13501

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Dortebachtal“

 

Kreis Cochem

 

Aufgrund des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926 (Gesetzsamml. S. 83) wird angeordnet:

 

§ 1

 

Das „Dortebachtal“ in der Gemarkung Klotten, Kreis Cochem, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

 

§ 2

 

a) Zu dem Naturschutzgebiet gehören die Distrikte

 

    1. Flur 16 (Blatt 1) „Im Brodhüvel“ bis zum Wege Annischerhof-Neuwald, ausschließlich der Parzellen Nr. 501/2, 866 (2) 500, 865 (2) 500, 499/2,497/8, 496/8, 495/2, 494/8, 493/2, 267/1, 268/1, 269/1, 439/1, 861/(1) 440, 862/(1) 271, 272/1, 273/1, 441/1, 863/(1) 442, 864/(1) 442, die nördlich des Weges liegen, der das Naturschutzgebiet im Norden begrenzt.

    2. Flur 19 (Blatt 1 und 2) „An der Kaiserwiese“ und „In der Dorte“.

 

b) Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung niedergelegt ist. Weitere Karten befinden sich bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Berlin, bei dem Regierungspräsidenten in Koblenz, dem Landrat in Cochem und dem Bürgermeister in Klotten.

 

§ 3

 

a) Es ist verboten, das geschützte Gebiet zu verändern oder zu verunstalten, insbesondere die dort wachsenden Pflanzen zu beseitigen oder zu beschädigen.

 

b) Ebenso ist verboten, innerhalb des Naturschutzgebietes Tieren nachzustellen oder sie zu beunruhigen. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird hierdurch nicht berührt.

 

§ 4

 

Es ist verboten, Aufschriften, Bilder, Werbezeichnen und dergleichen im Naturschutzgebiet anzubringen. Ausgenommen bleiben amtliche Bekanntmachungen und Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen ohne das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

 

§ 5

 

Die forstlich bewirtschafteten Teile des Schutzgebietes dürfen nur in der bisherigen Weise im Niederwaldbetrieb weiter genutzt werden.

 

§ 6

 

Ausnahmen von diesen Vorschriften können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

 

§ 7

 

Wer dieser Verordnung oder daraufhin ergehenden Anordnungen zuwiderhandelt, wird nach § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 15 RM oder mit Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Regierungs-Amtsblatt in Kraft.

 

Koblenz, den 20. Mai 1930                                 lf2. 286.