13512
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Cochem-Zell
vom 30. März 1988
Auf
Grund des § 21 Landespflegegesetz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.
66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S.
70) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Müllenbachtal/Kaulenbachtal“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 165 ha und umfasst in der
1. Gemarkung Müllenbach
Flur 7,
Flurstücke 61/1 bis 70, 76 bis 79, 81 bis 87, 89 bis 91.
Flur 8, Flurstücke 1 bis
7, 9 bis 18, 22 bis 38, 43,46/1, 46/2, 48, 50 bis 52, 54, 116/halb, 117 bis
122, 124 bis 133/halb.
2. Gemarkung Laubach
Flur 6, Flurstücke
1399/1, 1399/2, 1400/halb, 1401, 1402, 1403/halb, 285/4 sowie die an dessen
Südgrenze anschließenden Flurstücke 1076/286 bis 1117/299 und 1135/301 bis
1139/301.
Flur 7, alle Flurstücke
die westlich der durch die Flurstücke 415/31, 413/31, 411/21, 510/20, 35/4 tlw.
35/2, 575/39, 43/2 und 62/1 gebildeten Begrenzungslinie liegen, sowie der daran
schließenden südwärts verlaufenden Grenze gegen Flur 17.
Flur 9, Flurstücke 44/1,
44/2, 44/3, 46, 47 und 48 sowie der durch die Waldabteilung 32 gebildete
Westteil des Flurstücks 645/45.
3. Gemarkung Alflen
Flur 7, Flurstück 5/1
außer einem 10 m breiten Streifen über die Länge des angrenzenden Flurstücks
5/2, sowie die Flurstücke 15/2 halb und 16 halb.
4. Gemarkung Büchel
Flur 1,
Flurstücke 743/2, 743/3 tlw. sowie aus dem Flurstück 2/1 die Waldabteilung 27.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Gebietes als Standort seltener in ihrem Bestande
bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie als
Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche
oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern;
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen;
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
14. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
15. Wald zu roden;
16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder einzelne Bäume oder Hecken zu beseitigen oder zu beschädigen;
17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
18. Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
19. zu lärmen oder Modellflugzeuge zu betreiben;
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihren Entwicklungsraum, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten vorzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere
oder Vögel am Bau, im Nest- oder Brutbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonbandaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde folgende Handlungen verboten:
1. Wasser beziehungsweise Abwasserleitungen zu
verlegen,
2. die bestehende Kläranlage der Ortsgemeinden
Müllenbach und Laubach zu erweitern,
3. Übertage-Anlagen im Zusammenhang mit dem
unterirdischen Schieferabbau zu errichten.
(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn
die Maßnahme dem Schutzzweck zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des
Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen
werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für den
Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht
wird.
(4) Die Genehmigung wird durch die nach anderen
Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die
Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr
Einverständnis erklärt hat.
(5) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für eine ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung
sowie der Imkerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei; ausgenommen
ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die Unterhaltung von Gewässern, Straßen und Wege;
4. für die Unterhaltung und Erweiterung von KV-Freileitungen der RWE;
5. für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf der Kläranlage der
Ortsgemeinden Müllenbach und Laubach,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder anderen, die der Erforschung, Pflege, Kennzeichnung
oder Entwicklung es Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 es
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4
Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet
oder erweitert;
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren;
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet;
16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder einzelne Bäume oder Hecken beseitigt oder
beschädigt;
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
18. § 4 Nr. 18 Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
19. § 4 Nr. 19 lärmt oder Modellflugzeuge
betreibt;
20. § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihren Entwicklungsraum, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten vornimmt oder beschädigt; Säugetiere oder Vögel am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonbandaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
21. § 4 Nr. 21 gebietsfremde Tiere einbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Wasser- beziehungsweise
Abwasserleitungen verlegt,
2. § 4
Abs. 2 Nr. 2 die bestehende Kläranlage der Ortsgemeinden Müllenbach und Laubach
erweitert,
3. § 4
Abs. 2 Nr. 3 Übertage-Anlagen im Zusammenhang mit dem unterirdischen
Schieferabbau
errichtet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in
Kraft.
Koblenz, den 30. März 1988 Bezirksregierung Koblenz
- 554 – 0512 –
Dr.
Theo Z w a n z i g e r