13704
über das Naturschutzgebiet
vom 03. Juli 1968
Auf Grund der §§ 4, 12
Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni
1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938
(RGBl. I S. 36), sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1, 4 sowie 17 der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I. S. 481), erlässt die Bezirksregierung
Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – mit Zustimmung des Ministeriums für
Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 19. Juni 1968
Az.: VIII 6 Tgb.Nr. 1390 folgende Verordnung.
§ 1
Die Reiherschussinsel in
der Mosel bei Lehmen wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit
In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt und als Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet hat
eine Größe von 2,16 ha und umfasst die in der Gemeinde Lehmen, Flur 6 in der
Mosel gelegene Reiherschussinsel.
(2) Die Grenzen des in
Abs. 1 festgelegten Schutzgebietes sind in einer Karte 1 : 25.000 und einer
Karte 1 : 10.000 r o t dargestellt. Diese Karten und die Naturschutzgebietsverordnung
liegen bei der Bezirksregierung in Koblenz als höhere Naturschutzbehörde zur
Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus. Weitere Ausfertigungen
dieser Karten und der Schutzverordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden
ausgelegt bei dem Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde – in Mayen.
(3) Das Naturschutzgebiet
ist durch Aufstellung des amtlichen Schildes (Auf der Spitze stehendes, grün
umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift
„Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
(1) Im Bereich des
Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer
Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder
zur Störung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die
Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.
(2) Im Bereich des
Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten.
1) Bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2) Pflanzen
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen;
3) freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen;
4) das
Fotografieren und Filmen von Säugetieren und Vögeln an ihren Wohnstätten in der
freien Natur;
5) Pflanzen
oder Tiere einzubringen;
6) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder
Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu
verändern oder zu beschädigen;
7) zu
Zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu Lagern, zu Lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle
wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
8) Bild-
und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder der Regelung des Schiffsverkehres dienen;
9) die
Ausübung der Fischerei vom Uferbereich aus durch Berufs- und Sportfischer.
§ 4
(1)
Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten
haben jede auf den Grundstücken erfolgte und ihnen bekannt gewordene Zerstörung
oder sonstige Veränderung des Naturschutzgebietes der Gemeindeverwaltung
unverzüglich anzuzeigen. Von Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden
getroffen werden mussten, ist die Gemeindeverwaltung unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
(2)
Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der Gemeindeverwaltung
anzuzeigen.
§ 5
Die
Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten
haben – soweit zumutbar – zu dulden, dass auf den Grundstücken Maßnahmen zur
Erhaltung des Naturschutzgebietes getroffen werden.
§ 6
§
3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen
der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18
LPIG) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für
Naturschutz und Landespflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen
Festsetzungen zu beachten.
§ 7
(1)
§ 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Jagd und die Unterhaltung der
Gewässer einschließlich baulicher Änderung an der Form der Insel zur
Verbesserung der Verhältnisse für die Schifffahrt und den Hochwasserabfluss.
(2)
Dies gilt jedoch nicht für folgende Maßnahmen:
1. Beseitigung einzelstehender Bäume, Baumgruppen
oder Hecken;
2. Aufstellen von Schutzhütten und von Zäunen;
3. Aufstellen
von Jagdkanzeln oder fest mit dem Boden verbundenen oder an den Bäumen
angenagelten Hochsitzen;
4. Verwendung
von Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen Festiziden;
5. Einbringen
standortfremder Holzgewächse;
6. Abbrennen
von Schilf, Hecken oder anderen Pflanzenbeständen.
§ 8
(1)
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden
Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
a) die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist oder
b) Gründe
des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
Zuständig
für die Befreiung ist die Bezirksregierung Koblenz: - Höhere Naturschutzbehörde
-.
(2)
Die Befreiung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie widerruflich
oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen
kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
(3)
Durch die Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen
nicht ersetzt.
§ 9
Werden
im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die in Widerspruch zu § 3 dieser
Verordnung oder zu erteilten Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen)
stehen, so kann die Bezirksregierung Koblenz als höhere Naturschutzbehörde die
teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des
Betreffenden verlangen.
§ 10
Bei
In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung
der Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen,
sofern es sich nicht um behördlich genehmigten Anlagen handelt und die
Beseitigung zumutbar ist.
§ 11
Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes sowie §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum
Reichsnaturschutzgesetz bestraft.
§ 12
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in der Staatszeitung des Landes
Rheinland-Pfalz – Staatsanzeiger – in Kraft.
Koblenz,
den 3. Juli 1968
Bezirksregierung
Koblenz
als
höhere Naturschutzbehörde
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