13511

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Ediger Laach“

 

Kreis Cochem-Zell

vom 9. Dezember 1986

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Ediger Laach“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 16 ha und umfasst in der Gemarkung Ediger

 

in Flur 13 die Flurstücke 239 bis 248 sowie 274/1,

 

die Flur 14, ausgenommen die Flurstücke 12 und 87 teilweise.

 

Aus den Flurstücken Flur 14 Nr. 87 und Flur 13 Nr. 274/2 ist im Bereich der Angrenzung mit dem Flurstück Flur 14 Nr. 11 ein 20,0 m breiter, parallel zur Grenze des Flurstücks 11 verlaufender Schutzstreifen Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Moselwerths und der Ediger Laach,

 

1. als Standort seltener bestandsbedrohter Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

 

2. als Brut- und Rastgebiet zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Vogelarten,

 

3. die Erhaltung des Moseltalarms mit seinem Auenwald sowie

 

4. aus naturgeschichtlichen Gründen und

 

5. wegen seiner besonderen landschaftlichen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

4. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

6. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

7. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen und sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

8. Stellplätze, Parkplätze sowie Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen,

 

9. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

10.    zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben,

 

11.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

12.    Flächen aufzuforsten,

 

13.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

15.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

16.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

17.    die Uferzonen, insbesondere ihre Flachwasserzonen, zu beseitigen oder zu verändern,

 

18.    Angelwettbewerbe durchzuführen,

 

19.    in der Laach, Flurstück Nr. 11, Flur 14 in der Zeit vom 1.3. bis 31.7. eines jeden Jahres zu angeln,

 

20.    die Laach, Flurstück Nr. 11, Flur 14 mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.

 

 

(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen verboten:

 

1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.

 

(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck zuwider läuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs, erteilt werden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,

 

für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 18 und 19,

 

für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

 

sowie sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.

 

 

(2) § 4 Abs. 1 Nr. 19 und 20 sind nicht anzuwenden auf Handlungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Berufsfischerei.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschließlich ihrer technischen Anlagen notwendig sind, soweit sie im Benehmen mit der Landespflegebehörde durchgeführt werden.

 

(4) § 4 ist weiterhin nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

5. § 4 Abs. Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle lagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche

Anlagen errichtet,

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt,

 

9. § 4 Abs.1  Nr. 9 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,

 

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält,

 

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen aufforstet

 

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsform, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau oder im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 die Uferzonen der Laach, insbesondere ihre Flachwasserzonen, beseitigt oder verändert,

 

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 Angelwettbewerbe durchführt,

 

19.    § 4 Abs.1 Nr. 19 in der Laach, Flurstück Nr. 11, Flur 14 eines jeden Jahres in der Zeit vom 1.3. bis 31.7. angelt,

 

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 die Laach mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.

 

§ 7

 

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Koblenz, den 9. Dezember 1986

- Az.: 554 - 0511 -

 

 

                                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                                       In Vertretung

                                                                S c h u l t e  B e c k h a u s e n