13503

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Brauselay”

 

in der Gemarkung Kond

Landkreis Cochem

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Die rund 1 km südöstlich von Kond liegende Brauselay und ihre Umgebung in der Gemarkung Kond, Landkreis Kochem, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 13,3243 ha und umfasst in der Gemarkung Kond, Flur Nr. 4 die Parzellen Nr. 355/158, 378/157, 1 bis 3, 287/4, 288/4, 289/4, 379/109, 380/5, 6 bis 12, 12a, 381/13 sowie Teile der Parzellen Nr. 377/111, 376/110 und 375/108, b) Flur Nr. 3 die Parzellen Nr. 588/302, 303 bis 306, 613/307, 614/307, 408/308, 409/308, 309, 430/310, 309a, 431/310, 310a, 311 bis 324, 461/325, 462/325, 383/326, 410/327, 411/328, 329 bis 334, 378/335, 379/335, 420/335, 421/335, 413/336, 415/336, 337, 338 und 535/336 bis 537/336.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebiets sind in eine Karte 1 : 25 000 und 3 Katasterhandzeichnungen 1 : 625 und 1 : 1250 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Kochem und dem Bürgermeisteramt in Kochem.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebiets ist verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

 

b)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

 

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen,

 

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

 

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

 

f)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

 

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

1.    Unberührt bleibt:

 

    a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

 

    b) die ordnungemäße forstliche Bewirtschaftung und Nutzung,

 

    c)  die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfange,

 

    d) das Schneiden der Futterhecken und die Gewinnung von Eichenlohe im Einverständnis mit dem Kreisbeauftragen für Naturschutz.

 

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Koblenz in Kraft.

I 6 b. Naturschutz Nr. 3(39.

 

 

 

Koblenz, den 31. März 1941                          Der Regierungspräsident

                                                        als höhere Naturschutzbehörde.

                                                                        I.V.: Dr. Strutz