13511
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Cochem-Zell
vom 9. Dezember 1986
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März
1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Ediger Laach“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 16 ha und umfasst in der Gemarkung
Ediger
in
Flur 13 die Flurstücke 239 bis 248 sowie 274/1,
die
Flur 14, ausgenommen die Flurstücke 12 und 87 teilweise.
Aus
den Flurstücken Flur 14 Nr. 87 und Flur 13 Nr. 274/2 ist im Bereich der
Angrenzung mit dem Flurstück Flur 14 Nr. 11 ein 20,0 m breiter, parallel zur
Grenze des Flurstücks 11 verlaufender Schutzstreifen Bestandteil des
Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Moselwerths und der Ediger Laach,
1. als
Standort seltener bestandsbedrohter Pflanzen und Pflanzengesellschaften,
2. als Brut-
und Rastgebiet zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Vogelarten,
3. die
Erhaltung des Moseltalarms mit seinem Auenwald sowie
4. aus
naturgeschichtlichen Gründen und
5. wegen seiner
besonderen landschaftlichen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen,
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
4. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
6. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern,
7. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen und sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
8. Stellplätze,
Parkplätze sowie Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen,
9. zu zelten,
zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
10. zu
lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben,
11. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
12. Flächen
aufzuforsten,
13. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu
beschädigen,
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere,
Vögel und Reptilien am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu
filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
16. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
17. die
Uferzonen, insbesondere ihre Flachwasserzonen, zu beseitigen oder zu verändern,
18. Angelwettbewerbe
durchzuführen,
19. in der
Laach, Flurstück Nr. 11, Flur 14 in der Zeit vom 1.3. bis 31.7. eines jeden
Jahres zu angeln,
20. die Laach,
Flurstück Nr. 11, Flur 14 mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde folgende Handlungen verboten:
1. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
2. Leitungen aller
Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt
werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck zuwider läuft und eine
Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer
Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder
Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs, erteilt werden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung
in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 18 und 19,
für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und
Wege,
sowie sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.
(2) § 4 Abs. 1 Nr. 19 und 20 sind nicht anzuwenden
auf Handlungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Berufsfischerei.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschließlich ihrer technischen
Anlagen notwendig sind, soweit sie im Benehmen mit der Landespflegebehörde
durchgeführt werden.
(4) § 4 ist weiterhin nicht anzuwenden auf die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die
der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt,
5. § 4 Abs. Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle
lagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt auf
andere Weise verändert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt,
9. § 4
Abs.1 Nr. 9 zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
10. § 4 Abs.
1 Nr. 10 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält,
12. § 4
Abs. 1 Nr. 12 Flächen aufforstet
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände
beseitigt oder beschädigt,
14. § 4
Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsform, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und
Reptilien am Bau oder im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört,
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 die Uferzonen der Laach, insbesondere ihre
Flachwasserzonen, beseitigt oder verändert,
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 Angelwettbewerbe durchführt,
19. § 4 Abs.1 Nr. 19 in der Laach, Flurstück Nr.
11, Flur 14 eines jeden Jahres in der Zeit vom 1.3. bis 31.7. angelt,
20. § 4 Abs. 1 Nr.
20 die Laach mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2
Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
2. § 4 Abs. 2
Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Koblenz, den 9. Dezember 1986
- Az.: 554 - 0511 -
Bezirksregierung
Koblenz
In
Vertretung
S
c h u l t e B e c k h a u s e n