13506

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Falkenlay”

 

in der Gemarkung Kennfus

Landkreis Cochem

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13, Abs. 2, 15. 16, Abs. 2 und 23, des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7, Abs. 1, 5, 6 und § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus als oberste Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Die rund 300 m südliche von Kennfus in der Gemarkung Kennfus, Landkreis Cochem, liegende Felskuppe „Falkenlay“ wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 9 ha und umfasst in der Gemarkung Kennfus, Flur 16, die Parzelle Nr. 2.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25 000 und eine Katasterzeichnung 1 : 5000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Cochem und dem Amtsbürgermeister in Lutzerath.

 

§ 3

 

Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

 

Insbesondere ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b)    vorhandene Hecken, Bäume und Gehölze zu beseitigen oder zu beschädigen;

c)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;

d) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

e)    Bauwerke (auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen) zu errichten;

f)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

g) zu zelten, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

h) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

i)  eine andere als die nach § 4 Abs. 1 und 2 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

 

§ 4

 

Unberührt bleiben:

1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

2. die normale ordnungsmäßige landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass bei beabsichtigter Durchführung von forstwirtschaftlichen Arbeiten vorher die Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde einzuholen ist.

 

§ 5

 

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von der höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht.

 

§ 6

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Staatsanzeiger der Landesregierung Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 28. Dezember 1954                 Bezirksregierung Koblenz

                                                                als höhere Naturschutzbehörde

Az.: I Pr.A.07-2                                                   S o m m e r