13503
über das
Naturschutzgebiet
in der Gemarkung Kond
Landkreis Cochem
Auf
Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie
des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde
folgendes verordnet:
§ 1
Die
rund 1 km südöstlich von Kond liegende Brauselay und ihre Umgebung in der
Gemarkung Kond, Landkreis Kochem, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten
Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das
Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 13,3243 ha
und umfasst in der Gemarkung Kond, Flur Nr. 4 die Parzellen Nr. 355/158,
378/157, 1 bis 3, 287/4, 288/4, 289/4, 379/109, 380/5, 6 bis 12, 12a, 381/13
sowie Teile der Parzellen Nr. 377/111, 376/110 und 375/108, b) Flur Nr. 3 die
Parzellen Nr. 588/302, 303 bis 306, 613/307, 614/307, 408/308, 409/308, 309,
430/310, 309a, 431/310, 310a, 311 bis 324, 461/325, 462/325, 383/326, 410/327,
411/328, 329 bis 334, 378/335, 379/335, 420/335, 421/335, 413/336, 415/336,
337, 338 und 535/336 bis 537/336.
2. Die Grenzen des Schutzgebiets sind in eine
Karte 1 : 25 000 und 3 Katasterhandzeichnungen 1 : 625 und 1 : 1250 rot
eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt
sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle
für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der
unteren Naturschutzbehörde in Kochem und dem Bürgermeisteramt in Kochem.
§ 3
Im
Bereich des Schutzgebiets ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst
lästige oder blutsaugende Insekten,
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene
wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu
beeinträchtigen,
f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt
bleibt:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
b) die ordnungemäße forstliche Bewirtschaftung und
Nutzung,
c) die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfange,
d) das
Schneiden der Futterhecken und die Gewinnung von Eichenlohe im Einverständnis
mit dem Kreisbeauftragen für Naturschutz.
2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer
den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
bestraft.
§ 6
Diese
Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Koblenz in
Kraft.
I
6 b. Naturschutz Nr. 3(39.
Koblenz,
den 31. März 1941 Der
Regierungspräsident
als
höhere Naturschutzbehörde.
I.V.: Dr. Strutz