13504
über das
Naturschutzgebiet
in der Gemarkung Treis
Landkreis Cochem
Auf
Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie
des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde
folgendes verordnet:
§ 1
Die
rund 2 km südöstlich von Treis liegende Bergkuppe „Treiser Schock“ in der
Gemarkung Treis, Landkreis Kochem, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten
Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das
Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 5,49
ha und umfasst in der Gemarkung Treis, Kartenblatt (Flur) 24, die Parzelle Nr.
186/14 und Teile der Parzellen Nr. 187/14 und 269/15.
2. Die Grenzen des Schutzgebiets sind in eine
Karte 1 : 25 000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 5000 rot eingetragen, die bei
der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere
Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz
in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren
Naturschutzbehörde in Kochem und dem Bürgermeisteramt in Treis.
§ 3
Im Bereich
des Schutzgebiets ist verboten:
a) Bäume, Sträucher und andere Pflanzen zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen;
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst
lästige oder blutsaugender Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;
d) eine andere als die nach § 4 Absatz 1
zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu
beeinträchtigen;
f) Bodenstandteile abzubauen, Sprengungen oder
Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt
bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften
dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer
den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
bestraft.
§ 6
Diese
Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Koblenz in
Kraft.
I
c 2. Naturschutz Nr. 17.
Koblenz,
den 13. Dezember 1940 Der
Regierungspräsident
als höhere naturschutzbehörde.
I.V.: M ü l l e r