13506
über das
Naturschutzgebiet
in der Gemarkung Kennfus
Landkreis Cochem
Auf
Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13, Abs. 2, 15. 16, Abs. 2 und 23, des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7, Abs. 1, 5, 6 und § 17 der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung
der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit
Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus als oberste
Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Die
rund 300 m südliche von Kennfus in der Gemarkung Kennfus, Landkreis Cochem,
liegende Felskuppe „Falkenlay“ wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten
Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturschutzbuch
eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 9 ha
und umfasst in der Gemarkung Kennfus, Flur 16, die Parzelle Nr. 2.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine
Karte 1 : 25 000 und eine Katasterzeichnung 1 : 5000 rot eingetragen, die bei
der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen
dieser Karten befinden sich bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der
unteren Naturschutzbehörde in Cochem und dem Amtsbürgermeister in Lutzerath.
§ 3
Im
Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder
Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.
Insbesondere
ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
b) vorhandene
Hecken, Bäume und Gehölze zu beseitigen oder zu beschädigen;
c) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;
d) Pflanzen oder Tiere einzubringen;
e) Bauwerke (auch solche, die einer
baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen) zu errichten;
f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
g) zu zelten, Feuer anzumachen, Abfälle
wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;
h) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
i) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 und 2
zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
§ 4
Unberührt
bleiben:
1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
2. die normale ordnungsmäßige landwirtschaftliche
und forstwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
bei beabsichtigter Durchführung von forstwirtschaftlichen Arbeiten vorher die
Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde einzuholen ist.
§ 5
In
besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von
der höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die
Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
§ 6
Wer
den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
bestraft.
§ 7
Diese
Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Staatsanzeiger der Landesregierung
Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz,
den 28. Dezember 1954 Bezirksregierung Koblenz
als höhere Naturschutzbehörde
Az.:
I Pr.A.07-2 S
o m m e r