13701

Änderungsverordnung

über das

Naturschutzgebiet

 

“Nettetal”

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz – LPflG – vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Landesgesetzes zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06. Juli 1998 (GVBl. S. 171) wird das Naturschutzgebiet der Naturschutzverordnung Nettetal vom 10. Januar 1986 (Staatsanzeiger vom 27.01.1986, S. 66) in § 2 Abs. 2 Satz 36 bis Satz 39 für die Gemarkung Trimbs neu gefasst.

 

Artikel 1

 

Das Naturschutzgebiet „Nettetal“ umfasst in der Gemarkung Trimbs die in der beigefügten Karte zeichnerisch ausgewiesenen Flächen. Die Karte ist Teil dieser Änderungsverordnung.

 

In der Gemarkung Trimbs verlaufen die Grenzen des Naturschutzgebietes wie folgt:

 

In der Gemarkung Trimbs folgt die Grenze in östlicher Richtung dem Wegeflurstück 412/3, Flur 3 und dann den nördlichen Grenzen der Flurstücke 360/1 und 840/58 bis zur Grenze in Flur 2. Sie folgt dieser Flurgrenze zuerst in östlicher Richtung bis zur Nordostecke des Flurstücks 84, Flur 3, führt an der Ostseite dieses Flurstücks und an der Südseite des Flurstücks 86 weiter zum Wegeflurstück 222/8, dann in südlicher Richtung diesem Weg folgend bis zur Ostecke des Wegeflurstücks 127/1, weiter in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 201 und 732/199.

 

Von diesem Punkt setzt sich die Naturschutzgebietsgrenze entlang des Weges 209/3 in südlicher Richtung fort bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 209/2, weiter entlang der Westseite dieses Flurstücks bis in Höhe der Nordostecke des Flurstücks 265/9 in Flur 3, hier das Flurstück 265/7 in Flur 3, hier das Flurstück 265/7 (Mühlteich) querend verläuft die Grenze entlang der Nordseite des Flurstücks 265/9 bis zum Auftreffen auf die Nette, die hier als Nutzungsartengrenze in der Katasterkarte dargestellt ist. Weiterhin verläuft die Grenze entlang des Ost- bzw. Nordufers der Nette in Fließrichtung (hier ist die Nutzungsartengrenze im Bereich der Flurstücke 302, 301, 728/300, 727/300 und 300/1, Flur 3 die Naturschutzgebietsgrenze, bis sie auf die Flurstücksgrenze 275/5 auftrifft). Von hier aus verläuft die Grenze bis zum Wegeflurstück 444/6, in Flur 2, wieder entlang des Nordufers der Nette, Flurstück 444/18, Flur 2, der Nordseite des Flurstücks 443/7, des Nordufers der Nette, Flurstücke 479/4, 479/5, 479/6 und 472/8 bis zum Auftreffen auf die Westecke des Flurstücks 472/7. Die Naturschutzgebietsgrenze führt weiter entlang der Grenze dieses Flurstücks bis zum Auftreffen auf die südliche Grenze des Flurstücks 1388/542 und dann in östlicher Richtung der südlichen Grenze dieses Flurstücks bis zum Auftreffen auf das Flurstück 1202/539 und im weiteren Verlauf in nördlicher Richtung der westlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur Gemarkungsgrenze Trimbs/Welling.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 19.04.99

554 – 0601

 

Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung

Hans-Ludwig Voigt