13504

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Treiser Schock”

 

in der Gemarkung Treis

Landkreis Cochem

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Die rund 2 km südöstlich von Treis liegende Bergkuppe „Treiser Schock“ in der Gemarkung Treis, Landkreis Kochem, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 5,49 ha und umfasst in der Gemarkung Treis, Kartenblatt (Flur) 24, die Parzelle Nr. 186/14 und Teile der Parzellen Nr. 187/14 und 269/15.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebiets sind in eine Karte 1 : 25 000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 5000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Kochem und dem Bürgermeisteramt in Treis.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebiets ist verboten:

 

a) Bäume, Sträucher und andere Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

b)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst lästige oder blutsaugender Insekten;

 

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

d) eine andere als die nach § 4 Absatz 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;

 

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

f)    Bodenstandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

1.    Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

 

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Koblenz in Kraft.

I c 2. Naturschutz Nr. 17.

 

 

 

 

Koblenz, den 13. Dezember 1940                         Der Regierungspräsident

                                                                als höhere naturschutzbehörde.

                                                                        I.V.:    M ü l l e r