13508
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Cochem-Zell
vom 26. September 1977
Aufgrund
des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147),
zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die
Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S.
52), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Insel Taubengrün“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 35 ha und
umfasst in der Gemarkung Senheim die gesamte Flur 6.
§ 3
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung der Insel und des
Moselvorgeländes einschließlich der Wasser- und Sumpfflächen als Standort
seltener Pflanzen sowie als Brut- und Rastgebiet zahlreicher in ihrem Bestand
bedrohter Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.
(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind
verboten, insbesondere
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und
öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-,
Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;
3. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche
zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;
5. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);
6. das Aufstellen oder Erweitern von
Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher
Anlagen;
7. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art;
8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen
sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;
9. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten;
10. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren;
11. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer
Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände;
12. das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von
wildwachsenden Pflanzen aller Art;
13. das Anlegen oder Verändern von fließenden
und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;
14. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
15. das Fotografieren von freilebenden Tieren in
ihrem Lebensraum.
§ 4
§
3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken
und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.
Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück
genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und
Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für Maßnahmen der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2
Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder
ändert;
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;
5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten
(einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;
6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und
erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;
7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
8. § 3 Abs. 2
Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
9. § 3 Abs. 2
Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
10. § 3
Abs. 2 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
11. § 3
Abs. 2 Nr. 11 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und
Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
12. § 3
Abs. 2 Nr. 12 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
13. § 3
Abs. 2 Nr. 13 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre
Ufer verändert;
14. § 3
Abs. 2 Nr. 14 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu
ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere
fortnimmt oder beschädigt;
15. § 3
Abs. 2 Nr. 15 freilebende Tiere in ihrem Lebensraum fotografiert.
Diese Verordnung tritt
am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 26. Sept.
1977 BEZIRKSREGIERUNG
KOBLENZ
- 550 – 151
-
gez.Korbach
Regierungspräsident