13513

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kiesgrube am Mühlenstein“

 

Landkreis Cochem-Zell

vom 15. August 1994

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügte Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kiesgrube am Mühlenstein“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 5,1 ha und liegt in der Gemarkung Ediger-Eller, Flur 1, Flurstück 9. Die Teilfläche des Naturschutzgebietes ist durch eine Nutzungsartengrenze auf der Flurkarte dargestellt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Landschaftsraumes mit seinen Wasser-, Feucht- und Heideflächen

 

1. als Lebensstätten seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten,

 

2. als Lebensstätten seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen – und Wegebau durchzuführen,

 

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7. feste oder flüssigen Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8. Erdaufschlüsse anzulegen,

 

9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

10.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

11.    Stelleplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

12.    zu zelten, zu legern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

14.    Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestande zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

16.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

18.    wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich, insbesondere die Brut- und Jungenaufzucht durch Fotografieren, Filmen, das Herstellen von Tonaufnahmen oder auf andere Weise zu stören,

 

19.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

20.    Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

 

21.    organischen Dünger auszubringen,

 

22.    Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,

 

23.    die Wege zu verlassen,

 

24.    Motocrossfahrten durchzuführen,

 

25.    zu reiten.


 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffer 21 und 22,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,

 

3. für die gelegentliche Kiesentnahme in geringem Umfang,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7. § 4 Nr. 7 fest oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 

9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

10.    § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

11.    § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

12.    § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.    § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15.    § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

16.    § 4 nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

17.    § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Nr. 18 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich, insbesondere die Brut- oder Jungenaufzucht durch Fotografieren, Filmen, das Herstellen von Tonaufnahmen oder auf andere Weise stört,

 

19.    § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

20.    § 4 Nr. 20 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

 

21.    § 4 Nr. 21 anorganischen Dünger ausbringt,

 

22.    § 4 Nr. 22 Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,

 

23.    § 4 Nr. 23 die Wege verlässt,

 

24.    § 4 Nr. 24 Motocrossfahrten durchführt,

 

25.    § 4 Nr. 25 reitet.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 15. August 1994

- 554-0513 –

 

Bezirksregierung Koblenz

              D a n c o