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über das
Naturschutzgebiet
Aufgrund
des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom
21. Januar 1926 (Gesetzsamml. S. 83) wird angeordnet:
§ 1
Das
„Dortebachtal“ in der Gemarkung Klotten, Kreis Cochem, wird zum
Naturschutzgebiet erklärt.
§ 2
a) Zu dem Naturschutzgebiet gehören die Distrikte
1. Flur 16 (Blatt 1) „Im Brodhüvel“ bis zum Wege Annischerhof-Neuwald,
ausschließlich der Parzellen Nr. 501/2, 866 (2) 500, 865 (2) 500, 499/2,497/8,
496/8, 495/2, 494/8, 493/2, 267/1, 268/1, 269/1, 439/1, 861/(1) 440, 862/(1)
271, 272/1, 273/1, 441/1, 863/(1) 442, 864/(1) 442, die nördlich des Weges liegen,
der das Naturschutzgebiet im Norden begrenzt.
2. Flur 19 (Blatt 1 und 2)
„An der Kaiserwiese“ und „In der Dorte“.
b) Die genauen Grenzen des
Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei dem Minister für
Wissenschaft, Kunst und Volksbildung niedergelegt ist. Weitere Karten befinden
sich bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Berlin, bei dem
Regierungspräsidenten in Koblenz, dem Landrat in Cochem und dem Bürgermeister
in Klotten.
§ 3
a) Es ist verboten, das geschützte Gebiet zu
verändern oder zu verunstalten, insbesondere die dort wachsenden Pflanzen zu
beseitigen oder zu beschädigen.
b) Ebenso ist verboten, innerhalb
des Naturschutzgebietes Tieren nachzustellen oder sie zu beunruhigen. Die
rechtmäßige Ausübung der Jagd wird hierdurch nicht berührt.
§ 4
Es ist verboten,
Aufschriften, Bilder, Werbezeichnen und dergleichen im Naturschutzgebiet
anzubringen. Ausgenommen bleiben amtliche Bekanntmachungen und Tafeln, die den Schutz
des Gebietes kennzeichnen ohne das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.
§ 5
Die forstlich
bewirtschafteten Teile des Schutzgebietes dürfen nur in der bisherigen Weise im
Niederwaldbetrieb weiter genutzt werden.
§ 6
Ausnahmen von
diesen Vorschriften können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 7
Wer dieser
Verordnung oder daraufhin ergehenden Anordnungen zuwiderhandelt, wird nach § 30
des Feld- und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 15 RM oder mit Haft
bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
§ 8
Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Regierungs-Amtsblatt in Kraft.
Koblenz, den 20.
Mai 1930 lf2.
286.