13703
Verordnung
über
das Naturschutzgebie
„Dr.-Heinrich-Menke-Park“
bei Arft
Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16
Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. 1935 I S.
821) in der Fassung der Gesetzes vom 29. Sept. 1935 (RGBl. 1935 I S. 1191), vom
01. Dez. 1936 (RGBl. 1936 I S. 1001) und vom 20. Jan. 1938 (RGBl. 1938 I S. 36)
sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1, 4 sowie § 17 der Durchführungsverordnung
zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31.10.1935 (RGBl. 1935 I S. 1275) in der
Fassung der Verordnung vom 16. Sept. 1938 (RGBl. 1938 I S. 1184) und vom 06.
Aug. 1943 (RGBl. 1943 I S. 481) wird
mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde
– folgendes verordnet:
§ 1
Der in der Gemarkung Arft, Landkreis Mayen, gelegene
„Dr.-Heinrich-Menke-Park“ wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange
mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung als Naturschutzgebiet in das
Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 23 ha
und umfasst in der Gemarkung Arft, Flur 7, die Parzellen 34, 41 und 87/2.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den
Katasterkarten im Maßstab 1 : 5.000 und in ein Messtischblatt 1 : 25.000 „rot“
eingetragen, die beim Ministerium für Unterricht und Kultus – Oberste
Naturschutzbehörde – in Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 2, zur Einsichtnahme durch
jedermann öffentlich ausgelegt sind.
Weitere Ausfertigungen dieser Karten liegen zur
Einsichtnahme durch jedermann (während der Dienststunden) öffentlich aus:
a) Bei der Bezirksregierung Koblenz – Höhere
Naturschutzbehörde –
b) beim Landratsamt Mayen – Untere
Naturschutzbehörde –
c) bei der Landesstelle für Naturschutz und
Landschaftspflege, Kaiserslautern, Pfaffenbergstraße 103.
§ 3
(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind
sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Forschung sowie zu einer Veränderung oder Zerstörung des
Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist
insbesondere verboten:
1) Bauwerke aller Art
anzulegen, auch solche, die keiner Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürfen;
2) Pflanzen zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen;
3) freilebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen;
4) Pflanzen oder Tiere
einzubringen;
5) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder
Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu
verändern oder zu beschädigen;
6) die Wege zu
verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken,
Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
7) Bild- und
Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
(1)Die Grundstückseigentümer
oder sonst Berechtigten haben jede auf ihren Grundstücken erfolgte und ihnen
bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung der Bezirksregierung
Koblenz - Höhere Naturschutzbehörde
– unverzüglich anzuzeigen. Ferner ist bei Veränderungen, Vermietung oder
Verpachtung von im Naturschutzgebiet gelegenen Grundstücken der
Bezirksregierung Koblenz
- Höhere Naturschutzbehörde –
Anzeige zu erstatten.
(2) Von den zur Abwehr drohender
Schäden getroffenen Maßnahmen ist die Bezirksregierung Koblenz – Höhere
Naturschutzbehörde – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 5
Das Naturschutzgebiet wird an
den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen
Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche
mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe)
gekennzeichnet.
§ 6
(1) Vorhandene Verunstaltungen
sind auf Anordnung der Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde –
zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt
und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.
(2) Zur Beseitigung von
Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die
Nachpflanzungen von Hecken und sonstigen Landschaftsbestandteilen zu dulden,
soweit dies dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zumutbar und für diese
ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 7
(1) Die bisherige land- und
forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd bleiben
unberührt. Hochsitze und Kanzeln für die Ausübung der Jagd sind jedoch nicht
zugelassen.
(2) In besonderen Fällen können
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die Bezirksregierung
Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – bewilligt werden. Die Ausnahmebewilligung
kann an Auflagen und Bedingungen gebunden und auf Zeit oder Widerruf erteilt
werden.
§ 8
Wer den Bestimmungen der
Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des RNG sowie §§ 15 und
16 der Durchführungsverordnung zum RNG bestraft, soweit nicht Vorschriften zur
Anwendung gelangen, die eine höhere Strafe androhen.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage
ihrer Verkündung in der Staatszeitung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 25. April 1966
Bezirksregierung Koblenz
- Höhere Naturschutzbehörde –
Az. 407 – 333 –
Gez. Unterschrift