13702

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Namedyer Werth“

 

Kreis Mayen-Koblenz

Vom 22. November 1985

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Namedyer Werth“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 21 ha. Es umfasst in der Gemarkung Andernach

 

Flur 49, Flurstücke 89/5, 89/6, 89/9, 89/10, 89/11, 89/12 und 89/13,

 

in der Gemarkung Namedy

 

Flur 4, Flurstücke 36/2, 36/5, 36/9, 36/18, 36/21, 36/24, 36/26, 36/29, 36/38, 36/42, 36/43, 117/36, 122/36, 39/5 und 39/7,

 

Flur 5, Flurstücke 2/5, 2/6, 2/7, 2/9, 2/10, 2/11, 2/12, 2/13, 2/14, 2/16, 2/18, 2/21, 2/23, 2/25, 2/27, 2/28, 2/29, 2/31, 2/32, 2/33, 2/34, 2/36, 5/3 und 373/5,

 

Flur 6, Flurstück 292/2.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des „Namedyer Werth’s“ mit seinem Altrheinarm und Auenwald

 

1. als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und

 

2. als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere als Rast- und Brutplatz in ihrem Bestande bedrohter Vögel.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

10.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,

 

11.    im Naturschutzgebiet zu reiten,

 

12.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13.    zu lärmen, Modellfugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben,

 

14.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

15.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren.

 

16.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

17.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen , Nester oder sonstige Brutstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, Säugetiere, Vögel oder Reptilien am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Reptilien oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören.

 

19.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

20.    im Altrheinarm zu baden, zu angeln oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller  Art zu befahren.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,

 

3. für die Unterhaltung, den Betrieb oder das Erweitern von Fernmeldeanlagen der Bundespost,

 

4. für die Unterhaltung der öffentlichen Straße und Wege,

 

5. für die Unterhaltung, den Betrieb, die Wartung oder das Erneuern der genehmigten Rohrleitung und des genehmigten Entwässerungskanals der Firma AGEFKO, Kohlensäure-Industrie GmbH, Düsseldorf,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 der Verordnung ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschl. ihrer technischen Anlagen erforderlich sind und zu Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Bundesnaturschutzgesetz führen, soweit das Benehmen mit der Landespflegebehörde gemäß § 9 Bundesnaturschutzgesetz hergestellt wurde.

 

(3) § 4 ist für die Flurstücke 89/5 und 89/6 in Flur 49 der Gemarkung Andernach und die Flurstücke 2/10, 2/16, 2/23 und 2/31 in Flur 5 der Gemarkung Namedy nicht anzuwenden bei der Durchführung von 2 Inselfesten, soweit die Stadtverwaltung Andernach die erforderliche Genehmigung erteilt.

 

   § 4 ist weiterhin nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8. § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

9. § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

10.    § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

11.    § 4 Nr. 11 im Naturschutzgebiet reitet,

 

12.    § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.    § 4 Nr. 13 lärmt,  Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,

 

14.    § 4 Nr. 14 Feuer anzündet, unterhält oder grillt,

 

15.    § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

16.    § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,

 

17.    § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, Säugetiere, Vögel oder Reptilien am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Reptilien oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört.

 

19.    § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

20.    § 4 Nr. 20 im Altrheinarm badet, angelt oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art befährt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 22. November 1985

- 554 – 0602 –

 

                                                       Bezirksregierung Koblenz

                                                                 K o r b a c h