13507
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Cochem-Zell
vom 28.02.1978
Auf
Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S.
147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die
Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S.
521), BS 791 – 1, wird folgendes vereinbart:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Jungferweiher“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 27 ha und umfasst in der Gemarkung
Ulmen, Landkreis Cochem-Zell, folgende Flurstücke:
Flur
13, Flurstück 1, 2, 156/3, 157/3, 158/3, 159/4, 160/4, 161/3, 5 bis 20, 144/21,
145/21, 107 bis 126, 150/27, 151/27, 128 bis 130, 134, 135, 140, 141 und Teile
der Flurstücke 146/21, 152/22, 153/22, 23 bis 60, 154/61, 155/61, 147/62,
148/62, 149/62 und 63 bis 68.
Flur
14, Flurstücke 45 bis 49 und 51 bis 64, 76, 77, 99, teilweise 93.
Flur
12, Flurstücke 76 und 77.
(2)
Die Grenzen des in Absatz 1( festgelegten Schutzgebietes werden -soweit es sich
um die Wasserfläche handelt- wie folgt beschrieben:
Die
Grenze verläuft in Flur 13 entlang einer Bojenmarkierung, die im Westen an dem
Kreuzungspunkt der Flurstücksgrenzen 98/139 mit dem Flurstück 133 beginnt und
in gerader Linie über die Wasserfläche ostwärts bis zum Kreuzungspunkt der
Flurstücksgrenzen 32/33 mit dem Wegeflurstück 132 führt, jedoch nur bis zum
Schilfgürtel und dann nach Süden dem Schilfgürtel entlang bis zum Flurstück 68.
§ 3
(1)
Schutzzweck ist die Erhaltung des „Jungferweiher“ mit seinen Wasser- und
Sumpfflächen als Standort seltener Pflanzen sowie als Brut- und Rastgebiet
zahlreicher seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.
(2)
Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere:
1. das
Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen;
2. das
Anlegen oder Erweitern von Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätzen;
3. die
Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich
Schrottlagerplätzen);
5. das
Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das
Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
6. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;
7. das
Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
8. das
Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
9. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Roht-
und Riedbestände;
10. das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von
wildwachsenden Pflanzen aller Art;
11. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen;
12. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
13. das Fotografieren und Filmen von Säugetieren
und Vögeln in ihrem natürlichen Lebensraum.
§ 4
§ 3 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen, von
forstlichen Kulturzäunen sowie Schutzhütten für das Weidevieh.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiese- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen
und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die Unterhaltung der Gewässer und der
öffentlichen Wege.
§ 5
Ordnungswidrig
im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:
1. §
3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2. §
3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätze errichtet oder erweitert;
3. §
3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen
errichtet;
4. §
3 Abs. 2 Nr. 4 Materiallagerstätten einschließlich Schrottlagerplätzen anlegt
oder erweitert;
5. §
3 Abs. 2 Nr. 5 Verkaufsstände oder andere gewerbliche Anlagen aufstellt,
erweitert oder errichtet;
6. §
3 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. §
3 Abs. 2 Nr. 7 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten
verändert;
8. §
3 Abs. 2 Nr. 8 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
9. §
3 Abs. 2 Nr. 9 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und
Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
10. § 3 Abs. 2 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
11. § 3 Abs. 2 Nr. 11 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt;
12. § 3 Abs. 2 Nr. 12 freilebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder
sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;
13. § 3 Abs. 2 Nr. 13 solche Tiere und Vögel in
ihrem natürlichen Lebensraum fotografiert oder filmt.
§ 6
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen
Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Jungferweiher“ in der Gemarkung Ulmen
vom 24. März 1969 (Staatsanzeiger Nr. 18 vom 04.05.1969) aufgehoben.
Koblenz,
den 28.02.1978 BEZIRKSREGIERUNG
KOBLENZ
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Az.: 550 - 135 –
Regierungspräsident