13702
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis
Mayen-Koblenz
Vom 22.
November 1985
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 –
1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Namedyer Werth“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 21 ha. Es
umfasst in der Gemarkung Andernach
Flur 49, Flurstücke 89/5, 89/6, 89/9, 89/10, 89/11, 89/12
und 89/13,
in der Gemarkung Namedy
Flur 4, Flurstücke 36/2, 36/5, 36/9, 36/18, 36/21, 36/24,
36/26, 36/29, 36/38, 36/42, 36/43, 117/36, 122/36, 39/5 und 39/7,
Flur 5, Flurstücke 2/5, 2/6, 2/7, 2/9, 2/10, 2/11, 2/12,
2/13, 2/14, 2/16, 2/18, 2/21, 2/23, 2/25, 2/27, 2/28, 2/29, 2/31, 2/32, 2/33, 2/34,
2/36, 5/3 und 373/5,
Flur 6, Flurstück 292/2.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des „Namedyer Werth’s“ mit
seinem Altrheinarm und Auenwald
1. als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender
Pflanzen und
2. als Lebensraum seltener in
ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere als Rast- und Brutplatz in
ihrem Bestande bedrohter Vögel.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen,
5. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
8. Bodenbestandteile einzubringen
oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
10. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu
erweitern,
11. im Naturschutzgebiet zu
reiten,
12. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. zu lärmen, Modellfugzeuge
oder Modellschiffe zu betreiben,
14. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten oder zu grillen,
15. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren.
16. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu verletzen oder zu töten
oder ihre Entwicklungsformen , Nester oder sonstige Brutstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen, Säugetiere, Vögel oder Reptilien am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen herzustellen oder den
Brutablauf oder den Paarungsablauf der Reptilien oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören.
19. gebietsfremde Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
20. im Altrheinarm zu baden,
zu angeln oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für eine ordnungsgemäße land-
und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise,
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,
3. für die Unterhaltung, den
Betrieb oder das Erweitern von Fernmeldeanlagen der Bundespost,
4. für die Unterhaltung der
öffentlichen Straße und Wege,
5. für die Unterhaltung, den
Betrieb, die Wartung oder das Erneuern der genehmigten Rohrleitung und des
genehmigten Entwässerungskanals der Firma AGEFKO, Kohlensäure-Industrie GmbH,
Düsseldorf,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 der Verordnung ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die zur
Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschl. ihrer technischen Anlagen
erforderlich sind und zu Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8
Bundesnaturschutzgesetz führen, soweit das Benehmen mit der Landespflegebehörde
gemäß § 9 Bundesnaturschutzgesetz hergestellt wurde.
(3) § 4 ist für die Flurstücke 89/5 und 89/6 in Flur 49 der Gemarkung
Andernach und die Flurstücke 2/10, 2/16, 2/23 und 2/31 in Flur 5 der Gemarkung
Namedy nicht anzuwenden bei der Durchführung von 2 Inselfesten, soweit die
Stadtverwaltung Andernach die erforderliche Genehmigung erteilt.
§ 4 ist weiterhin nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen
aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.
4. § 4 Nr. 4 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller
Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert,
9. § 4 Nr. 9 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder
erweitert,
11. § 4 Nr. 11 im
Naturschutzgebiet reitet,
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert
oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,
14. § 4 Nr. 14 Feuer anzündet,
unterhält oder grillt,
15. § 4 Nr. 15 Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
16. § 4 Nr. 16
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf-
und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, Säugetiere,
Vögel oder Reptilien am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt,
dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der
Reptilien oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört.
19. § 4 Nr. 19 gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
20. § 4 Nr. 20 im Altrheinarm
badet, angelt oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art befährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in
Kraft.
Koblenz, den 22. November 1985
- 554 – 0602 –
Bezirksregierung
Koblenz
K o r b a c h