13513
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Cochem-Zell
vom 15. August 1994
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur
Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügte Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Kiesgrube am Mühlenstein“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 5,1 ha und liegt in der Gemarkung
Ediger-Eller, Flur 1, Flurstück 9. Die Teilfläche des Naturschutzgebietes ist
durch eine Nutzungsartengrenze auf der Flurkarte dargestellt.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Landschaftsraumes mit seinen Wasser-, Feucht- und
Heideflächen
1. als Lebensstätten
seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten,
2. als Lebensstätten
seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen – und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssigen Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
11. Stelleplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu zelten, zu legern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu
grillen,
14. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit
Wald bestockt waren,
15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestande zu
beseitigen oder zu beschädigen,
16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
18. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich, insbesondere die Brut- und Jungenaufzucht durch Fotografieren,
Filmen, das Herstellen von Tonaufnahmen oder auf andere Weise zu stören,
19. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
20. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt einzugreifen,
21. organischen Dünger auszubringen,
22. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,
23. die Wege zu verlassen,
24. Motocrossfahrten durchzuführen,
25. zu reiten.
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und
forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffer 21 und 22,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,
3. für die gelegentliche Kiesentnahme in geringem
Umfang,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde
angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und
Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 fest oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält
oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher
nicht mit Wald bestockt waren,
15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
16. § 4 nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich, insbesondere die Brut- oder Jungenaufzucht durch
Fotografieren, Filmen, das Herstellen von Tonaufnahmen oder auf andere Weise
stört,
19. § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
20. § 4 Nr. 20 Gewässer anlegt, beseitigt oder
ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt eingreift,
21. § 4 Nr. 21 anorganischen Dünger ausbringt,
22. § 4 Nr. 22 Pflanzenbehandlungsmittel
verwendet,
23. § 4 Nr. 23 die Wege verlässt,
24. § 4 Nr. 24 Motocrossfahrten durchführt,
25. § 4 Nr. 25 reitet.
§ 8
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 15. August
1994
- 554-0513 –
Bezirksregierung Koblenz
D a n c o