18 und in Flur 3 die Flurstücke 1, 3 bis 6, 10 bis 18.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Landschaftsraumes

 

a)   als Standort bestandsbedrohter Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

 

b)   aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen sowie

 

c)   wegen seiner besonderen Eigenart und Schönheit.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten

 

  1.  Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  2.      Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

  3.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks anzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

  4.      Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

  5.      Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

  6.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

  7.      wildwachende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

  8.      standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einzubringen,

 

  9.      wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

 

10.in den Felsen zu klettern,

 

11.die Wege zu verlassen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten,

 

  1.      Ausgrabungen von mittelalterlichen und vorgeschichtlichen Wehranlagen auf der Ringmauer und eines Schürfgrabens „Auf Willats“ vorzunehmen,

 

  2.      Ausgrabungen und Restaurierung der mittelalterlichen Wasserleitungszufuhr entlang der Hosenbachstraße vorzunehmen,

 

  3.  einen Wasserstau am Kupferbergwerk vorzunehmen.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur versagt werden, wenn sie  dem Schutzzweck zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

 

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen oder Bedingungen befristet oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind

 

  1.  für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

 

  2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdkanzeln und Fütterungsautomaten,

 

  3.  für die Unterhaltung der öffentlichen Wege und Gewässer

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen für die ordnungsgemäße Durchführung von Sicherungs- und Unterhaltungsarbeiten sowie den Betrieb des in Flur 2, Flurstück 2 der Gemarkung Fischbach bestehenden Besucherbergwerkes.

 

(3) § 4 ist weiterhin nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege, Entwicklung oder Kennzeichnung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Begenehmigung bedürfen,

 

  2.  § 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

  3.  § 4 Nr. 3 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt, oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

  4.  § 4 Nr. 4 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse,

 

  5.  § 4 Nr. 5 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

  6.  § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht im Wald bestockt waren,

 

  7.  § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

  8.  § 4 Nr. 8 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einbringt,

 

  9.  § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,

 

10.§ 4 Nr. 10 in den Felsen klettert,

 

11.§ 4 Nr. 11 die Wege verlässt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1.      Ausgrabungen von mittelalterlichen und vorgeschichtlichen Wehranlagen auf der Ringmauer und eines Schürfgrabens „Auf Willats“ vornimmt,

 

  2.      Ausgrabungen und Restaurierung der mittelalterlichen Wasserleitungszufuhr entlang der Hosenbachstraße vornimmt,

 

  3.  einen Wasserstau am Kupferbergwerk vornimmt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 26. Juni 1990

 

- 554 – 0423 –

 

Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo  Z w a n z i g e r