13512

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Müllenbachtal / Kaulenbachtal“

 

Landkreis Cochem-Zell

vom 30. März 1988

 

 

Auf Grund des § 21 Landespflegegesetz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Müllenbachtal/Kaulenbachtal“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 165 ha und umfasst in der

 

 1. Gemarkung Müllenbach

 

    Flur 7, Flurstücke 61/1 bis 70, 76 bis 79, 81 bis 87, 89 bis 91.

 

Flur 8, Flurstücke 1 bis 7, 9 bis 18, 22 bis 38, 43,46/1, 46/2, 48, 50 bis 52, 54, 116/halb, 117 bis 122, 124 bis 133/halb.

 

 2. Gemarkung Laubach

 

Flur 6, Flurstücke 1399/1, 1399/2, 1400/halb, 1401, 1402, 1403/halb, 285/4 sowie die an dessen Südgrenze anschließenden Flurstücke 1076/286 bis 1117/299 und 1135/301 bis 1139/301.

 

Flur 7, alle Flurstücke die westlich der durch die Flurstücke 415/31, 413/31, 411/21, 510/20, 35/4 tlw. 35/2, 575/39, 43/2 und 62/1 gebildeten Begrenzungslinie liegen, sowie der daran schließenden südwärts verlaufenden Grenze gegen Flur 17.

 

Flur 9, Flurstücke 44/1, 44/2, 44/3, 46, 47 und 48 sowie der durch die Waldabteilung 32 gebildete Westteil des Flurstücks 645/45.

 

 3. Gemarkung Alflen

 

Flur 7, Flurstück 5/1 außer einem 10 m breiten Streifen über die Länge des angrenzenden Flurstücks 5/2, sowie die Flurstücke 15/2 halb und 16 halb.

 

 4. Gemarkung Büchel

 

    Flur 1, Flurstücke 743/2, 743/3 tlw. sowie aus dem Flurstück 2/1 die Waldabteilung 27.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 3. Leitungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 8. Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

10.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;

11.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

12.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

14.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

15.    Wald zu roden;

16.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder einzelne Bäume oder Hecken zu beseitigen oder zu beschädigen;

17.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

18.    Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

19.    zu lärmen oder Modellflugzeuge zu betreiben;

20.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihren Entwicklungsraum, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten vorzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere oder Vögel am Bau, im Nest- oder Brutbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonbandaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen verboten:

 

 1. Wasser beziehungsweise Abwasserleitungen zu verlegen,

 2. die bestehende Kläranlage der Ortsgemeinden Müllenbach und Laubach zu erweitern,

 3. Übertage-Anlagen im Zusammenhang mit dem unterirdischen Schieferabbau zu errichten.

 

(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für den Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4) Die Genehmigung wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(5) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und  Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.


 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

 1. für eine ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie der Imkerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 3. für die Unterhaltung von Gewässern, Straßen und Wege;

 4. für die Unterhaltung und Erweiterung von KV-Freileitungen der RWE;

 5. für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf der Kläranlage der Ortsgemeinden Müllenbach und Laubach,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder anderen, die der Erforschung, Pflege, Kennzeichnung oder Entwicklung es Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 es Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

10.    § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

11.    § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

12.    § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

13.    § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

15.    § 4 Nr. 15 Wald rodet;

16.    § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder einzelne Bäume oder Hecken beseitigt oder beschädigt;

17.    § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

18.    § 4 Nr. 18 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

19.    § 4 Nr. 19 lärmt oder Modellflugzeuge betreibt;

20.    § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihren Entwicklungsraum, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten vornimmt oder beschädigt; Säugetiere oder Vögel am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonbandaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

21.    § 4 Nr. 21 gebietsfremde Tiere einbringt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

 1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Wasser- beziehungsweise Abwasserleitungen verlegt,

 2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 die bestehende Kläranlage der Ortsgemeinden Müllenbach und Laubach erweitert,

 3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Übertage-Anlagen im Zusammenhang mit dem unterirdischen Schieferabbau

    errichtet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Koblenz, den 30. März 1988                         Bezirksregierung Koblenz

- 554 – 0512 –

                                                               Dr. Theo  Z w a n z i g e r