13508

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Insel Taubengrün“

 

Kreis Cochem-Zell

vom 26. September 1977

 

Aufgrund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S. 52), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Insel Taubengrün“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 35 ha und umfasst in der Gemarkung Senheim die gesamte Flur 6.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung der Insel und des Moselvorgeländes einschließlich der Wasser- und Sumpfflächen als Standort seltener Pflanzen sowie als Brut- und Rastgebiet zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere

 

1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-,

    Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

4. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

 

5. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

 

6. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 

7. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

 

8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 

9. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

10.    das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

11.    das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände;

 

12.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

 

13.    das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

 

14.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

15.    das Fotografieren von freilebenden Tieren in ihrem Lebensraum.

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.

 

    Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3. für Maßnahmen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 

4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

 

5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 

6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;

 

7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

10.    § 3 Abs. 2 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

11.    § 3 Abs. 2 Nr. 11 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

12.    § 3 Abs. 2 Nr. 12 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

13.    § 3 Abs. 2 Nr. 13 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;

 

14.    § 3 Abs. 2 Nr. 14 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

 

15.    § 3 Abs. 2 Nr. 15 freilebende Tiere in ihrem Lebensraum fotografiert.

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

Koblenz, den 26. Sept. 1977                        BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

-  550 – 151  -

                                                                   gez.Korbach

 

                                                               Regierungspräsident