13509

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Pommerheld“

 

Kreis Cochem-Zell

vom 28. März 1980

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 73, BS 792 –1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Pommerheld“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 243 ha. Es umfasst in der Gemarkung Klotten die Flur 15, in der Gemarkung Pommern die Flur 1 und in der Gemarkung Karden-Treis Teile der Flur 26.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Von Strom-km 43,5 auf der linken Moselseite stromaufwärts entlang der Bundesstraße B 49 bis zu Strom-km 47. Hier trifft sie auf die Grenze von Flur 15 der Gemarkung Klotten. Sie folgt nunmehr dieser Flurgrenze zuerst in südlicher, dann in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Grenze der Gemarkung Pommern. Sie folgt dieser Grenze in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Grenze der Gemarkung Treis-Karden. Im weiteren Verlauf folgt sie dieser Gemarkungsgrenze nach Osten bis zum Auftreffen auf die Grenze des Flurstücks 817/338 von Flur 26 der Gemarkung Treis im Domseifen. Sie folgt dann in nördlicher Richtung dieser Flurgrenze über die Mosel bis zum Ausgangspunkt bei Strom-km 43,5 auf der linken Moselseite.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Gebietes mit seinen Wasserflächen, Flussufer-, Niederungs- und Hangzonen als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten und als Standort seltener Pflanzenarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz dieses Gebietes hinweisen;

 

5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8. Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

13.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

14.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Rohr- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

15.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

16.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

17.    Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

18.    Anlegestellen und Anglerstege zu errichten;

 

19.    feuchtlandgebundene Vogelarten, wie Höckerschwäne, Wildgänze, Wildenten, Blesshühner und Möwen zu bejagen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen.

    Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft.

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 19; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Fischereihütten;

 

4. für die Unterhaltung der Bundeswasserstraße und Gewässer sowie der öffentlichen Wege,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz dieses Gebietes hinweisen,

 

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrittlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10.    § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11.    § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12.    § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

13.    § 4 Nr. 13 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

14.    § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

15.    § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

16.    § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;

 

17.    § 4 Nr. 17 Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

18.    § 4 Nr. 18 Anlegestellen oder Anglerstege errichtet;

 

19.    § 4 Nr. 19 die Jagd auf feuchtlandgebundene Vogelarten wie Höckerschwäne, Wildgänze, Wildenten, Blesshühner und Möwen im Naturschutzgebiet ausübt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

Koblenz, den 28.03.1980                             BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

Az:  550 – 177                                                  gez. Korbach