13509
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Kreis Cochem-Zell
vom 28. März 1980
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S.
36, BS 791 – 1) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
05. Februar 1979 (GVBl. S. 73, BS 792 –1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Pommerheld“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 243 ha. Es
umfasst in der Gemarkung Klotten die Flur 15, in der Gemarkung Pommern die Flur
1 und in der Gemarkung Karden-Treis Teile der Flur 26.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Von Strom-km 43,5 auf der linken Moselseite stromaufwärts
entlang der Bundesstraße B 49 bis zu Strom-km 47. Hier trifft sie auf die
Grenze von Flur 15 der Gemarkung Klotten. Sie folgt nunmehr dieser Flurgrenze
zuerst in südlicher, dann in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die
Grenze der Gemarkung Pommern. Sie folgt dieser Grenze in östlicher Richtung bis
zum Auftreffen auf die Grenze der Gemarkung Treis-Karden. Im weiteren Verlauf
folgt sie dieser Gemarkungsgrenze nach Osten bis zum Auftreffen auf die Grenze
des Flurstücks 817/338 von Flur 26 der Gemarkung Treis im Domseifen. Sie folgt
dann in nördlicher Richtung dieser Flurgrenze über die Mosel bis zum
Ausgangspunkt bei Strom-km 43,5 auf der linken Moselseite.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Gebietes mit seinen
Wasserflächen, Flussufer-, Niederungs- und Hangzonen als Lebensraum in ihrem
Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten und als Standort
seltener Pflanzenarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen,
die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz dieses Gebietes
hinweisen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschl. Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
13. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
14. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Rohr- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;
15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
17. Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
18. Anlegestellen und Anglerstege zu errichten;
19. feuchtlandgebundene Vogelarten, wie
Höckerschwäne, Wildgänze, Wildenten, Blesshühner und Möwen zu bejagen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken
und von forstlichen Kulturzäunen.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und
Waldwirtschaft.
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
den Einschränkungen des § 4 Nr. 19; ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten;
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei,
ausgenommen ist die Errichtung von Fischereihütten;
4. für die Unterhaltung der Bundeswasserstraße und
Gewässer sowie der öffentlichen Wege,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet
oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz dieses
Gebietes hinweisen,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrittlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr. 13 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren;
14. § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
16. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut-
und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;
17. § 4 Nr. 17 Säugetiere und Vögel am Bau oder
im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
18. § 4 Nr. 18 Anlegestellen oder Anglerstege
errichtet;
19. § 4 Nr. 19 die Jagd auf feuchtlandgebundene
Vogelarten wie Höckerschwäne, Wildgänze, Wildenten, Blesshühner und Möwen im
Naturschutzgebiet ausübt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 28.03.1980 BEZIRKSREGIERUNG
KOBLENZ
Az:
550 – 177 gez.
Korbach