13704

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Reiherschussinsel bei Lehmen“

 

vom 03. Juli 1968

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1, 4 sowie 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I. S. 481), erlässt die Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 19. Juni 1968 Az.: VIII 6 Tgb.Nr. 1390 folgende Verordnung.

 

§ 1

 

Die Reiherschussinsel in der Mosel bei Lehmen wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und als Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 2,16 ha und umfasst die in der Gemeinde Lehmen, Flur 6 in der Mosel gelegene Reiherschussinsel.

 

(2) Die Grenzen des in Abs. 1 festgelegten Schutzgebietes sind in einer Karte 1 : 25.000 und einer Karte 1 : 10.000  r o t  dargestellt. Diese Karten und die Naturschutzgebietsverordnung liegen bei der Bezirksregierung in Koblenz als höhere Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus. Weitere Ausfertigungen dieser Karten und der Schutzverordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt bei dem Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde – in Mayen.

 

(3) Das Naturschutzgebiet ist durch Aufstellung des amtlichen Schildes (Auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder zur Störung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.

 

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten.

 

1) Bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen;

2) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

3) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

4) das Fotografieren und Filmen von Säugetieren und Vögeln an ihren Wohnstätten in der freien Natur;

5) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

6) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

7) zu Zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu Lagern, zu Lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

8) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Regelung des Schiffsverkehres dienen;

9) die Ausübung der Fischerei vom Uferbereich aus durch Berufs- und Sportfischer.

 

§ 4

 

(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben jede auf den Grundstücken erfolgte und ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung des Naturschutzgebietes der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Von Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten, ist die Gemeindeverwaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

 

§ 5

 

Die Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben – soweit zumutbar – zu dulden, dass auf den Grundstücken Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes getroffen werden.

 

§ 6

 

§ 3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPIG) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landespflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

 

§ 7

 

(1) § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer einschließlich baulicher Änderung an der Form der Insel zur Verbesserung der Verhältnisse für die Schifffahrt und den Hochwasserabfluss.

 

(2) Dies gilt jedoch nicht für folgende Maßnahmen:

 

1. Beseitigung einzelstehender Bäume, Baumgruppen oder Hecken;

2. Aufstellen von Schutzhütten und von Zäunen;

3. Aufstellen von Jagdkanzeln oder fest mit dem Boden verbundenen oder an den Bäumen angenagelten Hochsitzen;

4. Verwendung von Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen Festiziden;

5. Einbringen standortfremder Holzgewächse;

6. Abbrennen von Schilf, Hecken oder anderen Pflanzenbeständen.

 

§ 8

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

a) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

 

Zuständig für die Befreiung ist die Bezirksregierung Koblenz: - Höhere Naturschutzbehörde -.

 

(2) Die Befreiung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

(3) Durch die Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

§ 9

 

Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die in Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zu erteilten Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Bezirksregierung Koblenz als höhere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betreffenden verlangen.

 

§ 10

 

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigten Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist.

 

§ 11

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.

 

§ 12

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in der Staatszeitung des Landes Rheinland-Pfalz – Staatsanzeiger – in Kraft.

 

Koblenz, den 3. Juli 1968

 

Bezirksregierung Koblenz

als höhere Naturschutzbehörde

- 39 – 407 - 336