13505

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wacholderheide Nassenberg“

 

Kreis Cochem-Zell

vom 8. April 1982

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Wacholderheide Nassenberg“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 5,3 ha. Es umfasst in der Gemarkung Alflen in Flur 4 das Flurstück 5 und in Flur 6 die Flurstücke 8 und 9.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung charakteristischer Landschaftselemente, extensiv genutzter Weiden, insbesondere der Wacholderbestände einschließlich der an diesen Lebensraum gebundenen Tiere und Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwider laufen, verboten, insbesondere

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

3.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

4. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

5.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

6. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

7. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

8. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

9.    wildwachsende Pflanzen aller Art, insbesondere Wacholder, zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

10.    Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

11.    Biozide anzuwenden;

 

12.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;

 

13.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf  Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Errichtung von forstlichen Kulturzäunen,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten, Hochsitzen und Jagdkanzeln,

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPlfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3. § 4 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

4. § 4 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert; Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

5. § 4 Nr. 5 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

6. § 4 Nr. 6 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

7. § 4 Nr. 7 Feuer anmacht oder unterhält;

 

8. § 4 Nr. 8 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

9. § 4 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art, insbesondere Wacholder, entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

10.    § 4 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

11.    § 4 Nr. 11 Biozide anwendet;

 

12.    § 4 Nr. 12 organischen oder mineralischen Dünger einbringt;

 

13.    § 4 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wacholdergelände Nassenberg“ in der Gemarkung Alflen, Kreis Cochem, vom 30. März 1950 (Staatsanzeiger vom 8. März 1950, S. 3) außer Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 16. April 1982

- 550 - 123 -

 

Bezirksregierung Koblenz

            K o r b a c h