13703

Verordnung

über das Naturschutzgebie

 

 „Dr.-Heinrich-Menke-Park“

 

 bei Arft

 

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. 1935 I S. 821) in der Fassung der Gesetzes vom 29. Sept. 1935 (RGBl. 1935 I S. 1191), vom 01. Dez. 1936 (RGBl. 1936 I S. 1001) und vom 20. Jan. 1938 (RGBl. 1938 I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1, 4 sowie § 17 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31.10.1935 (RGBl. 1935 I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. Sept. 1938 (RGBl. 1938 I S. 1184) und vom 06. Aug. 1943 (RGBl. 1943 I  S. 481) wird mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in der Gemarkung Arft, Landkreis Mayen, gelegene „Dr.-Heinrich-Menke-Park“ wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung als Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 23 ha und umfasst in der Gemarkung Arft, Flur 7, die Parzellen 34, 41 und 87/2.

 

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Katasterkarten im Maßstab 1 : 5.000 und in ein Messtischblatt 1 : 25.000 „rot“ eingetragen, die beim Ministerium für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – in Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 2, zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich ausgelegt sind.

 

Weitere Ausfertigungen dieser Karten liegen zur Einsichtnahme durch jedermann (während der Dienststunden) öffentlich aus:

 

a) Bei der Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde –

b) beim Landratsamt Mayen – Untere Naturschutzbehörde –

c) bei der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege, Kaiserslautern, Pfaffenbergstraße 103.

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung sowie zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen können.

 

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:

 

1) Bauwerke aller Art anzulegen, auch solche, die keiner Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürfen;

 

2) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

3) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

4) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

5) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

6) die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen  und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

7) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

(1)Die Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigten haben jede auf ihren Grundstücken erfolgte und ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung der Bezirksregierung Koblenz     - Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich anzuzeigen. Ferner ist bei Veränderungen, Vermietung oder Verpachtung von im Naturschutzgebiet gelegenen Grundstücken der Bezirksregierung Koblenz

- Höhere Naturschutzbehörde – Anzeige zu erstatten.

 

(2) Von den zur Abwehr drohender Schäden getroffenen Maßnahmen ist die Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 5

 

Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 6

 

(1) Vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.

 

(2) Zur Beseitigung von Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Nachpflanzungen von Hecken und sonstigen Landschaftsbestandteilen zu dulden, soweit dies dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zumutbar und für diese ohne größere Aufwendungen möglich ist.

 

§ 7

 

(1) Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd bleiben unberührt. Hochsitze und Kanzeln für die Ausübung der Jagd sind jedoch nicht zugelassen.

 

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – bewilligt werden. Die Ausnahmebewilligung kann an Auflagen und Bedingungen gebunden und auf Zeit oder Widerruf erteilt werden.

 

§ 8

 

Wer den Bestimmungen der Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des RNG sowie §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum RNG bestraft, soweit nicht Vorschriften zur Anwendung gelangen, die eine höhere Strafe androhen.


 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in der Staatszeitung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

Koblenz, den 25. April 1966

Bezirksregierung Koblenz

- Höhere Naturschutzbehörde –

Az. 407 – 333 –

 

 

Gez. Unterschrift