13507

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Jungferweiher”

 

Kreis Cochem-Zell

vom 28.02.1978

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes vereinbart:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Jungferweiher“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 27 ha und umfasst in der Gemarkung Ulmen, Landkreis Cochem-Zell, folgende Flurstücke:

Flur 13, Flurstück 1, 2, 156/3, 157/3, 158/3, 159/4, 160/4, 161/3, 5 bis 20, 144/21, 145/21, 107 bis 126, 150/27, 151/27, 128 bis 130, 134, 135, 140, 141 und Teile der Flurstücke 146/21, 152/22, 153/22, 23 bis 60, 154/61, 155/61, 147/62, 148/62, 149/62 und 63 bis 68.

Flur 14, Flurstücke 45 bis 49 und 51 bis 64, 76, 77, 99, teilweise 93.

Flur 12, Flurstücke 76 und 77.

(2) Die Grenzen des in Absatz 1( festgelegten Schutzgebietes werden -soweit es sich um die Wasserfläche handelt- wie folgt beschrieben:

Die Grenze verläuft in Flur 13 entlang einer Bojenmarkierung, die im Westen an dem Kreuzungspunkt der Flurstücksgrenzen 98/139 mit dem Flurstück 133 beginnt und in gerader Linie über die Wasserfläche ostwärts bis zum Kreuzungspunkt der Flurstücksgrenzen 32/33 mit dem Wegeflurstück 132 führt, jedoch nur bis zum Schilfgürtel und dann nach Süden dem Schilfgürtel entlang bis zum Flurstück 68.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des „Jungferweiher“ mit seinen Wasser- und Sumpfflächen als Standort seltener Pflanzen sowie als Brut- und Rastgebiet zahlreicher seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere:

 

  1.   das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

  2.   das Anlegen oder Erweitern von Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

  3.   die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

  4.   das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

 

  5.   das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 

  6.   das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

 

  7.   das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

  8.   das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

  9.   das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Roht- und Riedbestände;

 

10.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

 

11.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen;

 

12.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

13.    das Fotografieren und Filmen von Säugetieren und Vögeln in ihrem natürlichen Lebensraum.

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen, von forstlichen Kulturzäunen sowie Schutzhütten für das Weidevieh.

 

    Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiese- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3. für die Unterhaltung der Gewässer und der öffentlichen Wege.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:

 

  1.   § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

  2.   § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze errichtet oder erweitert;

 

  3.   § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 

  4.   § 3 Abs. 2 Nr. 4 Materiallagerstätten einschließlich Schrottlagerplätzen anlegt oder erweitert;

 

  5.   § 3 Abs. 2 Nr. 5 Verkaufsstände oder andere gewerbliche Anlagen aufstellt, erweitert oder errichtet;

 

  6.   § 3 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

  7.   § 3 Abs. 2 Nr. 7 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

  8.   § 3 Abs. 2 Nr. 8 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

  9.   § 3 Abs. 2 Nr. 9 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

10.    § 3 Abs. 2 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

11.    § 3 Abs. 2 Nr. 11 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt;

 

12.    § 3 Abs. 2 Nr. 12 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

 

13.    § 3 Abs. 2 Nr. 13 solche Tiere und Vögel in ihrem natürlichen Lebensraum fotografiert oder filmt.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Jungferweiher“ in der Gemarkung Ulmen vom 24. März 1969 (Staatsanzeiger Nr. 18 vom 04.05.1969) aufgehoben.

 

 

Koblenz, den 28.02.1978                             BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

 

- Az.: 550 - 135 –

 

                                                               Regierungspräsident