13505
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Cochem-Zell
vom 8. April 1982
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
- LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird
verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Wacholderheide Nassenberg“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 5,3 ha. Es umfasst in der Gemarkung Alflen
in Flur 4 das Flurstück 5 und in Flur 6 die Flurstücke 8 und 9.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung charakteristischer Landschaftselemente, extensiv genutzter
Weiden, insbesondere der Wacholderbestände einschließlich der an diesen
Lebensraum gebundenen Tiere und Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet
sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwider laufen,
verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
3. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
4. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks
abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
5. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
6. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
7. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
8. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
9. wildwachsende Pflanzen aller Art,
insbesondere Wacholder, zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
10. Bild-
und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
11. Biozide
anzuwenden;
12. organischen
oder mineralischen Dünger einzubringen;
13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.
§ 5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Nutzung einschließlich der Errichtung von forstlichen Kulturzäunen,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten, Hochsitzen und Jagdkanzeln,
3. für die
Unterhaltung der öffentlichen Wege,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPlfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet
oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt;
4. § 4 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert;
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
5. § 4 Nr. 5 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
6. § 4 Nr. 6
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
7. § 4 Nr. 7
Feuer anmacht oder unterhält;
8. § 4 Nr. 8
Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
9. § 4 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art,
insbesondere Wacholder, entfernt, abbrennt oder beschädigt;
10. § 4 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
11. § 4 Nr.
11 Biozide anwendet;
12. § 4 Nr.
12 organischen oder mineralischen Dünger einbringt;
13. § 4 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wacholdergelände Nassenberg“
in der Gemarkung Alflen, Kreis Cochem, vom 30. März 1950 (Staatsanzeiger vom 8.
März 1950, S. 3) außer Kraft.
Koblenz,
den 16. April 1982
-
550 - 123 -
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h